Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerber*innen, die kein oder geringes Einkommen haben, erhalten wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Beschreibung
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) deckt den aktuellen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Kleidung (vorrangig durch Sachleistung).
Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Hinweis für Geflüchtete aus der Ukraine:
Geflüchtete aus der Ukraine, die erstmals nach Deutschland einreisen und noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung besitzen, können einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellen. Sie müssen sich zuvor in der Erstanlaufstelle in der Dachauer Straße 122a registrieren lassen.
Anspruch besteht insbesondere auf
- Grundleistungen (§ 3 AsylbLG): Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens.
- Leistungen bei Krankheit (Krankenschein), Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
- Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG): Dies sind Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind.
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte (Artikel 16a Grundgesetz).
Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Einkommen und Vermögen werden mit Ausnahme der gesetzlichen Freibeträge bei der Berechnung berücksichtigt. Sie erhalten in der Regel Sach- und Geldleistungen. Geldleistungen werden monatlich in Regel mittels Bezahlkarte ausgezahlt.
Voraussetzungen
Sie müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Ihren tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland
- Sie haben eine Aufenthaltsgestattung oder eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse: § 23 Abs.1, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, Duldung nach § 60a AufenthG
- Sie sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet
- Sie haben einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt
- Ihr Einkommen und/oder Vermögen reicht nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten
§ 1 AsylbLG regelt ausführlich, welche Personen leistungsberechtigt sind.
Benötigte Unterlagen
- Ausweispapiere und Aufenthaltstitel
- Kontoauszüge und Lohnabrechnungen der letzten 3 Monat
- Mietvertrag und Genehmigung der privaten Wohnsitznahme, falls Sie in einer Wohnung mit privatrechtlichem Mietvertrag leben
Sofern weitere Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie dies von Ihrer zuständigen Sachbearbeitung.
Fragen & Antworten
Für die Bearbeitung von Anträgen von Antragsteller*innen, die in staatlichen Unterkünften untergebracht sind, ist die Regierung von Oberbayern, für Antragsteller*innen, die der Landeshauptstadt München zugewiesen wurden, die Landeshauptstadt München zuständig.
Ein Anspruch auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft besteht kraft Gesetzes nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Aufnahmegesetz (AufnG) für
- Familien bzw. Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des Asyl-Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und
- Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind und seit vier Jahren das Asyl-Erstverfahren abgeschlossen ist
Antragsformular Artikel 4 Absatz 3 und 4 AufnG
Darüber hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen gemäß Artikel 4 Absatz 5 AufnG der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde gestattet werden. Dies kann insbesondere erfolgen, wenn
- Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht,
- Personen, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, über ein ausreichend hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, so dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können,
- Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist.
Das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Rechtliche Grundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Sozialreferat
Fachbereich Wirtschaftliche Hilfen
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich Wirtschaftliche Hilfen
Werinherstraße 89
81541 München
Adresse
Werinherstraße 89
81541 München
Öffnungszeiten
- Mo. geschlossen
- Di. geschlossen
-
Mi.
08:30 - 09:30
Ohne Termin - Do. geschlossen
- Fr. geschlossen
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen
Öffnungszeiten mit Termin
Montag: 10.30 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr
Mittwoch: 10 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Freitag: 8.30 bis 12 Uhr