Asyl beantragen

Ausländer*innen, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerber*innen), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist.

Beschreibung

Antragstellung

Ein Antrag auf Asyl muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ausländer, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen, können sich bei auch bei anderen staatlichen Stellen als Asylsuchende zu erkennen geben. Beispielsweise bei der Polizei, bei einer Ausländerbehörde oder direkt bei einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). In München ist das:

Regierung von Oberbayern

Ankunftszentrum für Asylbewerber*innen

Garmischer Straße 2 bis 12

81377 München

Die Vorsprache der Asylsuchenden kann Tag und Nacht erfolgen; eine Platzvergabe erfolgt auch außerhalb der Parteiverkehrszeiten gegebenenfalls durch den Sicherheitsdienst.

Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylsuchenden an die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen. In München ist das:

München (Anhörungszentrum)

Streitfeldstraße 39

81673 München

Telefon: 089 620290

Fax: 0911 943 91 5621

E-Mail: MUC-Posteingang@bamf.bund.de

Sollte die Kapazität der Erstaufnahmeeinrichtung München ausgeschöpft oder eine andere Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für das Herkunftsland zuständig sein, erfolgt eine Weiterleitung der Asylsuchenden.

In der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird der Asylantrag gestellt. Dazu müssen die Antragstellenden grundsätzlich persönlich erscheinen. Erst durch diese Antragstellung entsteht der Status Asylbewerber.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert die Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über Rechte und Pflichten im Verfahren.

Voraussetzungen

  • Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte. Politisch Verfolgte sind Menschen die auf Grund asylerheblicher Merkmale, wie Rasse, Religion, Nationalität, bestimmter Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politischer Überzeugung oder vergleichbarer persönlicher Eigenschaften oder Verhaltensweisen eine staatliche Verfolgung erlitten haben, beziehungsweise denen eine staatliche Verfolgung unmittelbar droht.
  • Ausländer können nur einen Asylantrag stellen, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Es ist nicht möglich, einen Asylantrag aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung zu stellen.

Fragen & Antworten

In der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge werden zunächst die Personaldaten aufgenommen. Sie werden verglichen mit den Daten von Asylbewerbern, die bereits beim Bundesamt erfasst sind, sowie mit dem Ausländerzentralregister. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt.

Von den Antragstellenden werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Hiervon ausgenommen sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anschließend speichert und wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Zudem werden sie mit Hilfe eines Systems abgeglichen, das Fingerabdrücke europaweit erfasst (Eurodac). Damit soll überprüft werden, ob Bewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt oder sich dort anderweitig aufgehalten haben.

Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten Asylbewerber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung). Sie ist zuerst räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet welche die Asylbewerber aufgenommen hat.

Für Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung München ist die Gestattung räumlich beschränkt auf das Stadtgebiet München. Solange die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung München nicht beendet ist, liegt die Zuständigkeit für ausländer- und aufenthaltsrechtliche Fragen bei:

  • Regierung von Oberbayern
    Zentrale Ausländerbehörde
    Hofmannstraße 51
    81379 München
    Telefon: 089 2176-0

Asylbewerber*innen sind nach dem Asylverfahrensgesetz verpflichtet, zunächst für die Dauer von bis zu 3 Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Im Anschluss an die Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung München werden die Asylbewerber*innen auf die bayerischen Regierungsbezirke verteilt. Die Regierungsaufnahmestellen der Regierung von Oberbayern verteilt die Personen per Zuweisungsbescheid in Gemeinschaftsunterkünfte. Mit der Zuweisung geht in der Regel die ausländer- und aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde des neuen Wohnsitzes über.

Adressänderungen

Wenn Asylbewerber*innen während des Asylverfahrens eine Genehmigung oder Verpflichtung erhalten haben, innerhalb Münchens oder in eine andere Stadt  umzuziehen, müssen sie selbst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über ihre neue Adresse informieren.

Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft

Asylbewerber sowie andere leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Ausnahmen davon können beantragt werden bei:

  • Regierung von Oberbayern
    Maximilianstraße 39
    80358 München
    Telefon: 089 2176-0

Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Asylbewerber*innen Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Nach Ablauf eines Jahres seit Asylantragstellung kann bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Erstanlaufstelle

Adresse

Maria-Probst-Straße 14
80939 München

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