Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der
Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien - SoNuRL)
vom 9. April 2014
Stadtratsbeschluss:
09.04.2017
Änderungen:
01.07.2015
28.06.2017
Zur einheitlichen Behandlung
der Sondernutzungen aufgrund der durch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981
(BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2015 (GVBl. S. 458), und das Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), bestehenden
Rechtslage ergehen folgende
R i c h t l i n i e n
1. Teil: Allgemeine
Regelungen
§ 1 Sinn und Zweck
(1)
Der öffentliche Raum dient dem Gebrauch aller in der Landeshauptstadt München
wohnenden und sich aufhaltenden Menschen. Dabei wird berücksichtigt, dass der
Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger
gewährleistet ist und ihnen damit genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke
der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der
öffentliche Raum barrierefrei zugänglich ist.
(2)
Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Straßenraums werden mit den folgenden
Richtlinien gesteuert. Auf diese Weise soll Nutzungskonflikten begegnet und das
bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur
erhalten werden.
(3)
Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sollen deshalb neben den
Belangen der Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs auch
städtebauliche und gestalterische Belange Berücksichtigung finden.
(4)
Diese Richtlinien lenken das Ermessen der Verwaltung und tragen somit zur
Gleichbehandlung und Rechtssicherheit bei. Zudem dienen die Richtlinien der
Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern.
§ 2 Geltungsbereich
(1)
Diese Richtlinien gelten für alle in der Baulast der Landeshauptstadt München
stehenden Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 BayStrWG, § 1 Abs. 4 FStrG, sofern keine Sondernutzung nach
bürgerlichem Recht vorliegt (vgl. § 12 dieser Richtlinien).
(2)
Die ortsrechtlichen Regelungen der Aufgrabungsordnung, der
Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung, der Satzung über die Dulten
und Christkindlmärkte, kommunale Werbenutzungsverträge und bereits
abgeschlossene Gestattungsverträge nach bürgerlichem Recht bleiben unberührt.
(3)
Für Veranstaltungen gelten ergänzend die Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem
Verkehrsgrund (Veranstaltungsrichtlinien).
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1)
Gemeingebrauch ist die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten
Straßen für den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.
(2)
Vom Verkehrszweck erfasst und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur
die Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern -
vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen
(Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) - auch die Begegnung und
Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).
(3)
Eigentümer/ -innen und Besitzer/ -innen von Grundstücken, die an einer
öffentlichen Straße gelegen sind, dürfen die an die Grundstücke angrenzenden
Straßenteile benutzen, soweit diese Benutzung für eine angemessene Nutzung des
Anliegergrundstücks oder Anliegergewerbebetriebes erforderlich ist und sich im
Rahmen des Ortsüblichen und der Gemeinverträglichkeit hält (Anliegergebrauch).
(4)
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne des § 2
Abs. 1 dieser Richtlinien über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen
Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus benutzt werden.
(5)
Gewerbliche Betätigung im Sinne dieser Richtlinien ist die berufsbezogene
Betätigung von Gewerbetreibenden sowie von sonstigen weiteren
Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern.
2. Teil:
Verfahrensregelungen für Sondernutzungen
§ 4 Erlaubnispflicht
(1)
Soweit im Bayerischen Straßen-und Wegegesetz nichts anderes bestimmt ist und
sofern diese Richtlinien nicht ausdrücklich die Erlaubnisfreiheit normieren,
bedarf die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien bezeichneten Straßen
über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Landeshauptstadt
München auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemein-gebrauch nicht
beeinträchtigt werden kann ( vgl. § 1 der Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. Art. 22 und 22 a BayStrWG).
§ 12 dieser Richtlinien bleibt unberührt.
(2)
Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis und nach Vorliegen
aller anderen erforderlichen Genehmigungen und/ oder Erlaubnisse ausgeübt
werden. Einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine
Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung
nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder eine Baugenehmigung nach den
Vorschriften des Baurechts erteilt wurde. In den Fällen des
§ 8 Abs. 6 FStrG bleibt das Erfordernis einer gesonderten
Sondernutzungserlaubnis trotz Erteilung einer Baugenehmigung nach den
Vorschriften des Baurechts unberührt.
(3)
Der Erlaubnis bedarf auch jegliche
Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. Eine Überlassung der Sondernutzungserlaubnis an Dritte
ist grundsätzlich nicht gestattet; eine Änderung der Person ist der
Landeshauptstadt München unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Verpflichtete
(1)
Verpflichtete/ -r im Sinne dieser Richtlinien ist, wer eine Sondernutzung
ausüben will oder bereits - erlaubter- oder unerlaubterweise - ausübt.
(2)
Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen
aus diesen Richtlinien neben dem/ der Erlaubnisnehmer/ -in auch den/die
Eigentümer/ -in oder die/ den dinglich Nutzungsberechtigte/ -n des Grundstücks.
(3)
Bei Baumaßnahmen jeglicher Art sind gegenüber der Stadt der/ die Bauherr/ -in
und die bauausführende Firma in gleicher Weise verpflichtet.
§ 6 Erlaubnisantrag
Die
Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag oder von Amts wegen erteilt. Der Antrag
ist auf Verlangen durch Pläne und Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise
zu erläutern.
§ 7 Erlaubniserteilung
(1)
Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann unter
Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen
erfolgen.
(2)
Durch eine aufgrund dieser Richtlinien gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis-
oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften vorbehaltlich des § 4 Abs.
2 dieser Richtlinien nicht berührt.
§ 8 Erlaubnisversagung
(1) Neben den im 3. Teil dieser
Richtlinien aufgeführten nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen ist die
Erlaubnis zudem zu versagen, wenn
1.
durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist,
die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; dies
ist in der Regel der Fall, wenn
a)
bei reinen Gehwegen
1,60 m freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist. Diese
Mindestdurchgangsbreite kann im Einzelfall erhöht werden, wenn dies unter
Beachtung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist;
b)
bei angrenzendem
Radweg 1,90 m und bei Schräg- oder Senkrechtparkern 2,30
m als freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist;
2.
die
Straßenreinigungsarbeiten bzw. der Winterdienst nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden können;
3.
Gebäudeausladungen näher als 0,70 m an die Randsteinkante
heran reichen oder
4.
sich die Unterkante einer über der öffentlichen
Verkehrsfläche angebrachten Sondernutzung, die baulich fest mit einem Gebäude
verbunden ist, in einer Höhe vom Boden von weniger als 2,50 m befindet (lichte
Durchgangshöhe).
(2) Die
Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs,
insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes
des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen
der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn
1.
der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso
durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder privater Ladenflächen
erreicht werden kann;
2.
die Sondernutzung an anderer Stelle bei
geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
3.
die Straße, z.B. Belag oder Ausstattung, durch
die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der/ die Erlaubnisnehmer/
- in nicht hinreichend Gewähr dafür bietet, dass die Beschädigung auf seine/
ihre Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
4.
durch eine Häufung von Sondernutzungen der
Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;
5.
durch die Erlaubnis der Sondernutzung oder durch
Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild beeinträchtigt wird sowie
6.
bei Kollision zweier oder mehrerer
Sondernutzungen der anderen Sondernutzung nach erfolgter Abwägung der Vorrang
gebührt oder der Anliegergebrauch durch die Sondernutzung beachtlich eingeschränkt würde und dieser
daher der Sondernutzung vorgeht.
§ 9 Erlaubniswiderruf
(1) Eine erteilte Erlaubnis kann
insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
dies für die Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutze
der Straßen oder aus anderen straßenrechtlichen Gründen erforderlich ist oder
wird oder
2.
der/ die Erlaubnisnehmer/ -in die
ihm/ ihr erteilten Auflagen nicht erfüllt.
(2)
Die Art. 48 und 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
bleiben unberührt.
(3) Bereits erteilte
Erlaubnisse für mobile Fahrradständer (vgl. § 16 dieser Richtlinien) auf der
Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für
Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München können
widerrufen werden, wenn aufgrund eines vom Stadtrat beschlossenen
Fahrradabstellkonzepts eine dezentrale Fahrradabstellanlage vorhanden oder
geplant ist, die Entfernung zwischen dem genehmigten Standort des mobilen
Fahrradständers und dem Standort der vorhandenen oder geplanten festen
Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und die Stellplatzbilanz ausgeglichen
ist (adäquater Ersatz). § 33 Abs. 2
dieser Richtlinien bleibt unberührt.
§ 10 Beendigung der Sondernutzung
(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten
Sondernutzung ist der Landeshauptstadt München vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten
Zeitraum erlaubte Sondernutzung früher endet.
(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die
Sondernutzung erst dann als beendet, wenn der Sondernutzer den
Beendigungszeitpunkt nachgewiesen hat.
§ 11 Kosten
(1) Für die Sondernutzungsausübung gilt die
Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung. In bestehenden
Konzessionsvereinbarungen sowie in Werbenutzungsverträgen getroffene Regelungen
bleiben unberührt.
(2) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen,
die der Landeshauptstadt München als Träger der Straßenbaulast zusätzlich
entstehen. Die Landeshauptstadt München kann in begründeten Fällen angemessene
Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
(3)
Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren
und Auslagen zu erheben, bleibt unberührt.
§ 12 Erlaubnis nach bürgerlichem Recht
Die
Gewährung der Sondernutzung geschieht durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag bei
a)
Nutzungen, die unter der Straßenoberfläche stattfinden sowie
bei
b)
Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der
öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG),
es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt
wird.
3. Teil:
Besondere Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums
§ 13 Verteilen von Presseerzeugnissen als erlaubnisfreier kommunikativer
Gemeingebrauch und dessen Grenzen
(1)
Zum kommunikativen Gemeingebrauch im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Richtlinien
gehören in der Regel das unentgeltliche nichtgewerbliche Verteilen von
Handzetteln oder anderen Druckerzeugnissen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z.B.
Informationsstände), sofern der Schwerpunkt inhaltlich und qualitativ auf
Meinungsäußerungen und Beiträgen allgemein religiöser, weltanschaulicher,
historischer oder politischer Art gerichtet ist.
(2)
Das gewerbliche, d.h. das auf Gewinnerzielung gerichtete Verteilen oder
Auslegen von Handzetteln oder ähnlichen Druckerzeugnissen (insbesondere Werbe-
und Annoncenblätter) sowie der Verkauf derartiger Erzeugnisse stellen
demgegenüber in der Regel eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung dar. Eine
Ausnahme hiervon bilden die Promotionsflächen, die jeweils in der gültigen
Fassung der Veranstaltungsrichtlinien geregelt sind sowie die
Geschäftseröffnungen (vgl. § 15 Abs. 4 Nr. 3 dieser Richtlinien).
§ 14 Verkauf und Verteilen von Presseerzeugnissen mit überwiegend
redaktionellem Teil als erlaubnisfähige Sondernutzung
(1) Eine in der
Regel erlaubnisfähige Sondernutzung stellen dar:
1.
die Aufstellung von Zeitungsentnahmegeräten zum Verkauf sowie
zur unentgeltlichen Entnahme von Presseerzeugnissen in gewerblicher Absicht;
2.
der Verkauf von Presseerzeugnissen im Umhergehen sowie deren
Verkauf von einem Stand aus sowie
3.
das unentgeltliche Verteilen von Presseerzeugnissen im
Umhergehen bzw. von einem Stand aus in gewerblicher Absicht.
(2)
Im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung werden keine
Zeitungsentnahmegeräte zugelassen.
§ 15 Nutzung durch den Anlieger bzw. Gewerbetreibenden
(1) Zu dem dem Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne
des § 3 Abs. 3 dieser Richtlinien, für den es keiner Sondernutzungserlaubnis
bedarf, gehören in der Regel insbesondere:
1.
Geschäftswerbende Hinweisschilder (sogenannte
Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen Leistung, die nicht mehr als 15 cm
in den öffentlichen Straßenraum hineinragen;
2.
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Kellerschächte
(Licht-, Luft- und Ladeschächte);
3.
Treppenanlagen, Trittstufen, Aufzugsschächte, private
Verkehrsspiegel, Einwurfsvorrichtungen sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende Rampen zur
barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen sowie
4.
unmittelbar an der Hausfassade vor Gewerbebetrieben
aufgestellte Sitzgelegenheiten, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen. Im Übrigen gilt
§ 15 Abs. 4 Nr. 5 entsprechend.
(2)
Der Anliegergebrauch ist nur insoweit geschützt, als er mit den rechtlich
geschützten Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts,
vereinbar ist.
(3)
Unter den Gemeingebrauch fallen die von Gewerbetreibenden oder sonstigen
Anbietern aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways
und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese mit
Hilfe eines Mobiltelefons oder dergleichen, d.h. unmittelbar im öffentlichem
Straßenraum, angemietet werden können, sofern nicht § 15 Abs. 4 Nr. 6 - 8
dieser Richtlinien einschlägig sind.
(4) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in
der Regel:
1.
Treppenanlagen, Erker, Vordächer, Balkone, Trittstufen und
ähnliche Gebäudeausladungen, Aufzugsschächte, Einwurfvorrichtungen
sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende
Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die über 15 cm in den
öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
2.
Geschäftswerbende Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen)
an der Stätte der eigenen Leistung über 15 cm Ausladung;
3.
an einem Tag pro Kalenderjahr das Aufstellen von beweglichen
Einrichtungs- und Dekorationselementen vor Gewerbebetrieben zu Präsentations-
und Werbezwecken (temporäre Sondernutzung); bei Geschäftsneueröffnungen sowie
„runden“ Jubiläen ab dem fünfjährigem Bestehen sind Aktionen wie z.B. das
Verteilen von Flyern und Luftballons, die kostenlose Abgabe von Popcorn, das
Aufstellen eines Glücksrades ohne Einsatz, der Aufbau eines Pavillons ohne Seitenwände
(max. 9 m²), der Einsatz von Promotern sowie das Verteilen von sog. Give-Aways an in der Regel einem Aktionstag zulässig. Die Fläche für die geplante Aktion
darf grundsätzlich nicht breiter sein als die eigene an den öffentlichen
Verkehrsgrund angrenzende Ladenfront;
4.
das Aufstellen von Zeitungskisten direkt an der Hauswand auf
dem Gehweg vor dem Gewerbebetrieb zur Lagerung bei Lieferung der
Presseerzeugnisse;
5.
die Aufstellung von Sitzgelegenheiten mit einer Ausladung von
maximal 0,80 m und einer Fläche unter 10 m2 während der
Ladenöffnungszeit auf dem Gehsteig direkt an der Hausfassade vor einem
Ladengeschäft. Außer der kostenlosen Abgabe von alkoholfreien Getränken ist
Außenbewirtung nicht gestattet. Die Regelungen des § 23 Abs. 8 dieser
Richtlinien finden entsprechende Anwendung;
6.
die Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel direkt vor dem
Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung, zum Zwecke des Verkaufs sowie vor und
nach der Reparatur;
7.
die von Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern
aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways und
ähnliche Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese auf
vorgezeichneten bzw. vom Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern vorgegebenen
Flächen aufgestellt sind und
8.
die Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Durchführung
von Stadtführungen
§ 16 Fahrradständer
(1) Zu dem dem Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne
des § 3 Absatz 3 dieser Richtlinien, der keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf
und insoweit geschützt ist, soweit er nicht mit den rechtlich geschützten
Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, kollidiert, gehören in
der Regel insbesondere:
1.
das Aufstellen mobiler Fahrradständer von Gewerbetreibenden
und sonstigen weiteren Dienstleistungserbringerinnen bzw.
Dienstleistungserbringern direkt vor ihren Geschäftsräumen auf dem Gehweg
direkt an der Hauswand, sofern die Grundfläche kleiner als 1,00 m² ist und er
nicht mehr als 1,00 m Ausladung hat. Die maximale Höhe richtet sich nach der
verkehrlichen Situation, darf jedoch 1,5 m nicht überschreiten. Die mobilen
Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder
parallel zur Hauswand stehend sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen
werden können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche
von 0,5 m² zulässig, soweit das Schild nicht über den Ständer hinausragt, nicht
höher als 0,50 m ist und nur den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung
oder die Anschrift der Geschäftsinhaberin/ des Geschäftsinhabers aufführt.
Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig;
2.
waagerecht an Gebäudefassaden angebrachte Anlehngeländer für
Fahrräder. Jegliche Anbringung von Werbung ist unzulässig.
(2)
Mobile Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren
Dienstleistungserbringern, die nicht unter den in Absatz 1 definierten
Gemeingebrauch fallen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Soweit die
Aufstellung fahrbahnseitig erfolgt, ist ein Mindestabstand von 0,40 m
einzuhalten. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen verkehrlichen Situation,
darf aber 1,5 m nicht überschreiten. Die mobilen Fahrradständer müssen so
ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder sowohl kipp- als auch
wegrollsicher angeschlossen werden können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist
bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit das Schild nicht über den
Ständer hinausragt, nicht höher als 0,5 m ist und nur den eigenen Namen, die
eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift des Geschäftsinhabers/ der
Geschäftsinhaberin aufführt. Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig.
(3)
Zu den nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel das
Aufstellen von Fahrradständern und das Anbringen von Anlehngeländern für
Fahrräder, die nicht unter Absatz 1 bzw. Absatz 2 fallen sowie sonstige private
oder gewerbliche feste Fahrradabstellanlagen. Nicht erlaubnisfähig sind zudem
mobile Fahrradständer, wenn aufgrund eines städtischen Fahrradabstellkonzepts
eine städtische Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung
zwischen dem beantragten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort
der vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt
und die Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz).
§ 17 Mobilitätskonzepte
(1)
Unbeschadet von §§ 15 – 16 dieser Richtlinien können für im Rahmen von
städtisch geförderten bzw. vom Stadtrat beschlossenen Mobilitätskonzepten
aufgestellte Fahrräder bzw. andere Verkehrsmittel sowie aufgestellte
Infrastruktureinrichtungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2)
Für sonstige Mobilitätskonzepte werden keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
§ 18 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind:
1.
Nutzungen, die sich in einer Höhe von mehr als 7 Metern über
dem Straßenkörper befinden;
2.
Gebäudeausladungen wie zum Beispiel Automaten, Balkone,
Vordächer, Erker, Markisen/ Baldachine und dergleichen, die nicht mehr als 15
cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
3.
unmittelbar vor der Fassade eines Gewerbebetriebes unter
allen Bedingungen standsicher aufgestellte, leicht zu transportierende
Pflanzgefäße mit einem maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge
von 0,60 m sowie
4.
Weihnachtsdekoration während der Weihnachtszeit (Samstag vor
dem ersten Advent bis Heilige Drei Könige):
a)
mit der Fassade verbundene oder unmittelbar vor der Fassade
aufgestellte Weihnachtsdekoration vor Gewerbebetrieben bis zu einer Ausladung
von 1 m;
b)
unmittelbar vor der Fassade aufgestellte einzelne Christbäume
bis zu einer Höhe von
2,00 m sowie
c)
gewerbebetriebsunabhängige Weihnachtsdekoration an oder über
der Straße.
(2) Nutzungen nach Absatz 1
sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten
Voraussetzungen der Fall.
(3)
Nutzungen, die in Art und Umfang über die in Absatz 1 genannten Nutzungen
hinausgehen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis.
§ 19 Baumaßnahmen
(1) Für Einrichtungen, die zum Betrieb einer Baustelle
erforderlich sind (Baustelleneinrichtungen), können Sondernutzungserlaubnisse
erteilt werden.
(2) Für den Bereich innerhalb des Altstadtrings und in
Fußgängerzonen gilt:
Führen Aus- oder Umbaumaßnahmen zu außergewöhnlichen und unzumutbaren
Härten im Einzelfall oder ist die Nahversorgung, d.h. die Versorgung der
Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in fußläufiger Entfernung nicht
gewährleistet und ist es dem Betroffenen nachweislich nicht möglich,
anderweitig seiner wirtschaftlichen Betätigung zum Beispiel durch Anmieten von
Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung nachzugehen, so kann ihm eine
Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufscontainer erteilt werden. An den
Nachweis des Härtefalls sowie der nicht bestehenden Möglichkeit, seiner
wirtschaftlichen Betätigung anderweitig nachzugehen, sind strenge Anforderungen
zu stellen. Die Erlaubnis ist auf den zur Abmilderung des Härtefalls zwingend
notwendigen Umfang zu beschränken.
(3) Für das restliche Stadtgebiet gilt: Bei Aus- oder
Umbaumaßnahmen können Verkaufscontainer genehmigt werden, wenn es den
Betroffenen unter Nachweis nicht möglich ist, anderweitige Räumlichkeiten in
der unmittelbaren Umgebung anzumieten.
Eine Aufstellung ist in der Regel nur vor dem eigenen Grundstück
möglich, es sei denn, der jeweilige Eigentümer eines in der unmittelbaren
Umgebung liegenden Grundstücks hat der Errichtung eines Verkaufscontainers
schriftlich zugestimmt.
(4) Für das Aufstellen von Nächtigungscontainern für
Baustellen und isolierter Sanitäranlagen ohne weitere Baustelleneinrichtung
wird in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis erteilt.
§ 20 Straßenhandel und Straßenverkauf
(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in
der Regel:
1.
der Verkauf von Grabschmuck von einem Stand aus auf
öffentlichem Verkehrsgrund im Umgriff von Friedhöfen zu Allerheiligen, wobei
der Verkaufszeitraum jeweils an dem zwischen dem 12. und 18. Oktober
liegenden Samstag beginnt und bis einschließlich 2. November desselben
Kalenderjahres dauert;
2.
der Verkauf natürlich gewachsener Christbäume, wobei der
Verkauf ab dem Samstag vor dem ersten Advent beginnt und am 24.12. (Heilig
Abend) desselben Kalenderjahres endet sowie
3.
die Ausstellung und der Verkauf selbstgefertigter
Kunstgegenstände auf dem Künstlermarkt im Begleitgrün der östlichen
Leopoldstraße vom Siegestor bis zur Martiusstraße
während der mitteleuropäischen Sommerzeit.
(2) Eine
Sondernutzungserlaubnis für den Straßenhandel kann in der Regel nur für
folgende Waren und unter der Auflage erteilt werden, dass die
Verkaufseinrichtung (Verkaufsstand/ - wagen) in der Regel täglich vom
öffentlichen Grund abzuziehen ist:
1.
ambulanter Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten
- Handel auf wöchentlich wechselnden Standplätzen (sog. Turnussystem),
- Handel an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten;
2.
selbsterzeugte, heimische landwirtschaftliche Produkte
(insbesondere Kartoffeln, Rüben, Kraut, nicht jedoch Milchprodukte, Honig,
Geflügel u.a.) nur im Umherziehen von einem zugelassenen und betriebsbereiten
KFZ oder vom Anhänger eines Traktors aus (Umherzieher/-innen);
3.
ambulanter Handel mit Blumen, Topfpflanzen, Gestecken und
Zweigen an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten sowie
4.
heiße Maroni und aus Maroni hergestellte Produkte sowie
Nüsse/Mandeln in der Zeit ab dem Montag vor der Wiesneröffnung
bis zum ersten Samstag im April; im Altstadt-Fußgängerbereich ist der Verkauf
von Nüssen/Mandeln nur im Rahmen des Werbeverkaufs zugelassen.
Die
Verpflichtung, die Verkaufseinrichtungen täglich abzuziehen, entfällt bei
Verkaufsständen für den Handel mit heißen Maroni und aus Maroni hergestellten
Produkten. Bei Händlern nach Nr. 1 und 3 außerhalb des Turnus und außerhalb des
Gebietes der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung kann die Verpflichtung auf
Antrag entfallen. Der
Verkaufswagen muss sich stets in einem Zustand befinden, der einen Abzug
jederzeit ermöglicht. Bei Unterbrechung des Verkaufs von mehr als drei
aufeinanderfolgenden Tagen ist der Verkaufswagen abzuziehen.
(3)
Eine Erlaubnis für den Werbeverkauf im Turnus kann in der Regel für fünf
festgelegte Verkaufsplätze erteilt werden. Es dürfen ausschließlich Artikel
angeboten werden, deren Anwendung eines erläuternden Vortrags oder einer
Demonstration bedürfen. Abgesehen von der Regelung des Abs. 2 Nr. 4 dürfen
Lebens- und Genussmittel nicht angeboten werden. Über die Zulassung der Artikel
entscheidet das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall.
(4)
Für den Verkauf von selbstgefertigten künstlerischen und kunsthandwerklichen
Gegenständen können über die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinien
hinaus bis zu zwei Erlaubnisse an vier festgelegten Standorten erteilt werden.
Die Herstellung muss dabei ganz oder teilweise vor Ort vorgeführt werden.
(5)
Für das Aufstellen und Betreiben von Zeitungskiosken kann eine Erlaubnis
erteilt werden.
(6) Soweit in den
Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in
der Regel nicht erteilt für:
1.
den Warenhandel mit Waren, die nicht ausdrücklich in diesen
Richtlinien als erlaubnisfähig erklärt werden;
2.
das Betreiben von Imbiss- und Verkaufsständen/ -wägen, -fahrrädern u.ä.;
3.
freistehende Automaten;
4.
sogenannte Bauchladenverkäufer/ -innen, Grillwalker/ -innen
oder ähnliche (mobile) Straßenverkäufe (z.B. Rosenverkauf aus dem Arm) sowie
5.
Sondernutzungen, die sich im Sperrbereich um das Oktoberfest,
der jährlich neu definiert wird oder ähnlichen Sicherheitsbereichen um
Veranstaltungen befinden.
§ 21 Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke
(1) Eine Erlaubnis zur
Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke auf öffentlichem
Grund kann nur gemeinnützigen Organisationen erteilt werden. Der Verkauf darf
ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte dieser Organisationen
durchgeführt werden.
(2) Die Durchführung des
Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke ist im gesamten Stadtgebiet
möglich. Die genutzte Fläche darf maximal 9 m² betragen.
(3) Der Verkauf ist
nur während der Ladenöffnungszeiten und nur an maximal 24 Tagen pro Erlaubisnehmer/ -in zulässig
(4) Verkauf von
Speisen und Getränken:
Es dürfen nur abgepackte Lebensmittel verkauft werden. Während der
Vorweihnachtszeit (mit Beginn der Münchner Christkindlmärkte bis zum 24.12.)
ist auch ein Verkauf von Getränken zum sofortigen Verzehr möglich.
(5) Für den Bereich
innerhalb der Altstadtfußgängerzone sowie des Tals gilt Folgendes:
Ein Warenverkauf
ist nur vor dem Anwesen Neuhauser Straße 10 und vor dem Anwesen Tal 11
zulässig. In der Vorweihnachtszeit ist in der Altstadtfußgängerzone ein
Warenverkauf nur im Rahmen des Christkindlmarktes nach Maßgabe des Referates
für Arbeit und Wirtschaft möglich.
§ 22 Warenauslagen
(1) Die Erlaubnis
für das Aufstellen von Warenauslagen kann der Geschäftsinhaberin/ dem
Geschäftsinhaber direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft für Waren, die
zum Sortiment gehören, unter folgenden Auflagen erteilt werden:
1.
die Warenauslage
muss i.d.R. unmittelbar fassadenseitig direkt vor ihrem/ seinem
Einzelhandelsgeschäft aufgestellt werden;
2. die Höhe darf 2,00 m nicht überschreiten;
3. Kleiderpuppen dürfen nur zum Ausstellen von Kleidung
benutzt werden und nicht ausschließlich als Blickfang dienen sowie
4. der öffentliche Straßengrund darf nicht zum
Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben genutzt werden.
(2) Bei der Auslage von Waren ist u.a.
Folgendes untersagt:
·
Der Betrieb von Kühlschränken und Kühltruhen;
·
das Ausstellen von einzeln oder in der Summe sperrigen oder
großflächigen Gegenständen wie Matratzen, gestapelten oder aneinandergereihten
Getränkekästen, Möbeln, Koffern, Fahrzeugen und ähnlichen Gegenständen sowie
·
das Aufstellen der Waren unmittelbar auf dem Gehsteig.
(3) Innerhalb des
Altstadtringes einschließlich der Ringstraßen, in allen außerhalb des
Altstadtringes befindlichen Fußgängerzonen sowie vor allen denkmalgeschützten
Gebäuden und in ensemblegeschützten Bereichen ist grundsätzlich nur die Auslage
folgender Waren genehmigungsfähig:
1. Obst, Gemüse und
Südfrüchte,
2. Blumen,
3. Presseerzeugnisse
(Tageszeitungen und Zeitschriften),
4. Postkarten,
5. Bücher, Bild- und Tonträger
sowie
6. kunsthandwerkliche
Gegenstände.
Auf
Antrag kann dem Ladenbesitzer in Ausnahmefällen das Aufstellen von
Warenauslagen für andere als die in Satz 1 genannten Waren
genehmigt werden.
§ 23 Freischankflächen
(1)
Baurechtlich als Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58
Bayerische Bauordnung (BayBO) von der
Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben kann nach Maßgabe der
Absätze 4 bis 14 eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen
und Stühlen (Freischankfläche) erteilt werden.
(2)
Gewerbebetrieben, für die keine baurechtliche
Nutzungsgenehmigung als Gaststätte vorliegt, in deren Räumen aber Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben werden (z. B. Bäckerei, Metzgerei), kann eine
Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche nach Maßgabe der Absätze 4
bis 12 sowie Absatz 14 erteilt werden, sofern die Größe der jeweiligen
Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur während der gesetzlichen
Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelsbetriebe
betrieben wird.
(3)
Für Freischankflächen, die nach BayBO
genehmigungspflichtig sind, wird die Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe der
Absätze 4 bis 13 mit der Baugenehmigung erteilt (Art. 21 Satz 1 BayStrWG). Bauanträge, die ausschließlich Freischankflächen
betreffen, sind zunächst bei der zuständigen Bezirksinspektion einzureichen
und werden von dort an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung
weitergeleitet.
(4)
Der Betrieb einer Freischankfläche ist in der Regel von 06.00 bis 23.00 Uhr
zulässig; in den Monaten April bis einschließlich September dürfen
Freischankflächen an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor Feiertagen
grundsätzlich bis 24:00 Uhr betrieben werden. Sind unzumutbare Belästigungen
der Anwohnerinnen und Anwohner zu erwarten, kann angeordnet werden, den Betrieb
zu einem früheren Zeitpunkt einzustellen. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten
zulassen, kann im Einzelfall auch eine längere Betriebszeit erlaubt werden.
(5)
Freischankflächen müssen als Teil des öffentlichen Raumes erkennbar bleiben und
als Gestaltungs- und Gliederungselement am Geschehen dieses öffentlichen Raumes
teilnehmen können, d.h. insbesondere, dass jede Abgrenzung unterbleiben muss,
die den Eindruck einer privaten Fläche vermittelt. Durchgehende Abgrenzungen
mittels Zäunen, Wänden, Rankgerüsten, schweren
Pflanzgefäßen, Planen, an Markisen angebrachten Seitenteilen oder sonstigen
Windschutzanlagen (auch aus Glas oder anderen durchsichtigen Stoffen) sind
daher nicht genehmigungsfähig. Einzeln stehende, leicht zu transportierende
Pflanzgefäße sind zulässig.
(6)
Freischankflächen müssen in engem räumlichen Bezug zum jeweiligen Betrieb
stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Ein enger räumlicher
Bezug ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der nächste Punkt der
Freischankfläche nicht weiter als 20 m vom Gaststätteneingang entfernt
erreichbar ist. Die seitlichen Begrenzungen der Freischankfläche richten sich
bei unmittelbar an die Fassade angrenzenden Freischankflächen grundsätzlich
nach der Breite der Straßenfront des an die Straße angrenzenden gastronomischen
Betriebs. Freischankflächen außerhalb der Altstadtfußgängerzone, die nicht
unmittelbar an die Fassade angrenzen, müssen zumindest teilweise in der
rechtwinkligen Verlängerung des an die Straße angrenzenden gastronomischen
Betriebs liegen. Freischankflächen im Sinne des Absatzes 2 müssen in der Regel
unmittelbar an die Fassade des Betriebes angrenzen.
(7)
Freischankflächen, die unmittelbar an Fahrbahnen, Radwege oder
Straßenbahntrassen angrenzen, müssen einen Mindestabstand von 0,50 m von der
Fahrbahn, vom Radweg oder dem von der Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und
Manövrierraum vorweisen. Ausnahmen können lediglich in den Fällen zugelassen
werden, in denen die Freischankfläche mit einem herausnehmbaren Metallgeländer
gesichert ist; dieses muss zur Fahrbahn, zum Radweg oder dem von der
Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und Manövrierraum einen Abstand von 0,30 m
einhalten. Freischankflächen mit weniger als 0,60 m Tiefe sind nicht
erlaubnisfähig.
In Fällen, in denen die Erlaubnis für eine
Freischankfläche ausschließlich wegen unzureichender freier Durchgangsbreite
versagt werden müsste, kann von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
dieser Richtlinien unter folgenden Bedingungen abgewichen werden
(Härtefallregelung):
1.
es darf keine unvertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sein;
2.
eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,30 m bei reinen
Gehwegen ist gewährleistet, sowie
3.
nach jeweils höchstens 2,50 m Länge ist die Freischankfläche
durch eine Begegnungszone von mindestens 2,50 m Länge mit einer freien Durchgangsbreite
von mindestens 1,60 m, bei angrenzendem Radweg 1,90 m und bei Schräg- oder Senkrechtparkern 2,30 m unterbrochen.
(8)
Biertischgarnituren, Bierbänke, Fässer, Stehtische sowie Polstermöbel sind
nicht zulässig. Für nicht konzessionierte Gaststätten sind auch Stehtische
ausnahmsweise erlaubnisfähig.
(9)
Sonnenschirme sind standsicher aufzustellen. Werbung auf diesen Schirmen ist
lediglich dann zulässig, wenn sie auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder
den Getränke- oder Speiselieferanten verweist.
(10)
Speisekartenständer sind lediglich während des tatsächlichen Betriebs der
Freischankfläche zulässig. Abgesehen von Serviertischen ist sonstiges
zusätzliches Mobiliar – beispielsweise Wechsel-oder Blinkbeleuchtung,
Schankeinrichtungen, Eisverkaufsanlagen oder Podeste - nicht zugelassen.
Einzeln angebrachte und die Freischankfläche nicht umlaufende Lampen und
Lampengirlanden sind erlaubt, soweit diese nicht blenden und nicht zu
unzulässigen Raumaufhellungen fremder Wohnbereiche führen; zur Beurteilung der
Lichtquellen können die Lichtrichtlinie aus dem Jahr 1993 sowie die Hinweise
zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschusses für
Immissionsschutz aus dem Jahr 2000 herangezogen werden; leitungsgebundene
Beleuchtung ist nur fassadenseitig zulässig. Ausnahmen können im Bereich der
Innenstadt für Faschingssonntag bis Faschingsdienstag zugelassen werden.
(11)
Die Beschallung der Freischankfläche ist unzulässig. Der Betrieb von
Fernsehgeräten, Bildschirmen oder sonstigen Übertragungsmedien ist nicht
zulässig. Ausnahmen können bei herausragenden Fußballereignissen (z.B. WM, EM,
Europapokalspiele ab Halbfinale [nur bei Teilnahme eines Münchner Vereins]
sowie DFB-Pokalfinale) zugelassen werden, sofern
·
entsprechend 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA-Lärm) die Immissionsrichtwerte eingehalten werden,
·
jegliche Ablenkung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist und
·
der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.
(12)
Die Verwendung von Heizstrahlern kann während der Geltungsdauer der
Mitteleuropäischen Sommerzeit erlaubt werden.
(13)
Wird auf Freischankflächen i.S.d Absatz 1 Mobiliar
nach Betriebsschluss belassen, so ist es während der Geltungsdauer der
Mitteleuropäischen Sommerzeit an Ort und Stelle so abzusichern, dass ein
Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Außerhalb der Geltungsdauer der
Mitteleuropäischen Sommerzeit ist das Mobiliar bei Beendigung der tatsächlichen
Betriebszeit der Freischankfläche vom öffentlichen Grund zu entfernen oder
zusammen zu räumen und so abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht
möglich ist. Wird Mobiliar gestapelt, muss jederzeit die Standsicherheit
gewährleistet sein; eine Stapelhöhe von maximal 1,40 m darf nicht überschritten
werden. Eine Abdeckung des Mobiliars mit Planen, Folien oder dergleichen ist
nicht zulässig.
(14)
Das Mobiliar von Freischankflächen i.S.d. Absatz 2
ist außerhalb der tatsächlichen Betriebszeiten der Freischankfläche wegzuräumen
und ausschließlich auf Privatgrund, nicht jedoch in Rettungswegen zu lagern.
§ 24 Lotterien und Tombolen
Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der
Regel
1.
innerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung die
Durchführung einer Lotterie mit Losen
der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung sowie
2.
sonstige (außerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung)
zugelassene bzw. genehmigungsfähige Tombolen nach dem Glücksspielstaatsvertrag
§ 25 Werbung
(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in
der Regel:
1.
Werbefahrten mit zugelassenen Fahrzeugen, Fahrrädern oder
Anhängern, sofern die Werbung aufgrund objektiver Anhaltspunkte den alleinigen
oder überwiegenden Zweck der Fahrt bildet sowie
2.
gemischte Werbeanlagen (bestehend aus Eigen- und
Fremdwerbung) und Fremdwerbeanlagen an der Stätte der Leistung.
(2) Soweit in den
Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in
der Regel nicht erteilt für:
1.
das Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen,
auch Fahrrädern und Anhängern, zu Werbezwecken;
2.
Lautsprecherwerbung;
3.
kommerzielle Werbung durch Personen, die Plakate oder
ähnliche Ankündigungen umhertragen, Warenproben verteilen oder zum Zwecke der
Werbung verkleidet sind sowie für
4.
das Aufstellen von sowohl ortsfesten als auch freifliegenden/
-stehenden Werbeeinrichtungen, ausgenommen die im Rahmen des
Werbenutzungsvertrages und ähnlichen Vereinbarungen sowie im Rahmen der
Veranstaltungsrichtlinien erlaubten Nutzungen.
(3) Städtische Fachreferate
(insbes. das Referat für Arbeit und Wirtschaft, das Referat für Bildung und
Sport oder das Kulturreferat) können Werbemaßnahmen auf öffentlichem Grund, die
auf Veranstaltungen hinweisen, welche im herausgehobenen Interesse der
Landeshauptstadt München oder des Freistaates Bayern liegen, ausnahmsweise
zulassen, wobei pro Jahr nicht mehr als fünf solcher Ausnahmen möglich sind.
Die straßen- und wegerechtliche Erlaubnisentscheidung über die betroffenen
Einzelstandorte trifft das Kreisverwaltungsreferat.
(4) Abweichend von
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 ist Werbung an Bauzäunen erlaubnisfrei zulässig, sofern
sie sich ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle
tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt.
§ 26 Straßenmusikanten/ -künstler
(1)
Für das Gebiet gemäß § 1 der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung sowie in den
Bereichen Schrammerstraße, Dienerstraße,
Landschaftsstraße, Sendlinger Straße und Tal können Sondernutzungserlaubnisse
für nicht gewerbliche Einzelmusiker/ -innen, Musikgruppen bis zu fünf Personen
sowie darstellende Künstler/ -innen ohne Instrumente erteilt werden.
(2)
Die Zahl der täglich insgesamt erteilten Erlaubnisse, die Zahl der in einer
Kalenderwoche einzelnen Musiker/ -innen, Musikgruppen oder Darsteller/ -innen
erteilten Erlaubnisse, die Zeiten der jeweiligen Darbietungen sowie die in
Anspruch genommenen Flächen können beschränkt werden. Zwischen den jeweiligen
Darbietungsorten können Mindestabstände angeordnet werden. Für
Musikdarbietungen kann der regelmäßige Wechsel des Darbietungsorts angeordnet
werden.
§ 27 Informationsstände
(1)
Für Stände, an denen zu Themen religiöser, weltanschaulicher, historischer oder
politischer Art informiert werden soll und die keine Versammlungen im Sinne des
Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG)
darstellen, können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden (Informationsstände).
(2)
Informationsstände können – vorbehaltlich § 8 dieser Richtlinien - auf allen
für den Fußgängerverkehr öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen erlaubt werden.
(3)
Das Aufstellen von Pavillons (ohne Seitenwände) kann grundsätzlich erlaubt
werden.
(4)
Eine Gesamtfläche von insgesamt 9 m² darf nicht überschritten werden.
(5)
Die im Zusammenhang mit dem Informationsstand stehenden Tätigkeiten (z.B.
Verteilen von Informationsmaterial, Anbahnen oder Durchführen von
Informationsgesprächen) sind auf die erlaubte Fläche beschränkt; das Ansprechen
außerhalb dieser Fläche darf nicht in aggressiver Form erfolgen oder der
Einleitung von Verkaufsgesprächen dienen.
(6)
Der Einsatz von Verstärkeranlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7)
Ein Verkauf (höchstens zum Selbstkostenpreis) von Plaketten, Broschüren,
Büchern und ähnlichen Medien ist an Informationsständen zulässig, sofern das
Interesse an der Informations-verbreitung im Vordergrund steht. Ein Themenbezug
im Sinne des Abs. 1 ist hierbei zwingend erforderlich. Jeder darüber
hinausgehende und damit einem gewerbsmäßigen Verkauf nahe kommende
Warenvertrieb ist nicht gestattet.
(8)
Die Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer ist in Abgrenzung
zu § 28 dieser Richtlinien an einem Informationsstand nur insofern zulässig,
als dass Informationsmaterial ausgehändigt werden darf. Die Entgegennahme
insbesondere von Einzugsermächtigungen, Fördermitgliedschaftsanträgen oder
sonstigen vergleichbaren einmaligen oder dauerhaften Verpflichtungen vor Ort ist
dagegen nicht zulässig.
(9) Innerhalb des
Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung gelten folgende
Sonderregelungen:
1.
die Erlaubnis wird längstens für vier Stunden je Kalendertag
erteilt;
2.
abweichend von Absatz 3 ist das Aufstellen eines Pavillons
verboten;
3.
abweichend von Absatz 4 darf eine Gesamtfläche von insgesamt
6 m² nicht überschritten werden;
4.
Zufahrtserlaubnisse werden nicht erteilt;
5.
eine Erlaubnis für Informationsstände kann nur für eine der
nachfolgend beschriebenen Örtlichkeiten erteilt werden:
·
Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 7 (östlich des
Baumrondells)
·
Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8 (westlich Laterne 36)
·
Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 20 (östlich des Karlstors)
·
Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 12
·
Pettenbeckstraße, vor Anwesen Rosental Nr. 1
·
Rosenstraße, vor Anwesen Nr. 1 - 5
·
Schützenstraße, vor Anwesen Nr. 12 (östlich des Brunnens)
·
Theatinerstraße, vor Anwesen Nr. 8
·
Theatinerstraße, ggü. Anwesen Nr. 3
·
Weinstraße, ggü. Anwesen Nr. 8
Im Falle der längeren Sperrung
einer Örtlichkeit - z. B. aufgrund von Baumaßnahmen oder des Christkindlmarktes
- können Ersatzörtlichkeiten benannt werden;
6. die genannten Örtlichkeiten
sind gleichwertig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Örtlichkeit besteht nicht;
7. Veranstalterinnen und
Veranstalter können grundsätzlich nur einen Informationsstand je Kalendertag
betreiben. Den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern zuzurechnende
Gruppierungen werden, selbst wenn sie einen eigenen Rechtsstatus besitzen
sollten, den Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des Satzes 1
zugerechnet;
8. vier Wochen vor Wahlen
werden Informationsstände zunächst nur an die zu den Wahlen zugelassenen
Parteien vergeben. Hierbei findet der Grundsatz der abgestuften
Chancengleichheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz Anwendung.
§ 28 Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und
Unterstützer durch gemeinnützige Organisationen
(1) Für Stände, an
denen finanzielle Unterstützerinnen und Unterstützer gemeinnütziger
Organisationen gewonnen werden sollen, kann eine Sondernutzungserlaubnis
erteilt werden. Die Mitgliederwerbung darf ausschließlich durch Mitglieder oder
Angestellte dieser Organisationen durchgeführt werden. Die Erlaubnispflicht
gilt für alle Formen der unmittelbaren Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen
und Unterstützer vor Ort (als Mitglieder oder Spender).
(2) Für die Antragstellerin bzw.
den Antragsteller darf die Durchführung selbst keine gewerbsmäßige Betätigung
darstellen.
(3) Je Organisation können bis zu 24 Stände im Kalenderjahr
erlaubt werden, wobei dieselbe Örtlichkeit nur an höchstens 5 Tagen im
Kalendermonat belegt werden darf.
(4) § 27 Abs. 2 bis 6 dieser Richtlinien gilt entsprechend; §
27 Abs. 9 dieser Richtlinien gilt mit der Maßgabe, dass eine Erlaubnis nur in
der Theatinerstraße, Ecke Viscardigasse erteilt
werden kann.
§ 29 Infomobile
(1) Für
Sondernutzungen, die auf Kommunikation abzielen und ganz oder überwiegend in
oder auf Fahrzeugen oder Anhängern stattfinden, kann eine Erlaubnis erteilt
werden. Dem Fahrzeug muss hierbei eine zwingende funktionale Bedeutung als
Informationsmittel zukommen. Gewerbliche Betätigung jeglicher Art ist keine
Kommunikation im Sinne des Satzes 1.
(2)
Standplätze für Infomobile werden nach folgenden Maßgaben vergeben:
1.
Zone A (Altstadt-Fußgängerzone)
Im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone bestehen ausschließlich
Aufstellmöglichkeiten im Bereich der Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8
(Richard-Strauß-Brunnen) sowie auf dem Karlsplatz (Stachus)
vor dem Brunnen. Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderjahr und
längstens für einen Kalendertag in der Zone A zugelassen werden.
2.
Zone B (dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen
innerhalb des Altstadtrings)
Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderhalbjahr und längstens für
einen Kalendertag in der Zone B zugelassen werden.
3.
Zone C (dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen
auf dem Altstadtring)
Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Quartal für längstens drei Tage in der
Zone C zugelassen werden.
4.
Zone D (außerhalb des Altstadtrings)
Jedes Infomobil darf in jedem Stadtbezirk höchstens einmal je Quartal
zugelassen werden. Die jeweilige Aufstelldauer darf drei Tage nicht
überschreiten.
(3) Die außerhalb des Fahrzeugs
bzw. Anhängers im Sinne des Absatz 1 Satz 1 genutzte Fläche darf 9 m² nicht
übersteigen. Das Abstellen von Begleitfahrzeugen ist hierbei nicht zulässig.
(4) Ein Einsatz von Verstärkeranlagen
darf nur innerhalb geschlossener Fahrzeuge stattfinden. Eine Übertragung nach
außen ist nicht zulässig.
§ 30 Pressetermin
(1)
Für Pressetermine zu Themen von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B.
staatspolitischer Bildung, Umwelt, Gesundheit, Ernährung) kann eine
Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.
Ein Pressetermin zur Produktwerbung ist nicht zulässig.
(2)
Die Erlaubnis kann grundsätzlich für alle Orte vergeben werden, an denen keine
Halteverbote oder Straßensperren erforderlich sind. Der Marienplatz wird nur
für städtische oder staatliche Aktionen vergeben.
(3)
Die Dauer des Pressetermins ist in der Regel auf zwei Stunden begrenzt. Hinzu
kommen Auf- und Abbauzeiten von jeweils bis zu einer Stunde.
§ 31 Sonstige Sondernutzungen
(1) Zu den sonstigen erlaubnisfähigen Sondernutzungen
zählen in der Regel:
1.
Tätigkeiten zur Anbahnung einer gewerblichen
Verbraucherbefragung/ Marktforschung;
2.
Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische
Veranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung der Landeshauptstadt München über
das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch
Bildwerfer (Plakatierungsverordnung);
3.
das Aufstellen von Altkleider-, Schuh- und ähnlichen
Containern sowie sonstigen Sammelbehältnissen durch den Abfallwirtschaftsbetrieb
München bzw. durch ihn beauftragte Dritte. Eine anderweitige Aufstellung ist
nicht erlaubnisfähig sowie
4.
Glühwein- bzw. Bierbikes oder andere „rollende Theken“.
(2) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich
erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:
1.
das Abstellen von nicht zugelassenen, aber
zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen, Fahrrädern
und Anhängern sowie für
2.
das Überspannen des öffentlichen Straßenraums mit Plakaten
oder Bannern.
§ 32 Ausnahmen
In
besonders begründeten Einzelfällen kann von den vorstehenden Regelungen eine
Ausnahme bewilligt werden.
4. Teil:
Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsregelungen
(1)
Sondernutzungen, für die die Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieser
Richtlinien eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen bis zum
Zeitablauf bzw. Widerruf keiner neuen Erlaubnis nach diesen Richtlinien.
(2) Sofern nach den vor Inkrafttreten dieser
Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen
Straßen der Landeshauptstadt München eine Sondernutzung erlaubnisfähig war und
dies nun nicht mehr der Fall ist, kann von dem Widerruf der Erlaubnis längstens
für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinien abgesehen werden, sofern
bei Widerruf der Erlaubnis eine unbillige Härte entstehen würde.
Sofern vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Freischankfläche
erlaubnisfähig war und dies nunmehr wegen der Bestimmungen des § 23 Abs. 6
nicht mehr der Fall ist, werden diese Bestimmungen erst bei einem Wechsel des
Betreibers bzw. einer Änderung der Rechtsform angewandt.
Sofern vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Freischankfläche
erlaubnisfähig war und diese Erlaubnis aufgrund geänderter Bestimmungen zu den
Durchgangsbreiten vollständig widerrufen werden müsste, wird die genehmigte
Freischankfläche bis zu einem Wechsel des Betreibers bzw. einer Änderung der
Rechtsform mit einer maximalen Ausladung von 0,6 m geduldet, soweit nicht durch
eine Reduzierung der Fläche die Einhaltung der Regelung erreicht werden kann.
(3) In den Fällen, in denen Nutzungen vor Inkrafttreten
dieser Richtlinien der Erlaubnis bedurften und dies nun nicht mehr der Fall
ist, entfaltet die Erlaubnis mit Inkrafttreten dieser Richtlinien keine
rechtliche Wirkung mehr.
(4) Bestehende vertragliche Regelungen bleiben von
diesen Richtlinien unberührt.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach
Art. 66 BayStrWG bzw. § 23 FStrG.
§ 35 In-Kraft-Treten
(1)
Diese Richtlinien treten am 01.05.2014 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen
Straßen der Landeshauptstadt München vom 18.03.2009 außer Kraft.