Anzeige zum Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe

Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen, die wassergefährdende Stoffe verwenden oder lagern, muss mindestens sechs Wochen vorher angezeigt werden.

Beschreibung

Die Wassergefährdungsklassen (WGK) beschreiben, wie gefährlich ein Stoff für das Wasser und das Grundwasser ist, wenn er in die Umwelt gelangt.

Beispiele für Stoffe der WGK 1 (schwach wassergefährdend):

  • Schmierfette auf Mineralölbasis
  • Frostschutzmittel (Ethylenglykol, verdünnt)
  • Waschmittel (in geringer Konzentration)

Beispiele für Stoffe der WGK 2 (deutlich wassergefährdend):

  • Diesel, Heizöl Extra Leicht (EL)
  • Motoröl
  • Farben und Lacke
  • Lösungsmittel (Toluol, Xylol)

Beispiele für Stoffe der WGK 3 (stark wassergefährdend):

  • Benzin, Altöl
  • Chlorierte Kohlenwasserstoffe (beispielsweise: Trichlorethen)
  • Pflanzenschutzmittel, Herbizide
  • Säuren und Laugen (konzentriert, beispielsweise: Schwefelsäure, Natronlauge)

Voraussetzungen

Oberirdische Anlagen für flüssige, wassergefährdende Stoffe sind anzeigepflichtig bei einem Volumen:

  • größer 100.000 Liter (entspricht 100 m³) bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
  • größer 1.000 Liter (entspricht 1 m³) bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2
  • größer 220 Liter (entspricht 0,22 m³) bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 3

Benötigte Unterlagen

Sie können entweder das ausgefüllte Anzeigeformular mit Anlagen als PDF per E-Mail schicken oder den Onlineservice nutzen.

Kontakt

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
Landeshauptstadt München

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht

Bayerstraße 28a
80335 München

Adresse

Bayerstraße 28a
80335 München

Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
9 Uhr - 15 Uhr

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