Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber*innen, die kein oder geringes Einkommen haben, erhalten wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Beschreibung

Geflüchtete aus der Ukraine, die erstmals nach Deutschland einreisen und noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung besitzen, können einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellen. Sie müssen sich zuvor in der Erstanlaufstelle in der Dachauer Straße 122a registrieren lassen.

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) deckt den aktuellen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Kleidung (vorrangig durch Sachleistung).
Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Hinweis für Geflüchtete aus der Ukraine:
Geflüchtete aus der Ukraine, die erstmals nach Deutschland einreisen und noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung besitzen, können einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellen. Sie müssen sich zuvor in der Erstanlaufstelle in der Dachauer Straße 122a registrieren lassen.

Anspruch besteht insbesondere auf

  • Grundleistungen ( § 3 AsylbLG): Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens.
  • Leistungen bei Krankheit (Krankenschein), Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
  • Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG): Dies sind Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind.

Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte (Artikel 16a Grundgesetz).

Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Einkommen und Vermögen werden mit Ausnahme der gesetzlichen Freibeträge bei der Berechnung berücksichtigt. Sie erhalten in der Regel Sach- und Geldleistungen. Geldleistungen werden monatlich in bar ausgezahlt.

Voraussetzungen

Sie müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Ihren tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung oder eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse: § 23 Abs.1, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, Duldung nach § 60a AufenthG
  • Sie sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet
  • Sie haben einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt
  • Ihr Einkommen und/oder Vermögen reicht nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten

    § 1 AsylbLG regelt ausführlich, welche Personen leistungsberechtigt sind.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweispapiere und Aufenthaltstitel
  • Kontoauszüge und Lohnabrechnungen der letzten 3 Monat
  • Mietvertrag, falls Sie in einer Wohnung leben

Sofern weitere Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie dies von Ihrer zuständigen Sachbearbeitung.


Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Fachbereich Wirtschaftliche Hilfen

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich Wirtschaftliche Hilfen

Werinherstraße 89
81541 München

Adresse

Werinherstraße 89
81541 München

Öffnungszeiten

  • Mo. 08:30 - 09:30
    Ohne Termin
  • Di. geschlossen
  • Mi. 08:30 - 09:30
    Ohne Termin
  • Do. geschlossen
  • Fr. geschlossen
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Öffnungszeiten mit Termin

Montag: 10:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag: 08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch: 10:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr

Ähnliche Leistungen

Gesundheitsberatung für Flüchtlinge

In Unterkünften bieten wir Gesundheitsberatungen durch besonders geschultes Personal an. Unsere Mitarbeiter*innen kommen dazu in die Unterkünfte.

Reiseausweis für Staatenlose

Wenn Sie staatenlos sind, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellen.

Bezahlkarte für Asylbewerber*innen

Wenn Sie als Asylbewerber*in eine Bezahlkarte erhalten haben, müssen Sie uns über Zahlungen an Dritte informieren.

Asyl beantragen

Ausländer*innen, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerber*innen), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist.

Aufenthaltserlaubnis – Jugendliche und junge Volljährige

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.

Aufenthaltserlaubnis – Flüchtlingseigenschaft und Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde, erhalten Sie einen Aufenthalt und einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Aufenthaltserlaubnis – Aufnahmezusage des Bundes

Wenn Ihnen eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren

Wenn Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens.

Aufenthaltserlaubnis – Nachhaltige Integration

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig integriert haben.

Aufenthaltserlaubnis – subsidiär Schutzberechtigte

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.