Verstöße gegen die Schulpflicht

Wer gegen die Schulpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Beschreibung

Die Bußgeldstelle unterstützt die Schulen bei der Durchsetzung ihres Bildungsauftrages und hilft den Erziehungsberechtigte dabei, den Schulbesuch von jugendlichen Schulpflichtigen durchzusetzen. Die Schulpflicht dauert in der Regel zwölf Jahre (neun Jahre Vollzeitschulpflicht und drei Jahre Berufsschulpflicht) und ermöglicht allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft oder ihres sozialen Status den Zugang zu Bildung. Daher haben Schüler*innen ein verfassungsmäßiges Recht auf Bildung und damit an der Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben sowie am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.
Wer die Schulpflicht verletzt, muss mit einer Geldbuße rechnen. Der Bußgeldbescheid enthält die Personalien der Betroffenen, eine Kassenkontonummer, die Höhe der Geldbuße sowie die Nebenkosten, den Tatvorwurf, die Zahlungsaufforderung und die Rechtsbehelfsbelehrung.

Verstöße gegen die allgemeine Schulpflicht werden geahndet. In der Regel erhalten Sie zunächst ein Anhörungsschreiben der Schule, in dem Ihnen ein Bußgeld angedroht wird und Sie aufgefordert werden, zu Fehltagen Stellung zu nehmen. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte sofort Kontakt mit der Schule auf, um im Falle von Missverständnissen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen Sie zu verhindern.

Verfahren
Wenn es zum Bußgeldverfahren kommt und der Vorwurf zutrifft, müssen Sie den gesamten Betrag (Geldbuße und Nebenkosten), der im Bescheid ausgewiesen ist, innerhalb einer bestimmten Frist an die Stadtkasse zahlen.

Wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Geldbuße auf einmal zu bezahlen, können Sie bei der Stadtkasse einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Wenn sich der Bußgeldbescheid an Jugendliche oder Heranwachsende richtet, können diese anstelle der Geldbuße auch Arbeitsleistungen erbringen. In diesem Fall stellen Sie bitte einen „Antrag auf Umwandlung in Arbeitsauflagen“ bei der Stadtkasse oder bei der Bußgeldstelle (den Kontakt finden Sie unten auf dieser Seite).
Die passenden Formulare und den Kontakt zur Stadtkasse finden Sie unter „Formulare und Links“.
Einspruch
Wenn Sie sich gegen den Bußgeldbescheid wehren wollen, können Sie, Ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Betreuer*in) oder Bevollmächtigte (zum Beispiel sonstige Familienangehörige oder ein*e Rechtsanwalt*in) Einspruch einlegen. Dabei gilt eine Frist von zwei Wochen. Sie beginnt ab dem Tag, den dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Der Einspruch muss schriftlich oder persönlich innerhalb der Frist bei der Bußgeldstelle eingelegt werden oder dort eingehen. Nur dann ist der Einspruch zulässig.
Ist der Einspruch zulässig, prüft die Bußgeldstelle die von Ihnen vorgebrachten Einwendungen. Wenn der Einspruch zulässig und begründet ist, wird das Verfahren eingestellt. Ist der Einspruch zulässig, aber aus Sicht der Bußgeldstelle unbegründet, geht der Fall zur endgültigen Entscheidung an das zuständige Amtsgericht, das dann durch Beschluss oder im Rahmen einer Verhandlung durch Urteil entscheidet.

Voraussetzungen

Erziehungsberechtigte und Betreuer*innen verstoßen gegen die Schulpflicht, wenn sie beispielsweise

  • Schulpflichtige nicht an einer Pflichtschule anmelden (Grund-, Mittel- oder Berufsschule).
  • Nicht dafür sorgen, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche die Schule oder verbindliche Schulveranstaltungen besuchen.
  • Nicht dafür Sorge tragen, dass Schulpflichtige einen angeordneten Vorkurs Deutsch besuchen.
  • Ein Vorkurs Deutsch kann zur Pflicht gemacht werden, wenn Kinder keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben.
Schulpflichtige ab dem 14. Lebensjahr sind strafmündig und können selbst gegen die Schulpflicht verstoßen, insbesondere wenn sie unerlaubt vom Unterricht und verbindlichen Schulveranstaltungen fernbleiben.
 
Arbeitgeber*innen verstoßen gegen die Schulpflicht, wenn sie Berufsschulpflichtige nicht dazu anhalten, die Berufsschule zu besuchen oder daran hindern.

Benötigte Unterlagen

  • Bußgeldbescheid (um die Geldbuße zu zahlen. Dort sehen Sie die Bankverbindung und die Kassenkontonummer, die Sie dafür brauchen)
  • Antrag auf Ratenzahlung (wenn Sie Ratenzahlung wünschen)
  • Antrag auf Arbeitsauflagen (wenn Sie die Umwandlung der Geldbuße in Arbeitsauflagen beantragen wollen).

Rechtliche Grundlagen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Landeshauptstadt München

Referat für Bildung und Sport
Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle

Elektronisches Behördenpostfach: Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Bußgeldstelle für Schulpflichtverletzungen
DE-Mail-Postfach: bu.rbs@muenchen.de-mail.de

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Bildung und Sport
Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle

Neuhauser Straße 39
80331 München

Adresse

Neuhauser Straße 39
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