Richtlinien
für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München
(Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL)
vom 15. Oktober 2024
Stadtratsbeschluss: 02.10.2024
Bekanntmachung: 30.10.2024 (MüABl. S. 743)
Zur einheitlichen
Behandlung der Sondernutzungen aufgrund der durch das Bayerische Straßen- und
Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 371), und das Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I
S. 409), bestehenden Rechtslage ergehen folgende
R i c h t l i n
i e n
I. Teil Allgemeine Regelungen
§ 1 Sinn und Zweck
(1) Der öffentliche Raum dient
dem Gebrauch aller in der Landeshauptstadt München wohnenden und sich
aufhaltenden Menschen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als
vorrangige Zweckbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist und
ihnen damit genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der
Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Raum
barrierefrei zugänglich und nutzbar ist.
(2) Gestaltung und Nutzung des
öffentlichen Straßenraums werden mit den folgenden Richtlinien gesteuert. Auf
diese Weise soll Nutzungskonflikten begegnet und das bestehende Stadtbild als
Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten werden.
(3) Bei der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen sollen deshalb neben den Belangen der Sicherheit,
Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs und der Barrierefreiheit auch
städtebauliche und gestalterische Belange Berücksichtigung finden. Zudem werden
die Grundsätze der Abfallvermeidung beachtet.
(4) Diese Richtlinien lenken
das Ermessen der Verwaltung und tragen somit zur Gleichbehandlung und
Rechtssicherheit bei. Zudem dienen die Richtlinien der Transparenz gegenüber
den Bürgerinnen und Bürgern.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten
für alle in der Baulast der Landeshauptstadt München stehenden Straßen, Wege
und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 BayStrWG,
§ 1 Abs. 4 FStrG, sofern keine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht vorliegt
(vgl. § 12 dieser Richtlinien).
(2) Die ortsrechtlichen
Regelungen der Aufgrabungsordnung, der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung, der
Satzung über die Dulten und Christkindlmärkte, kommunale Werbenutzungsverträge
und bereits abgeschlossene Gestattungsverträge nach bürgerlichem Recht bleiben
unberührt.
(3) Für Veranstaltungen gelten
ergänzend die Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
(Veranstaltungsrichtlinien).
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Gemeingebrauch ist die
Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten Straßen für den
Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.
(2) Vom Verkehrszweck erfasst
und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die Nutzung der Straße zum
Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern - vornehmlich auf innerörtlichen
Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG)
- auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern
(kommunikativer Gemeingebrauch).
(3) Eigentümer/ -innen und
Besitzer/ -innen von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen
sind, dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile benutzen, soweit
diese Benutzung für eine angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks oder
Anliegergewerbebetriebes erforderlich ist und sich im Rahmen des Ortsüblichen
und der Gemeinverträglichkeit hält (Anliegergebrauch).
(4) Eine Sondernutzung liegt
vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien
über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen Gemeingebrauch und den
Anliegergebrauch hinaus benutzt werden.
(5) Gewerbliche Betätigung im
Sinne dieser Richtlinien ist die berufsbezogene Betätigung von
Gewerbetreibenden sowie von sonstigen weiteren Dienstleistungserbringerinnen
bzw. Dienstleistungserbringern.
II. Teil Verfahrensregelungen für Sondernutzungen
§ 4 Erlaubnispflicht
(1) Soweit im Bayerischen
Straßen- und Wegegesetz nichts anderes
bestimmt ist und sofern diese Richtlinien nicht ausdrücklich die
Erlaubnisfreiheit normieren, bedarf die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser
Richtlinien bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)
der Erlaubnis der Landeshauptstadt München auch dann, wenn durch die Benutzung
der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann (vgl. § 1 der
Sondernutzungsgebührensatzung in Verbindung mit Art. 22 und 22 a BayStrWG). § 12 dieser Richtlinien bleibt unberührt.
(2) Die Sondernutzung darf
erst nach Erteilung der Erlaubnis und nach Vorliegen aller anderen
erforderlichen Genehmigungen und/ oder Erlaubnisse ausgeübt werden. Einer
gesonderten Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis für
eine übermäßige Straßen-benutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO) oder eine Baugenehmigung nach den Vorschriften
des Baurechts erteilt wurde. In den Fällen des
§ 8 Abs. 6 FStrG bleibt das Erfordernis einer gesonderten
Sondernutzungserlaubnis trotz Erteilung einer Baugenehmigung nach den
Vorschriften des Baurechts unberührt.
(3) Der Erlaubnis bedarf auch
jegliche Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. Eine Überlassung der
Sondernutzungserlaubnis an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet; eine
Änderung der Person ist der Landeshauptstadt München unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 5 Verpflichtete
(1) Verpflichtete/-r im Sinne
dieser Richtlinien ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits
-erlaubter- oder unerlaubterweise -ausübt.
(2) Geht die Sondernutzung von
einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen aus diesen Richtlinien
neben dem/ der Erlaubnisnehmer/-in auch den/die Eigentümer/-in oder die/den
dinglich Nutzungsberechtigte/-n des Grundstücks.
(3) Bei Baumaßnahmen jeglicher
Art sind gegenüber der Stadt der*die Bauherr*in und
die bauausführende Firma in gleicher Weise verpflichtet.
§ 6 Erlaubnisantrag
Die Erlaubnis wird schriftlich
oder elektronisch im Sinne des VwZVG, auf Antrag oder
von Amts wegen erteilt. Der Antrag ist auf Verlangen durch Pläne und
Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern.
§ 7 Erlaubniserteilung
(1) Die Erlaubnis wird nur auf
Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann unter Bedingungen und Auflagen und
unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.
(2) Durch eine aufgrund dieser
Richtlinien gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht
nach sonstigen Vorschriften vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 dieser Richtlinien
nicht berührt.
§ 8 Erlaubnisversagung
(1) Neben den im III. Teil
dieser Richtlinien aufgeführten nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen ist die
Erlaubnis zudem zu versagen, wenn
1.
durch die Sondernutzung eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, die auch
durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; dies ist in
der Regel der Fall, wenn
a) Flächen der Feuerwehr in ihrer Nutzbarkeit wesentlich
eingeschränkt werden;
b) die Einhaltung der Hilfsfrist der Feuerwehr oder des
Rettungsdienstes in wesentlichem Maß gefährdet ist;
2.
durch die Sondernutzung eine
nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des
Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht
ausgeschlossen werden kann; dies ist in der Regel der Fall, wenn
a) bei reinen Gehwegen 1,60 m freie Durchgangsbreite nicht
gewährleistet ist. Diese Mindestdurchgangsbreite kann im Einzelfall erhöht
werden, wenn dies unter Beachtung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
notwendig ist;
b) bei angrenzendem Radweg 1,90 m und bei Schräg- oder Senkrechtparkern 2,30 m als freie Durchgangsbreite nicht
gewährleistet ist;
3.
die Straßenreinigungsarbeiten
bzw. der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können;
4.
Gebäudeausladungen näher als
0,70 m an die Randsteinkante heran reichen oder
5.
sich die Unterkante einer über
der öffentlichen Verkehrsfläche angebrachten Sondernutzung, die baulich fest
mit einem Gebäude verbunden ist, in einer Höhe vom Boden
von weniger als 2,50 m befindet (lichte Durchgangshöhe).
(2) Die Erlaubnis kann versagt
werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen
Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang
gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
der mit der Sondernutzung
verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder
privater Ladenflächen erreicht werden kann;
2.
die Sondernutzung an anderer
Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
3.
die Straße, z.B. Belag oder
Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann oder durch
die Art der Sondernutzung Wurzeln, Stämme oder Kronen von Bäumen beschädigt
oder Baumstandorte durch Überbauung oder Bodenverdichtung beeinträchtigt werden
können und der/ die Erlaubnisnehmer/ - in nicht hinreichend Gewähr dafür
bietet, dass die Beschädigung auf seine/ ihre Kosten unverzüglich wieder behoben
wird;
4.
durch eine Häufung von
Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;
5.
durch die Erlaubnis der
Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild
beeinträchtigt wird sowie
6.
bei Kollision zweier oder
mehrerer Sondernutzungen der anderen Sondernutzung nach erfolgter Abwägung der
Vorrang gebührt oder der Anliegergebrauch durch die Sondernutzung beachtlich
eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.
§ 9 Erlaubniswiderruf
(1) Eine erteilte Erlaubnis kann
insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
dies für die Sicherheit,
Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutze der Straßen oder aus anderen
straßenrechtlichen Gründen erforderlich ist oder wird oder
2.
der/ die Erlaubnisnehmer/ -in
die ihm/ ihr erteilten Auflagen nicht erfüllt.
(2) Die Art. 48 und 49
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bleiben unberührt.
(3) Bereits erteilte
Erlaubnisse für mobile Fahrradständer (vgl. § 16 dieser Richtlinien) auf der
Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für
Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München können
widerrufen werden, wenn aufgrund eines vom Stadtrat beschlossenen
Fahrradabstellkonzepts eine dezentrale Fahrradabstellanlage vorhanden oder
geplant ist, die Entfernung zwischen dem genehmigten Standort des mobilen
Fahrradständers und dem Standort der vorhandenen oder geplanten festen
Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und die Stellplatzbilanz ausgeglichen
ist (adäquater Ersatz). § 33 Abs. 2 dieser Richtlinien bleibt unberührt.
§ 10 Beendigung der Sondernutzung
(1) Die Beendigung einer auf
unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Landeshauptstadt München
vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die
für einen bestimmten Zeitraum erlaubte Sondernutzung früher endet.
(3) Wird die Anzeige
unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn der
Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachgewiesen hat.
§ 11 Kosten
(1) Für die
Sondernutzungsausübung gilt die Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils
geltenden Fassung. In bestehenden Konzessionsvereinbarungen sowie in
Werbenutzungsverträgen getroffene Regelungen bleiben unberührt.
(2) Neben den Gebühren sind
alle Kosten zu ersetzen, die der Landeshauptstadt München als Träger der
Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Landeshauptstadt München kann in
begründeten Fällen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
(3) Das Recht, für die
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren und Auslagen zu
erheben, bleibt unberührt.
§ 12 Erlaubnis nach bürgerlichem Recht
Die Gewährung der
Sondernutzung geschieht durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag bei
a)
Nutzungen, die unter der
Straßenoberfläche stattfinden sowie bei
b) Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der
öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG),
es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt
wird.
III. Teil Besondere Regelungen für die Nutzung des
öffentlichen Straßenraums
§ 13 Verteilen von Presseerzeugnissen als erlaubnisfreier
kommunikativer Gemeingebrauch und dessen Grenzen
(1) Zum kommunikativen
Gemeingebrauch im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Richtlinien gehören in der Regel
das unentgeltliche nichtgewerbliche Verteilen von Handzetteln oder anderen
Druckerzeugnissen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z.B. Informationsstände),
sofern der Schwerpunkt inhaltlich und qualitativ auf Meinungsäußerungen und
Beiträgen allgemein religiöser, weltanschaulicher, historischer oder
politischer Art gerichtet ist.
(2) Das gewerbliche, d.h. das
auf Gewinnerzielung gerichtete Verteilen oder Auslegen von Handzetteln oder
ähnlichen Druckerzeugnissen (insbesondere Werbe- und Annoncenblätter ohne stadtteilsbezogenen redaktionellen Teil) sowie der Verkauf
derartiger Erzeugnisse stellen demgegenüber in der Regel eine nicht
erlaubnisfähige Sondernutzung dar. Eine Ausnahme hiervon bilden die
Promotionsflächen, die jeweils in der gültigen Fassung der
Veranstaltungsrichtlinien geregelt sind sowie die Geschäftseröffnungen (vgl. §
15 Abs. 4 Nr. 3 dieser Richtlinien).
§ 14 Verkauf und Verteilen von Presseerzeugnissen mit
überwiegend redaktionellem Teil oder mehrseitigem stadtteilsbezogenen
redaktionellen Teil als erlaubnisfähige Sondernutzung
(1) Eine in der Regel
erlaubnisfähige Sondernutzung stellen dar:
1.
die Aufstellung von
Zeitungsentnahmegeräten zum Verkauf sowie zur unentgeltlichen Entnahme von
Presseerzeugnissen in gewerblicher Absicht;
2.
der Verkauf von
Presseerzeugnissen im Umhergehen sowie deren Verkauf von einem Stand aus sowie
3.
das unentgeltliche Verteilen
von Presseerzeugnissen im Umhergehen bzw. von einem Stand aus in gewerblicher
Absicht.
(2) Im Geltungsbereich der
Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung werden keine Zeitungsentnahmegeräte
zugelassen.
§ 15 Nutzung durch den Anlieger bzw. Gewerbetreibenden
(1) Zu dem dem
Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser
Richtlinien, für den es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, gehören in der
Regel insbesondere:
1.
Geschäftswerbende
Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen
Leistung, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen;
2.
bauaufsichtlich genehmigte
Bauteile wie Kellerschächte (Licht-, Luft- und Ladeschächte);
3.
Treppenanlagen, Trittstufen,
Aufzugsschächte, private Verkehrsspiegel, Einwurfs-vorrichtungen sowie den
Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1
entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die nicht
mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Private
Verkehrsspiegel im Übrigen sind nicht erlaubnisfähig.
(2) Der Anliegergebrauch ist
nur insoweit geschützt, als er mit den rechtlich geschützten Interessen anderer
Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den
Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, vereinbar ist.
(3) Unter den Gemeingebrauch
fallen die von Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern aufgestellten
betriebsbereiten Fahrräder, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum
Zwecke der Vermietung, sofern diese mit Hilfe eines Mobiltelefons oder
dergleichen, d.h. unmittelbar im öffentlichem Straßenraum, angemietet werden
können, sofern nicht § 15 Abs. 4 Nr. 6 - 8 dieser Richtlinien einschlägig sind.
(4) Zu den erlaubnisfähigen
Sondernutzungen zählen in der Regel:
1.
Treppenanlagen, Erker,
Vordächer, Balkone, Trittstufen und ähnliche Gebäudeausladungen,
Aufzugsschächte, Einwurfsvorrichtungen sowie den
Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1
entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die über 15
cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
2.
Geschäftswerbende
Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen
Leistung über 15 cm Ausladung;
3.
an drei Tagen pro Kalenderjahr
das Aufstellen von beweglichen Einrichtungs- und Dekorationselementen vor
Gewerbebetrieben zu Präsentations- und Werbezwecken (temporäre Sondernutzung);
bei Geschäftsneueröffnungen sowie „runden“ Jubiläen ab dem fünfjährigem
Bestehen sind Aktionen wie z.B. das Verteilen von Flyern und Luftballons, die
kostenlose Abgabe von Popcorn, das Aufstellen eines Glücksrades ohne Einsatz,
der Aufbau eines Pavillons ohne Seitenwände (max. 9 m²), der Einsatz von
Promotern sowie das Verteilen von sog. Give-Aways an in der Regel einem
Aktionstag zulässig. Die Fläche für die geplante Aktion darf grundsätzlich
nicht breiter sein als die eigene an den öffentlichen Verkehrsgrund angrenzende
Ladenfront;
4.
das Aufstellen von
Zeitungskisten direkt an der Hauswand auf dem Gehweg vor dem Gewerbebetrieb zur
Lagerung bei Lieferung der Presseerzeugnisse;
5.
die Aufstellung von
Sitzgelegenheiten mit einer Ausladung von maximal 0,80 m und einer Fläche unter
10 m2 während der Ladenöffnungszeit auf dem Gehsteig direkt an der Hausfassade
vor einem Ladengeschäft. Für Flächen mit Außenbewirtung gilt § 23 dieser
Richtlinien abschließend;
6.
die Aufstellung von
betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel direkt
vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung, zum Zwecke des Verkaufs sowie
vor und nach der Reparatur;
7.
die von Gewerbetreibenden oder
sonstigen Anbietern aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways und
ähnliche Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese auf
vorgezeichneten bzw. vom Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern
vorgegebenen Flächen aufgestellt sind und
8.
die Aufstellung von
betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum
Zwecke der Durchführung von Stadtführungen
§ 16 Fahrradständer
(1) Zu dem dem
Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne des § 3 Absatz 3 dieser
Richtlinien, der keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf und insoweit geschützt
ist, soweit er nicht mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger
und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften
des Straßenverkehrsrechts, kollidiert, gehören in der Regel insbesondere:
1.
das Aufstellen mobiler
Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren
Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern direkt vor ihren
Geschäftsräumen auf dem Gehweg direkt an der Hauswand, sofern die Grundfläche
kleiner als 1,00 m² ist und er nicht mehr als 1,00 m Ausladung hat. Die
maximale Höhe richtet sich nach der verkehrlichen Situation, darf jedoch 1,5 m
nicht überschreiten. Die mobilen Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass
daran einspurige Fahrräder parallel zur Hauswand stehend sowohl kipp- als auch
wegrollsicher angeschlossen werden können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist
bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit das Schild nicht über den
Ständer hinausragt, nicht höher als 0,50 m ist und nur den eigenen Namen, die
eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift der Geschäftsinhaberin/ des
Geschäftsinhabers aufführt. Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig;
2.
waagerecht an Gebäudefassaden
angebrachte Anlehngeländer für Fahrräder. Jegliche Anbringung von Werbung ist
unzulässig.
(2) Mobile Fahrradständer von
Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren Dienstleistungserbringern, die nicht
unter den in Absatz 1 definierten Gemeingebrauch fallen, bedürfen einer
Sondernutzungserlaubnis. Soweit die Aufstellung fahrbahnseitig erfolgt, ist ein
Mindestabstand von 0,40 m einzuhalten. Die Höhe richtet sich nach der
jeweiligen verkehrlichen Situation, darf aber 1,5 m nicht überschreiten. Die
mobilen Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige
Fahrräder sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden können. Die
Anbringung von Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig,
soweit das Schild nicht über den Ständer hinausragt, nicht höher als 0,5 m ist
und nur den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift des
Geschäftsinhabers/ der Geschäftsinhaberin aufführt. Sonstige Werbeaufschriften
sind unzulässig.
(3) Zu den nicht erlaubnisfähigen
Sondernutzungen zählen in der Regel das Aufstellen von Fahrradständern und das
Anbringen von Anlehngeländern für Fahrräder, die nicht unter Absatz 1 bzw.
Absatz 2 fallen sowie sonstige private oder gewerbliche feste
Fahrradabstellanlagen. Nicht erlaubnisfähig sind zudem mobile Fahrradständer,
wenn aufgrund eines städtischen Fahrradabstellkonzepts eine städtische
Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung zwischen dem
beantragten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort der
vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und
die Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz).
§ 17 Mobilitätskonzepte
(1) Unbeschadet von §§ 15 - 16
dieser Richtlinien können für im Rahmen von städtisch geförderten bzw. vom
Stadtrat beschlossenen Mobilitätskonzepten aufgestellte Fahrräder bzw. andere
Verkehrsmittel sowie aufgestellte Infrastruktureinrichtungen
Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2) Für sonstige
Mobilitätskonzepte werden keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
§ 17 a Ladeeinrichtungen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge
(1) Ladeeinrichtung im Sinne
dieser Richtlinie sind physikalische Anlagen mit
Anschluss an das Stromversorgungsnetz einschließlich weiteren
erforderlichen Nebeneinrichtungen (z.B. Wandlermessschrank, Transformator) an einem bestimmten
Ort, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen.
(2) Bei den
Ladepunkten erfolgt eine Unterscheidung zwischen Normalladepunkten und
Schnellladepunkten. Ein Normalladepunkt bezeichnet
einen Ladepunkt mit einer Leistung von höchstens 22 kW für die Übertragung von
Strom an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug. Schnellladepunkte sind Ladepunkte
mit einer Leistung von mehr als 22 kW für die Übertragung von Strom an ein
elektrisch betriebenes Fahrzeug.
(3) Sollte
zwischen der Ladeeinrichtung gemäß Abs. 1 und dem Anschluss an das
Stromversorgungsnetz die Verlegung von privaten Leitungen im Untergrund des
öffentlichen Raums notwendig sein, ist zudem eine Sondernutzung nach
bürgerlichem Recht (Gestattungsvertrag) nach Art. 22 BayStrWG erforderlich. Dies kann auch
bei größeren Fundamenten notwendig werden.
(4) Für neu zu
errichtende Ladeeinrichtungen gemäß der Absätze 1 und 2 können nach
Durchführung eines erfolgreichen, vom Stadtrat für die jeweilige Ladeart (Normal- bzw. Schnellladen) beschlossenen
Auswahlverfahrens und bei Einhaltung der Standorteignungskriterien gemäß den
Absätzen 5 bis 18, die notwendigen Genehmigungen erteilt werden. Außerhalb von
in diesem Paragrafen definierten Ausnahmefällen sowie besonders begründeten
Einzelfällen im Sinne von § 32 dieser Richtlinie sind neu zu errichtende
Ladeeinrichtungen im Stadtgebiet nicht genehmigungsfähig.
(5) Eine Ladeeinrichtung ist
nur genehmigungsfähig, wenn die betroffenen Stellflächen eines beantragten
Standortes nicht unter die folgenden Ausschlusskriterien fallen:
a)
gesetzliches Parkverbot gemäß
§ 12 Abs. 3 StVO
b)
absolutes (Zeichen 283 StVO)
und eingeschränktes (Zeichen 286 StVO) Haltverbot, ausgenommen sind Bereiche
mit Bewohnerparkvorrechten
c)
amtlich beschilderte
Feuerwehrzufahrten
d)
Stellflächen mit einer
Kurzzeitparkregelung bis max. 2 Stunden (mit Parkscheibe / mit Parkschein), ausgenommen sind Parkraumbewirtschaftungszonen innerhalb
von Zeichen 314.1 und 314.2 StVO
e)
zulässiges Parken
auf Gehwegen mit Zeichen 315 StVO
f)
Stellflächen mit
Parkbevorrechtigungen mit Zeichen 314 StVO für Krafträder
(Zusatzzeichen 1010-62 StVO), Radverkehr (Zusatzzeichen 1010-52 StVO),
Lastenfahrräder (Zusatzzeichen 1010-69 StVO), Elektrokleinstfahrzeuge (Zusatzzeichen 1010-68 StVO) und
Kleinkrafträder (Zusatzzeichen 1010-63 StVO)
g)
Stellflächen mit
personalisierter Parkbevorrechtigung für schwerbehinderte Menschen (Zeichen 314
und vgl. Zusatzzeichen 1044-11 StVO)
h)
Verkehrsflächen
zur Bevorrechtigung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im
Linienverkehr (z.B. Haltestellenbereiche mit Zeichen 224 StVO)
(6) Die Errichtung einer
Ladeeinrichtung an Stellflächen mit Parkbevorrechtigung mit Zeichen 314 StVO
für Carsharing Fahrzeuge (Zusatzzeichen 1010-70 StVO) und für schwerbehinderte
Menschen (Zusatzzeichen 1044-10 StVO) sowie zur Bevorrechtigung
der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (z.B. Taxistandplätze mit Zeichen
229 StVO) ist ausschließlich unter Erhaltung der jeweiligen Zweckbestimmung
genehmigungsfähig.
(7) Zwischen einer
Ladeeinrichtung und einer Stellfläche für elektrisch betriebene Fahrzeuge
dürfen sich keine Radverkehrsanlagen oder für den Radverkehr freigegebenen
Verkehrsflächen befinden. Ebenso sind genannte Verkehrsflächen kein zulässiger
Aufstellort einer Ladeeinrichtung.
(8) Eine
Ladeeinrichtung im Bereich von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) und
Fahrradzonen (Zeichen 244.3 StVO) ist nur genehmigungsfähig, wenn die jeweilige
Straße für den allgemeinen Kfz-Verkehr freigegeben ist.
(10) Durch den Standort der
Ladeeinrichtung hervorgerufene nicht vertretbare Beeinträchtigungen der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht zulässig. Diese liegen insbesondere vor,
wenn die für den fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite
verengt wird.
(11) Die
Ladeeinrichtung muss bei Aufstellung auf dem Gehweg entlang von Stellflächen in
Senkrecht-/Schrägaufstellung einen Abstand von mindestens 0,70 m und entlang
von Stellflächen in Längsaufstellung von mindestens 0,30 m zur
Fahrbahnabgrenzung (gemessen i.d.R. von der Bordsteinkante) einhalten.
(12) Unter
Berücksichtigung der unter Absatz 10 aufgeführten Abstandsmaße ist eine lichte
Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m zwischen Ladeeinrichtung und
Gehweginnenkante einzuhalten.
(13) Die
Sichtbeziehungen auf Querungsanlagen für den
Fußverkehr sowie auf Einmündungen und Ein-/Ausfahrten dürfen nicht
eingeschränkt werden.
(14) Stellflächen
in Längsaufstellung an der Ladeeirichtung haben eine Länge von je 5,80 m
aufzuweisen. Sollten
die Platzverhältnisse im Einzelfall dies nicht zulassen, kann die Länge auf ein
Minimum von 5,50 m je Stellfläche reduziert werden. Im Ausnahmefall kann die
Stellflächenlänge für den Zweck der Vermeidung von Restflächen nach Absatz 16 (z.B. innerhalb einer baulichen
Parkbucht oder zwischen zwei Grundstückszufahrten) und aus Gründen einer
barrierefreien Zugänglichkeit erweitert werden.
(15) Stellflächen in Senkrecht-/Schrägaufstellung
an der Ladeeirichtung haben eine Parkstandbreite von je 2,65 m aufzuweisen. Im
Ausnahmefall kann die Stellflächenbreite für den Zweck der Vermeidung von
Restflächen nach Absatz 16 und aus Gründen der barrierefreien Zugänglichkeit
erweitert werden.
(16) Restflächen
von < 5,50 m, welche das zulässige Parken von Kraftfahrzeugen in
Längsaufstellung ermöglichen, dürfen nicht verbleiben. Bei Senkrecht-/Schrägaufstellung
dürfen keine Restflächen von < 2,65 m der Breite des Parkstandes verbleiben.
(17) Der ungehinderte Zugang
zu Einrichtungen des Brandschutzes (z.B. Feuerwehrzufahrten, Notausgänge,
Notausstiege von U-/S-Bahn und unterirdischen Verkehrsanlagen) und
das ungehinderte Benutzen von Einrichtungen des Brandschutzes (z.B.
Löschwassereinspeisungen, Bedienvorrichtungen von Brandmeldeanlagen,
Feuerwehrschlüsseldepots etc.) darf nicht
beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zu Einrichtungen des Brandschutzes
ist beeinträchtigt, wenn der Abstand unter 5,00 m liegt. Die Benutzung von
Einrichtungen des Brandschutzes ist beeinträchtigt, wenn der Abstand unter 1,00
m liegt.
(18) Bewegungsflächen sowie
Gehflächen (nutzbare Gehwegbreite) für die Nutzbarkeit der Ladeeinrichtung
müssen für eine verkehrssichere Nutzung geeignet sein. Eine verkehrssichere
Nutzung ist insbesondere gegeben, wenn die Verkehrsfläche fest, eben sowie
rutschhemmend ist. Dagegen sind beispielsweise Grünflächen (z.B.
Straßenbegleitgrün) als Standort einer Ladeeinrichtung nicht genehmigungsfähig.
(19) Die Anbringung von
Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit der
Werbeträger nicht über die Seiten der Ladeeinrichtung hinausragt, nicht höher
als 0,50 m ist und nur das Firmenlogo bzw. den eigenen Namen, die eigene
Firmenbezeichnung oder die Firmenanschrift aufführt. Sonstige Werbeaufschriften
sind unzulässig.
(20) Sofern für das Betreiben
einer Ladeeinrichtung separate Nebeneinrichtungen (z.B. Wandlermessschrank,
Transformator) erforderlich sind, gelten die Kriterien in diesem Paragraphen entsprechend.
(21) In besonderen Einzelfällen kann eine Ausnahme von den in diesem Paragraphen geregelten regulären Genehmigungsverfahren und
Kriterien für die Errichtung von Ladeeinrichtungen für Stellflächen von
Sicherheitsbehörden und Institutionen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag (z B.
Polizeibehörden, Katastrophenschutz, Rettungsdienst) oder für Fahrzeuge des
ÖPNV (z.B. MVG-Busse, Taxen) gewährt werden.
Die jeweiligen Stellflächen müssen mit Einreichen des Antrages bereits
privilegiert vorbehalten sein und die Gewährleistung einer jederzeitigen
Einsatzbereitschaft dienen. Im Falle des ÖPNV können die entsprechenden
Stellflächen entsprechend erweitert werden, falls notwendig. Es muss
nachgewiesen und begründet werden, dass die Errichtung von Ladeinfrastruktur
auf Privatgrund nicht möglich ist.
(22) In besonderen
Einzelfällen kann eine Ausnahme von den in diesem Paragraphen
geregelten regulären Genehmigungsverfahren und Kriterien für die Testung neuer
Technologien im Bereich der Ladeinfrastruktur (z.B. intelligente
Lademanagement-Systeme, kontaktlose Ladeoptionen) im Rahmen von
Forschungsprojekten gewährt werden. Diese Ausnahme ist maximal für einen
Zeitraum von drei Jahren möglich.
§ 18 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Erlaubnisfreie
Sondernutzungen sind:
1.
Nutzungen, die sich in einer
Höhe von mehr als 7 Metern über dem Straßenkörper befinden;
2.
Gebäudeausladungen wie zum
Beispiel Automaten, Balkone, Vordächer, Erker, Markisen/ Baldachine und dergleichen,
die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen; ebenso
unmittelbar an der Hausfassade vor Gewerbebetrieben aufgestellte
Sitzgelegenheiten, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum
hineinragen, für diese gilt § 15 Abs. 4 Nr. 5 im Übrigen entsprechend;
3.
unmittelbar vor der Fassade
eines Gewerbebetriebes unter allen Bedingungen standsicher aufgestellte, leicht
zu transportierende Pflanzgefäße und Abfallsammelbehältnisse mit einem
maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge von 0,60 m;
4.
Anlehn- und Dreiecksleitern,
die höchstens drei Stunden zur Durchführung von Arbeiten an Außenfassaden
genutzt werden, nicht hingegen (Roll-) Gerüste sowie
5.
Weihnachtsdekoration während
der Weihnachtszeit (Montag nach Totensonntag bis Heilige Drei Könige):
a) mit der Fassade verbundene oder unmittelbar vor der
Fassade aufgestellte Weihnachtsdekoration vor Gewerbebetrieben bis zu einer
Ausladung von 1 m;
b) unmittelbar vor der Fassade aufgestellte einzelne
Christbäume bis zu einer Höhe von 2,00 m sowie
c) gewerbebetriebsunabhängige Weihnachtsdekoration an oder
über der Straße.
(2) Nutzungen nach Absatz 1
sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten
Voraussetzungen der Fall.
(3) Für Nutzungen, die in Art
und Umfang über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinausgehen, kann eine
Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.
§ 19 Baumaßnahmen
(1) Für Einrichtungen, die zum
Betrieb einer Baustelle erforderlich sind (Baustelleneinrichtungen), können
Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2) Für den Bereich innerhalb
des Altstadtrings und in Fußgängerzonen gilt:
Führen Aus- oder
Umbaumaßnahmen zu außergewöhnlichen und unzumutbaren Härten im Einzelfall oder
ist die Nahversorgung, d.h. die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und
Dienstleistungen in fußläufiger Entfernung nicht gewährleistet und ist es dem
Betroffenen nachweislich nicht möglich, anderweitig seiner wirtschaftlichen
Betätigung zum Beispiel durch Anmieten von Räumlichkeiten in der unmittelbaren
Umgebung nachzugehen, so kann ihm eine Sondernutzungserlaubnis für einen
Verkaufscontainer erteilt werden. An den Nachweis des Härtefalls sowie der
nicht bestehenden Möglichkeit, seiner wirtschaftlichen Betätigung anderweitig
nachzugehen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Erlaubnis ist auf den
zur Abmilderung des Härtefalls zwingend notwendigen Umfang zu beschränken.
(3) Für das restliche
Stadtgebiet gilt: Bei Aus- oder Umbaumaßnahmen können Verkaufscontainer
genehmigt werden, wenn es den Betroffenen unter Nachweis nicht möglich ist,
anderweitige Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung anzumieten.
Eine Aufstellung ist in der
Regel nur vor dem eigenen Grundstück möglich, es sei denn, der jeweilige
Eigentümer eines in der unmittelbaren Umgebung liegenden Grundstücks hat der
Errichtung eines Verkaufscontainers schriftlich zugestimmt.
(4) Für das Aufstellen von
Nächtigungscontainern für Baustellen und isolierter Sanitäranlagen ohne weitere
Baustelleneinrichtung wird in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis erteilt.
§ 19a Foto-, Film- und Tonaufnahmen
(1) Für Foto-, Film- und
Tonaufnahmen können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2) Foto-, Film- und
Tonaufnahmen sind erlaubnisfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
1.
Die Foto-, Film- und
Tonaufnahmen ausschließlich auf Gehwegen und in Fußgängerzonen stattfinden und
der Fußverkehr dabei nicht behindert wird,
2.
ausschließlich Handkamera,
Schulterkamera, maximal eine Kamera mit Stativ, Mikrofon, Ton Angel, tragbare
kleinere Handlampen und Reflektoren verwendet werden,
3.
keine weiteren Hilfsmittel
oder Aufbauten wie Kameradrohnen, Kabelverlegungen, Generatoren, Scheinwerfer,
Stühle, Rollkoffer oder Ähnliches genutzt werden,
4.
nicht mehr als 5 Personen an
den Aufnahmen vor Ort beteiligt sind und
5.
keine (Spiel-)Szenen
dargestellt werden, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (z.B.
extremistische, gewaltverherrlichende oder pornographische Filmaufnahmen) oder
das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigen (z.B. Waffeneinsatz, Schlägereien,
laute Schreie, Bedrohungssituationen).
§ 20 Straßenhandel und Straßenverkauf
(1) Zu den erlaubnisfähigen
Sondernutzungen zählen in der Regel:
1.
der Verkauf von Grabschmuck
von einem Stand aus auf öffentlichem Verkehrsgrund im Umgriff von Friedhöfen zu
Allerheiligen, wobei der Verkaufszeitraum jeweils an dem zwischen dem 12. und
18. Oktober liegenden Samstag beginnt und bis einschließlich 2. November
desselben Kalenderjahres dauert;
2.
der Verkauf natürlich
gewachsener Christbäume, wobei der Verkauf ab dem Samstag vor dem ersten
Advent beginnt und am 24.12. (Heiligabend) desselben Kalenderjahres endet sowie
3.
die Ausstellung und der
Verkauf selbstgefertigter Kunstgegenstände auf dem Künstlermarkt im Begleitgrün
der östlichen Leopoldstraße vom Siegestor bis zur Martiusstraße
während der mitteleuropäischen Sommerzeit.
(2) Eine Sondernutzungserlaubnis
für den Straßenhandel kann in der Regel nur für folgende Waren und unter der
Auflage erteilt werden, dass die Verkaufseinrichtung (Verkaufsstand/ - wagen)
in der Regel täglich vom öffentlichen Grund abzuziehen ist:
1.
ambulanter Handel mit Obst,
Gemüse und Südfrüchten - Handel auf wöchentlich wechselnden Standplätzen (sog.
Turnussystem), - Handel an den von der Landeshauptstadt München festgelegten
Standorten;
2.
selbsterzeugte, heimische
landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Kartoffeln, Rüben, Kraut, nicht
jedoch Milchprodukte, Honig, Geflügel u.a.) nur im Umherziehen von einem
zugelassenen und betriebsbereiten KFZ oder vom Anhänger eines Traktors aus (Umherzieher/-innen);
3.
ambulanter Handel mit Blumen,
Topfpflanzen, Gestecken und Zweigen an den von der Landeshauptstadt München
festgelegten Standorten sowie
4.
heiße Maroni und aus Maroni
hergestellte Produkte sowie Nüsse/Mandeln in der Zeit ab dem Montag vor der Wiesneröffnung bis zum ersten Samstag im April; im
Altstadt-Fußgängerbereich ist der Verkauf von Nüssen/Mandeln nur im Rahmen des
Werbeverkaufs zugelassen.
Die Verpflichtung, die
Verkaufseinrichtungen täglich abzuziehen, entfällt bei Verkaufsständen für den
Handel mit heißen Maroni und aus Maroni hergestellten Produkten. Bei Händlern
nach Nr. 1 und 3 außerhalb des Turnus und außerhalb des Gebietes der
Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung kann die Verpflichtung auf Antrag entfallen.
Der Verkaufswagen muss sich stets in einem Zustand befinden, der einen Abzug
jederzeit ermöglicht. Bei Unterbrechung des Verkaufs von mehr als drei
aufeinanderfolgenden Tagen ist der Verkaufswagen abzuziehen.
(3) Eine Erlaubnis für den
Werbeverkauf im Turnus kann in der Regel für fünf festgelegte Verkaufsplätze
erteilt werden. Es dürfen ausschließlich Artikel angeboten werden, deren
Anwendung eines erläuternden Vortrags oder einer Demonstration bedürfen.
Abgesehen von der Regelung des Abs. 2 Nr. 4 dürfen Lebens- und Genussmittel
nicht angeboten werden. Über die Zulassung der Artikel entscheidet das
Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall.
(4) Für den Verkauf von
selbstgefertigten künstlerischen und kunsthandwerklichen Gegenständen können
über die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinien hinaus bis zu zwei
Erlaubnisse an vier festgelegten Standorten erteilt werden. Die Herstellung
muss dabei ganz oder teilweise vor Ort vorgeführt werden.
(5) Für das Aufstellen und
Betreiben von Zeitungskiosken kann eine Erlaubnis erteilt werden.
(6) Soweit in den Richtlinien
nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel
nicht erteilt für:
1.
den Warenhandel mit Waren, die
nicht ausdrücklich in diesen Richtlinien als erlaubnisfähig erklärt werden;
2.
das Betreiben von Imbiss- und
Verkaufsständen/ -wägen, -fahrrädern u.ä.;
3.
freistehende Automaten;
4.
sogenannte Bauchladenverkäufer/
-innen, Grillwalker/ -innen oder ähnliche (mobile) Straßenverkäufe (z.B.
Rosenverkauf aus dem Arm) sowie
5.
Sondernutzungen, die sich im
Sperrbereich um das Oktoberfest, der jährlich neu definiert wird oder ähnlichen
Sicherheitsbereichen um Veranstaltungen befinden.
§ 21 Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke
(1) Eine Erlaubnis zur
Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke auf öffentlichem
Grund kann nur gemeinnützigen Organisationen erteilt werden. Der Verkauf darf ausschließlich
durch Mitglieder oder Angestellte dieser Organisationen durchgeführt werden.
(2) Die Durchführung des
Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke ist im gesamten Stadtgebiet
möglich. Die genutzte Fläche darf maximal 9 m² betragen.
(3) Der Verkauf ist nur
während der Ladenöffnungszeiten und nur an maximal 24 Tagen pro Erlaubisnehmer/Erlaubnisnehmerin zulässig.
(4) Verkauf von Speisen und
Getränken: Es dürfen nur abgepackte Lebensmittel verkauft werden. Während der
Vorweihnachtszeit (mit Beginn der Münchner Christkindlmärkte bis zum 24.12.)
ist auch ein Verkauf von Getränken zum sofortigen Verzehr möglich.
(5) Für den Bereich innerhalb
der Altstadtfußgängerzone sowie des Tals gilt Folgendes:
Ein Warenverkauf ist nur vor
den Anwesen Neuhauser Straße 10, Sendlinger Straße 62 und Tal 11 zulässig. Ist
einer dieser Standorte dauerhaft nicht verfügbar, kann für diesen ein
Ersatzstandort in der Altstadtfußgängerzone angeboten werden. In der
Vorweihnachtszeit ist in der Altstadtfußgängerzone ein Warenverkauf nur an der
Neuhauser Straße 10 und der Sendlinger Straße 62 möglich. Die Vergabe für den
Standort Neuhauser Straße 10 erfolgt für den Zeitraum der Vorweihnachtszeit
nach Kalenderwochen.
§ 22 Warenauslagen
(1) Die Erlaubnis für das
Aufstellen von Warenauslagen kann der Geschäftsinhaberin/ dem Geschäftsinhaber
direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft für Waren, die zum Sortiment
gehören, unter folgenden Auflagen erteilt werden:
1.
die Warenauslage muss i.d.R.
unmittelbar fassadenseitig direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft
aufgestellt werden;
2.
die Höhe darf 2,00 m nicht
überschreiten;
3.
Kleiderpuppen dürfen nur zum
Ausstellen von Kleidung benutzt werden und nicht ausschließlich als Blickfang
dienen sowie
4.
der öffentliche Straßengrund
darf nicht zum Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben
genutzt werden.
(2) Bei der Auslage von Waren
ist u.a. Folgendes untersagt:
1.
Der Betrieb von Kühlschränken
und Kühltruhen;
2.
das Ausstellen von einzeln
oder in der Summe sperrigen oder großflächigen Gegenständen wie Matratzen,
gestapelten oder aneinandergereihten Getränkekästen, Möbeln, Koffern,
Fahrzeugen und ähnlichen Gegenständen sowie
3.
das Aufstellen der Waren
unmittelbar auf dem Gehsteig.
(3) Innerhalb des
Altstadtringes einschließlich der Ringstraßen, in allen außerhalb des
Altstadtringes befindlichen Fußgängerzonen sowie vor allen denkmalgeschützten
Gebäuden und in ensemblegeschützten Bereichen ist grundsätzlich nur die Auslage
folgender Waren genehmigungsfähig:
1.
Obst, Gemüse und Südfrüchte,
2.
Blumen,
3.
Presseerzeugnisse
(Tageszeitungen und Zeitschriften),
4.
Postkarten,
5.
Bücher, Bild- und Tonträger
sowie
6.
kunsthandwerkliche
Gegenstände.
§ 23 Freischankflächen
(1) Baurechtlich als
Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58 Bayerische Bauordnung
(BayBO) von der Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben kann
nach Maßgabe der Absätze 4 bis 15 eine Sondernutzungserlaubnis für das
Aufstellen von Tischen und Stühlen (Freischankfläche) erteilt werden.
(2) Gewerbebetrieben, für die keine
baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte vorliegt, in deren Räumen aber
Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (z. B.
Bäckerei, Metzgerei), kann eine Sondernutzungserlaubnis für eine
Freischankfläche nach Maßgabe der Absätze 4 bis 13 erteilt werden, sofern die
Größe der jeweiligen Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur
während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelsbetriebe
betrieben wird.
(3) Für Freischankflächen, die
nach BayBO genehmigungspflichtig sind, wird die Sondernutzungserlaubnis nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 15 mit der Baugenehmigung erteilt (Art. 21 Satz 1 BayStrWG). Bauanträge, die ausschließlich Freischankflächen
betreffen, sind zunächst bei der zuständigen Bezirksinspektion einzureichen und
werden von dort an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung weitergeleitet.
Freischankflächen auf Parkständen sind bis zu einer Größe von 40 m²
verfahrensfrei (art. 57 Abs. 1 Ziffer 15 d BayBO).
(4) Der Betrieb einer
Freischankfläche ist in der Regel von 06.00 bis 23.00 Uhr zulässig; in den
Monaten April bis einschließlich September dürfen Freischankflächen an
Freitagen, Samstagen und an Tagen vor Feiertagen grundsätzlich bis 24:00 Uhr
betrieben werden. Sind unzumutbare Belästigungen der Anwohnerinnen und Anwohner
zu erwarten, kann angeordnet werden, den Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt
einzustellen. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, kann im
Einzelfall auch eine längere Betriebszeit erlaubt werden.
(5) Freischankflächen müssen
als Teil des öffentlichen Raumes erkennbar bleiben und als Gestaltungs- und
Gliederungselement am Geschehen dieses öffentlichen Raumes teilnehmen können,
d.h. insbesondere, dass jede Abgrenzung unterbleiben muss, die den Eindruck
einer privaten Fläche vermittelt. Abs. 14 Punkt 8
bleibt unberührt. Durchgehende Abgrenzungen mittels Zäunen,
Wänden, Rankgerüsten, schweren Pflanzgefäßen, Planen,
an Markisen angebrachten Seitenteilen oder sonstigen Windschutzanlagen (auch
aus Glas oder anderen durchsichtigen Stoffen) sind daher nicht
genehmigungsfähig.
Einzeln stehende, leicht zu transportierende
Pflanzgefäße sind zulässig.
(6) Freischankflächen müssen
im engen räumlichen Bezug zum jeweiligen Betrieb stehen und ausschließlich von
dort bewirtschaftet werden. Ein enger räumlicher Bezug ist grundsätzlich dann
gegeben, wenn der nächste Punkt der Freischankfläche nicht weiter als 20 m vom
Gaststätteneingang entfernt erreichbar ist. Die seitlichen Begrenzungen der
Freischankfläche richten sich bei unmittelbar an die Fassade angrenzenden
Freischankflächen grundsätzlich nach der Breite der Straßenfront des an die
Straße angrenzenden gastronomischen Betriebs. Freischankflächen außerhalb der
Altstadtfußgängerzone, die nicht unmittelbar an die Fassade angrenzen, müssen
zumindest teilweise in der rechtwinkligen Verlängerung des an die Straße
angrenzenden gastronomischen Betriebs liegen. Freischankflächen im Sinne des
Absatzes 2 müssen in der Regel unmittelbar an die Fassade des Betriebes
angrenzen.
Hiervon abweichend
können seitliche Ausdehnungen von bereits bestehenden Freischankflächen über
die Gebäudegrenzen hinaus in den Monaten April bis einschließlich Oktober
genehmigt werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Es darf keine Einfahrt angrenzen.
2.
Im angrenzenden Gebäude
befindet sich kein Wohnraum und das Erdgeschoss des benachbarten Gebäudes wird
nicht für ein Einzelhandelsgeschäft oder einen Gastronomiebetrieb genutzt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Betreiberin bzw. der Betreiber
alternativ das Einverständnis aller Nutzer*innen des jeweiligen Nachbargebäudes
beibringen.
3.
Die Freischankfläche muss
mindestens zwei Meter vor dem Eingang des benachbarten Gebäudes enden.
(7) Freischankflächen, die
unmittelbar an Fahrbahnen, Radwege oder Straßenbahntrassen angrenzen, müssen
einen Mindestabstand von 0,50 m von der Fahrbahn, vom Radweg oder dem von der
Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und Manövrierraum vorweisen. Ausnahmen
können lediglich in den Fällen zugelassen werden, in denen die Freischankfläche
mit einem herausnehmbaren Metallgeländer gesichert ist; dieses muss zur
Fahrbahn, zum Radweg oder dem von der Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und
Manövrierraum einen Abstand von 0,30 m einhalten. Freischankflächen mit weniger
als 0,60 m Tiefe sind nicht erlaubnisfähig, sofern nicht eine Tiefe von 0,6 m
durch Kombination mit unmittelbar angrenzendem Privatgrund möglich ist.
(8) Biertischgarnituren,
Bierbänke, Fässer, Stehtische sowie Polstermöbel sind nicht zulässig. Für nicht
konzessionierte Gaststätten sind auch Stehtische ausnahmsweise erlaubnisfähig.
(9) Sonnenschirme und
Abfallsammelbehältnisse sind standsicher aufzustellen. Werbung auf diesen
Schirmen und Mülleimern ist lediglich dann zulässig, wenn sie auf die Zugehörigkeit
zur Betriebsstätte oder den Getränke- oder Speiselieferanten verweist.
(10) Speisekartenständer sind
lediglich während des tatsächlichen Betriebs der Freischankfläche zulässig.
Abgesehen von Tischen, Stühlen und Serviertischen ist sonstiges zusätzliches
Mobiliar – beispielsweise Wechsel- oder Blinkbeleuchtung, Schankeinrichtungen,
oder Eisverkaufsanlagen – nicht zugelassen. Lampen und Lampengirlanden sind
erlaubt, soweit diese nicht blenden und nicht zu Raumaufhellungen fremder
Wohnbereiche führen.
(11) Die Beschallung der
Freischankfläche ist unzulässig. Der Betrieb von Fernsehgeräten, Bildschirmen
oder sonstigen Übertragungsmedien ist nicht zulässig. Ausnahmen können bei
herausragenden Fußballereignissen (z.B. WM, EM, Europapokalspiele ab Halbfinale
[nur bei Teilnahme eines Münchner Vereins] sowie DFB-Pokalfinale) zugelassen
werden, sofern
1.
entsprechend 6.3 der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) die Immissionsrichtwerte
eingehalten werden,
2.
jegliche Ablenkung des
Straßenverkehrs ausgeschlossen ist und
3.
der Fußgängerverkehr nicht
behindert wird.
(12) Die Verwendung von
Heizstrahlern ist nicht gestattet. Für 2021 ist ausschließlich für die Dauer
der Mitteleuropäischen Sommerzeit die Genehmigung von Heizstrahlern zulässig,
wenn diese elektrisch und mit Öko-Strom betrieben werden.
(13) Wird auf
Freischankflächen Mobiliar nach Betriebsschluss belassen, so ist es während der
Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit an Ort und Stelle so
abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Außerhalb der
Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit ist das Mobiliar bei Beendigung
der tatsächlichen Betriebszeit der Freischankfläche vom öffentlichen Grund zu
entfernen oder zusammen zu räumen und so abzusichern, dass ein Entfernen durch
Dritte nicht möglich ist. Wird Mobiliar gestapelt, muss jederzeit die
Standsicherheit gewährleistet sein; eine Stapelhöhe von maximal 1,40 m darf
nicht überschritten werden. Eine Abdeckung des Mobiliars mit Planen, Folien
oder dergleichen ist nicht zulässig.
(14) Gewerbebetrieben, die
eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte haben kann in den Monaten
April bis einschließlich Oktober unter folgenden Voraussetzungen auch eine
Freischankfläche in Parkständen genehmigt werden:
1. Die Bemessung der Breite der Freischankfläche richtet
sich nach der Breite des zugehörigen gastronomischen Betriebes. Ein Teil der
Freischankfläche muss bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben innerhalb der
rechtwinkligen Verlängerung der Betriebsgrenzen liegen.
2. Eine Genehmigung ist grundsätzlich zulässig an
Straßenzügen ohne Radweg zwischen Parkstand und Gehweg mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 Stundenkilometern und in Tempo 30 Zonen.
Gleiches gilt an Straßenzügen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
maximal 50 Kilometer pro Stunde, wenn zwischen Parkstand und Fahrspur ein
Radfahrstreifen verläuft.
3. Nach Einzelfallprüfung ist ausnahmsweise eine Genehmigung
von Freischankflächen in Parkständen an Straßen möglich
a)
mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h, die die typischen
Charakteristika – wie geringe Verkehrsstärke und Geschwindigkeiten – einer
Tempo 30 Straße aufweisen (z.B. nicht bei zweispurigen Richtungsfahrbahnen oder
Straßen mit Mittelstreifen-Markierungen),
b)
mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h, wenn dort ein baulicher
Radweg vorhanden ist und die konkreten Gegebenheiten vor Ort dies zulassen
(Radverkehrsstärke, Geh- und Radwegbreite, Baumgraben, baulicher Zustand des
Radwegs, Sichtverhältnisse etc.), oder
c)
mit einem
gemeinsamen Geh- und Radweg.
4.
Die Freischankfläche muss sich
außerhalb von 5 Metern (bei einem baulichen Radweg neben dem Gehweg 8 Meter)
vor und hinter Straßeneinmündungen und -kreuzungen, Fußgängerüberwegen
(sogenannte Zebrastreifen), Fußgängerampeln, Bahnübergängen und Bushaltestellen
befinden.
5.
Flächen, die für folgende
Nutzungen vorgesehen sind, werden nicht als Freischankflächen zur Verfügung
gestellt: Einfahrten, Feuerwehranfahrtszonen und Rettungswege, Behindertenparkplätze,
Taxistände, Ladezonen, Fahrradabstellanlagen, Carsharing-Parkplätze, Ladeplätze
für E-Autos.
6.
Die Aufstellung von Tischen
hat senkrecht zur Fahrbahn zu erfolgen, eine Stirnbestuhlung ist nicht erlaubt.
7.
Die Freischankfläche ist
abweichend von § 23 Abs. 5 durchgehend abzugrenzen, sodass physisch das
Betreten der Fläche nur von der an den Fußweg grenzenden Seite ohne die
Überwindung eines Hindernisses von mindestens einem Meter Höhe möglich ist. Nur
von dieser Seite ist die Bedienung der Freischankfläche gestattet.
8.
Vorne und hinten ist die
Freischankfläche mit einer Leitbake zu kennzeichnen (Zeichen 605-10 StVO), die
auch ohne Ständer direkt an die Begrenzung der Freischankfläche angebracht
werden kann.
9.
Mobile Einrichtungen für einen
Wetterschutz sind für Freischankflächen in Parkständen (Schanigärten) möglich,
sofern folgende Kriterien eingehalten werden:
–
Die Einrichtungen des
Wetterschutzes müssen so beschaffen sein, dass sie außerhalb der Nutzungszeit
entfernt, zusammengeklappt oder eingerollt werden können.
–
Die Standsicherheit muss
jederzeit gewährleistet sein.
–
Verkehrszeichen dürfen in
ihrer Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
–
Eine vollständige Einhausung
ist unzulässig.
–
Die seitlichen Grenzen des
Schanigartens dürfen nicht überragt werden.
–
Die Maximalhöhe beträgt 2,4 m.
–
Die für den Wetterschutz
verwendeten Materialien müssen mindestens normal entflammbar und bei einer
Grundfläche von mehr als 75 m² Grundfläche mindestens schwer entflammbar sein.
–
Werbung ist nur dann zulässig,
wenn sie auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder den Getränke- oder
Speiselieferanten verweist. Ab 1 qm Größe wird diese baugenehmigungspflichtig.
Für alle anderen Fallgruppen – insbesondere auch feste Überdachungen – ist ein
Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
(15) Zur Stromversorgung von
Freischankflächen erforderliche Überspannungen werden unter folgenden
Voraussetzungen geduldet:
1.
Die Verkehrssicherheit muss
jederzeit gewährleistet sein und es dürfen nur für den gewerblichen Einsatz in
Außenbereichen zugelassene Geräte bzw. Kabel verwendet werden.
2.
Die Überspannung muss eine
Mindesthöhe von 3,50 Metern über dem Straßengrund haben und hierfür
erforderliche etwaige Masten müssen die Mindestgehwegbreite einhalten.
Feuerwehrzufahrten dürfen weder eingeengt (mindestens 3 Meter Breite) noch
zugestellt werden.
3.
Auf die Kabelführung ist durch
Signalbänder hinzuweisen.
§ 23a Parklets
(1) Für die nicht gewerbliche,
zeitlich begrenzte Umnutzung von maximal je zwei Parkstandflächen auf maximal
10 m Länge (entspricht ca. 2 KFZ-Längen) die der Allgemeinheit zur Verfügung
stehen, zum Aufenthalt, zur Begrünung und zur nachbarschaftlichen Begegnung (Parklet), kann in den Monaten April bis einschließlich
Oktober eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.
(2) Zulässig sind Nutzungen,
die ohne größeren Aufwand zurückgebaut werden können. Hierunter fallen
insbesondere die folgenden Nutzungen:
a)
Begrünung,
b)
offenes Bücherregal- oder
Tauschregal,
c)
Fahrrad-Abstellmöglichkeit,
d)
Sitzgelegenheiten und Tische,
e)
Spiele und
f)
Informationstafel.
Jedwede gewerbliche Nutzung
sowie die Beschallung von Parklets sind untersagt.
Lampen und Lampengirlanden sind erlaubt, soweit diese nicht blenden und nicht
zu Raumaufhellungen fremder Wohnbereiche führen.
(3) Es ist ein ebener Übergang
zwischen Gehweg und Parkletfläche herzustellen.
Hiervon ausgenommen sind Parkletbereiche für
Fahrrad-Abstellmöglichkeiten und vergleichbare Nutzungen.
(4) Die Vorgaben der Ziffern
2, 3, 4, 5 und 9 des § 23 Abs. 14 gelten entsprechend.
(5) Die Absicherung des Parklets erfolgt analog der Absicherung von
Arbeits-/Baustellen gegenüber dem fließenden Verkehr. Hierzu sind detaillierte
Auflagen im Genehmigungsbescheid enthalten.
(6) Die Antragsteller*innen
haben die Fläche regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Die Aufbauten
sind instand zu halten. Gegebenenfalls ist die Fläche für Veranstaltungen, Demonstrationen,
Baumaßnahmen, Feuerwehreinsätze oder ähnliches kurzfristig freizuräumen, daher
darf das Mobiliar nicht im Boden verankert werden.
(7) Bei der Antragstellung hat
der Antragstellende die Information der Anwohner*innen des Parklets
und der benachbarten Betriebe glaubhaft zu machen. Der Nachweis der Zustimmung
der an das Parklet angrenzenden
Erdgeschossnutzer*innen ist durch Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung
zu leisten. In besonderen Fällen wie dem Leerstand der Erdgeschosswohnung kann
von dem Zustimmungserfordernis abgesehen werden.
§ 23b Stadtterrassen
(1) Die Aufstellung von
Tischen und Sitzmobiliar kann auf öffentlichen Gehwegflächen und Plätzen für
nicht-gewerbliche Zwecke in den Monaten April bis einschließlich Oktober
genehmigt werden, wenn das Mobiliar der Allgemeinheit zur Verfügung steht
(Stadtterrasse). Die Möbel müssen für den Außenbereich geeignet und
witterungsfest sein oder alternativ nach jeder Nutzung vom öffentlichen Grund
entfernt werden. Außer einer Bodenmarkierung sind Abgrenzungen zu
Verkehrsflächen nicht zulässig.
(2) Die Fläche ist durch eine
Bodenmarkierung zu kennzeichnen und darf zwischen 6 qm und 75 qm betragen.
(3) Jegliche
Wirtschaftswerbung ist untersagt und zu umliegenden Freischankflächen ist in
der Regel ein Abstand von mindestens 50 Metern zu wahren.
(4) Das Abspielen von Musik
bzw. Musizieren ist nicht gestattet.
(5) Die Antragsteller*innen
haben die Fläche regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Die Aufbauten
sind in instand zu halten. Gegebenenfalls ist die Fläche für Veranstaltungen, Demonstrationen,
Baumaßnahmen, Feuerwehreinsätze oder ähnliches kurzfristig freizuräumen, daher
darf das Mobiliar nicht im Boden verankert werden.
§ 24 Lotterien und Tombolen
Zu den erlaubnisfähigen
Sondernutzungen zählen in der Regel
1.
innerhalb der
Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung die Durchführung einer Lotterie mit Losen
der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung sowie
2.
sonstige (außerhalb der
Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) zugelassene bzw. genehmigungsfähige
Tombolen nach dem Glücksspielstaatsvertrag
§ 25 Werbung
(1) Zu den erlaubnisfähigen
Sondernutzungen zählen in der Regel:
1.
Werbefahrten mit zugelassenen
Fahrzeugen, Fahrrädern oder Anhängern, sofern die Werbung aufgrund objektiver
Anhaltspunkte den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Fahrt bildet sowie
2.
gemischte Werbeanlagen
(bestehend aus Eigen- und Fremdwerbung) und Fremdwerbeanlagen an der Stätte der
Leistung.
(2) Soweit in den Richtlinien
nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel
nicht erteilt für:
1.
das Abstellen von
Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, auch Fahrrädern und Anhängern, zu
Werbezwecken;
2.
Lautsprecherwerbung;
3.
kommerzielle Werbung durch
Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen, Warenproben
verteilen oder zum Zwecke der Werbung verkleidet sind sowie für
4.
das Aufstellen von sowohl
ortsfesten als auch freifliegenden/ -stehenden Werbeeinrichtungen, ausgenommen
die im Rahmen des Werbenutzungsvertrages und ähnlichen Vereinbarungen sowie im
Rahmen der Veranstaltungsrichtlinien erlaubten Nutzungen.
(3) Städtische Fachreferate
(insbes. das Referat für Arbeit und Wirtschaft, das Referat für Bildung und Sport
oder das Kulturreferat) können Werbemaßnahmen auf öffentlichem Grund in
begründeten Einzelfällen zulassen, wenn die Werbemaßnahmen auf Veranstaltungen
hinweisen, welche im herausgehobenen Interesse der Landeshauptstadt München
oder des Freistaates Bayern liegen. Die straßen- und wegerechtliche
Erlaubnisentscheidung über die betroffenen Einzelstandorte trifft das
Kreisverwaltungsreferat.
(4) Abweichend von Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 4 ist Werbung an Bauzäunen erlaubnisfrei zulässig, sofern sie sich
ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle tätige
Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt.
Gleiches gilt für die Werbung an Bauzäunen durch Gewerbebetriebe, die durch
öffentliche Baumaßnahmen oder dazu gehörende Absperrungen so verdeckt werden,
dass sie vom öffentlichen Grund aus nicht mehr ohne weiteres zu sehen sind.
Diese Werbung darf die Fläche, welche der nicht mehr einsehbaren
Schaufenstergröße entspricht, nicht überschreiten.
§ 26 Straßenmusikanten/ -künstler
(1) Für das Gebiet gemäß § 1
der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung sowie in den Bereichen Schrammerstraße, Dienerstraße, Landschaftsstraße,
Sendlinger Straße und Tal können Sondernutzungserlaubnisse für nicht
gewerbliche Einzelmusiker/ -innen, Musikgruppen bis zu fünf Personen sowie
darstellende Künstler/ -innen ohne Instrumente erteilt werden.
(2) Die Zahl der täglich
insgesamt erteilten Erlaubnisse, die Zahl der in einer Kalenderwoche einzelnen
Musiker/ -innen, Musikgruppen oder Darsteller/ -innen erteilten Erlaubnisse,
die Zeiten der jeweiligen Darbietungen sowie die in Anspruch genommenen Flächen
können beschränkt werden. Zwischen den jeweiligen Darbietungsorten können
Mindestabstände angeordnet werden. Für Musikdarbietungen kann der regelmäßige
Wechsel des Darbietungsorts angeordnet werden.
§ 27 Informationsstände
(1) Für Stände, an denen zu
Themen religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art
informiert werden soll und die keine Versammlungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1
des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG)
darstellen, können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden
(Informationsstände).
(2) Informationsstände können
– vorbehaltlich § 8 dieser Richtlinien - auf allen für den Fußgängerverkehr
öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen erlaubt werden.
(3) Das Aufstellen von
Pavillons (ohne Seitenwände) kann grundsätzlich erlaubt werden.
(4) Eine Gesamtfläche von
insgesamt 9 m² darf nicht überschritten werden.
(5) Die im Zusammenhang mit
dem Informationsstand stehenden Tätigkeiten (z.B. Verteilen von
Informationsmaterial, Anbahnen oder Durchführen von Informationsgesprächen)
sind auf die erlaubte Fläche beschränkt; das Ansprechen außerhalb dieser Fläche
darf nicht in aggressiver Form erfolgen oder der Einleitung von Verkaufsgesprächen
dienen.
(6) Der Einsatz von
Verstärkeranlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7) Ein Verkauf (höchstens zum
Selbstkostenpreis) von Plaketten, Broschüren, Büchern und ähnlichen Medien ist
an Informationsständen zulässig, sofern das Interesse an der
Informationsverbreitung im Vordergrund steht. Ein Themenbezug im Sinne des Abs.
1 ist hierbei zwingend erforderlich. Jeder darüberhinausgehende und damit einem
gewerbsmäßigen Verkauf nahe kommende Warenvertrieb ist
nicht gestattet.
(8) Die Gewinnung finanzieller
Unterstützerinnen und Unterstützer ist in Abgrenzung zu § 28 dieser Richtlinien
an einem Informationsstand nur insofern zulässig, als dass Informationsmaterial
ausgehändigt werden darf.
Die Entgegennahme insbesondere von Einzugsermächtigungen,
Fördermitgliedschafts-anträgen oder sonstigen vergleichbaren einmaligen oder
dauerhaften Verpflichtungen vor Ort ist dagegen nicht zulässig.
(9) Innerhalb des
Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung gelten folgende
Sonderregelungen:
1.
die Erlaubnis wird längstens
für vier Stunden je Kalendertag erteilt;
2.
abweichend von Absatz 3 ist
das Aufstellen eines Pavillons verboten;
3.
abweichend von Absatz 4 darf
eine Gesamtfläche von insgesamt 6 m² nicht überschritten werden;
4.
Zufahrtserlaubnisse werden
nicht erteilt;
5.
eine Erlaubnis für
Informationsstände kann nur für eine der nachfolgend beschriebenen
Örtlichkeiten erteilt werden:
a)
Neuhauser Straße, vor Anwesen
Nr. 7 (östlich des Baumrondells)
b)
Neuhauser Straße, vor Anwesen
Nr. 8 (westlich Laterne 36)
c)
Neuhauser Straße, vor Anwesen
Nr. 20 (östlich des Karlstors)
d)
Neuhauser Straße, vor Anwesen
Nr. 12
e)
Pettenbeckstraße, vor Anwesen Rosental Nr. 1
f)
Rosenstraße, vor Anwesen Nr. 1
- 5
g)
Schützenstraße, vor Anwesen
Nr. 12 (östlich des Brunnens)
h)
Theatinerstraße, vor Anwesen
Nr. 8
i)
Theatinerstraße, gegenüber
Anwesen Nr. 3
j)
Weinstraße, gegenüber Anwesen
Nr. 8
Im Falle der
längeren Sperrung einer Örtlichkeit - z. B. aufgrund von Baumaßnahmen oder des
Christkindlmarktes - können Ersatzörtlichkeiten benannt werden;
6.
die genannten Örtlichkeiten
sind gleichwertig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Örtlichkeit besteht nicht;
7.
Veranstalterinnen und
Veranstalter können grundsätzlich nur einen Informationsstand je Kalendertag
betreiben. Den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern zuzurechnende
Gruppierungen werden, selbst wenn sie einen eigenen Rechtsstatus besitzen
sollten, den Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des Satzes 1
zugerechnet;
8.
vier Wochen vor Wahlen werden
Informationsstände zunächst nur an die zu den Wahlen zugelassenen Parteien
vergeben. Hierbei findet der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit im
Sinne des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz Anwendung.
§ 28 Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer
durch gemeinnützige Organisationen
(1) Für Stände, an denen
finanzielle Unterstützerinnen und Unterstützer gemeinnütziger Organisationen
gewonnen werden sollen, kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Die
Mitgliederwerbung darf ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte dieser
Organisationen durchgeführt werden. Die Erlaubnispflicht gilt für alle Formen
der unmittelbaren Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer vor
Ort (als Mitglieder oder Spender).
(2) Für die Antragstellerin
bzw. den Antragsteller darf die Durchführung selbst keine gewerbsmäßige
Betätigung darstellen.
(3) Je Organisation können bis
zu 24 Stände im Kalenderjahr erlaubt werden, wobei dieselbe Örtlichkeit nur an
höchstens 5 Tagen im Kalendermonat belegt werden darf.
(4) § 27 Abs. 2 bis 6 dieser
Richtlinien gilt entsprechend; § 27 Abs. 9 dieser Richtlinien gilt mit der
Maßgabe, dass eine Erlaubnis nur in der Theatinerstraße, Ecke Viscardigasse erteilt werden kann.
§ 29 Infomobile
(1) Für Sondernutzungen, die
auf Kommunikation abzielen und ganz oder überwiegend in oder auf Fahrzeugen
oder Anhängern stattfinden, kann eine Erlaubnis erteilt werden. Dem Fahrzeug
muss hierbei eine zwingende funktionale Bedeutung als Informationsmittel
zukommen. Gewerbliche Betätigung jeglicher Art ist keine Kommunikation im Sinne
des Satzes 1.
(2) Standplätze für Infomobile
werden nach folgenden Maßgaben vergeben:
1.
Zone A
(Altstadt-Fußgängerzone) Im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone bestehen
ausschließlich Aufstellmöglichkeiten im Bereich der Neuhauser Straße, vor Anwesen
Nr. 8 (Richard-Strauß-Brunnen) sowie auf dem Karlsplatz (Stachus) vor dem
Brunnen. Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderjahr und längstens
für einen Kalendertag in der Zone A zugelassen werden.
2.
Zone B (dem Fußgängerverkehr
gewidmete Verkehrsflächen innerhalb des Altstadtrings) Jedes Infomobil darf
höchstens einmal je Kalenderhalbjahr und längstens für einen Kalendertag in der
Zone B zugelassen werden.
3.
Zone C (dem Fußgängerverkehr
gewidmete Verkehrsflächen auf dem Altstadtring) Jedes Infomobil darf höchstens
einmal je Quartal für längstens drei Tage in der Zone C zugelassen werden.
4.
Zone D (außerhalb des
Altstadtrings) Jedes Infomobil darf in jedem Stadtbezirk höchstens einmal je
Quartal zugelassen werden. Die jeweilige Aufstelldauer darf drei Tage nicht
überschreiten.
(3) Die außerhalb des
Fahrzeugs bzw. Anhängers im Sinne des Absatz 1 Satz 1 genutzte Fläche darf 9 m²
nicht übersteigen. Das Abstellen von Begleitfahrzeugen ist hierbei nicht
zulässig.
(4) Ein Einsatz von
Verstärkeranlagen darf nur innerhalb geschlossener Fahrzeuge stattfinden. Eine
Übertragung nach außen ist nicht zulässig.
§ 29a Schaukästen zu Informationszwecken
Für die Aufstellung von
Schaukästen, die der Information einer Gruppe von Personen in der Regel zur
Nutzung eines Gebäudes oder zu Aktivitäten in einem Gebäude dienen, kann eine
Sondernutzungsgenehmigung erteilt werden. Erfasst sind beispielsweise Aushänge
zum Gottesdienst an eine Gemeinde oder Informationen eines Vereins an seine
Mitglieder. Die Nutzung des Schaukastens zu Werbezwecken oder die Überlassung
des Schaukastens an Dritte ist nicht zulässig. Die Aufstellung hat
fassadenseitig vor der Front des Gebäudes zu erfolgen, das mit der Information
im Zusammenhang steht.
§ 30 Pressetermin
(1) Für Pressetermine zu Themen
von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B. staatspolitischer Bildung, Umwelt,
Gesundheit, Ernährung) kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Ein
Pressetermin zur Produktwerbung ist nicht zulässig.
(2) Die Erlaubnis kann
grundsätzlich für alle Orte vergeben werden, an denen keine Halteverbote oder
Straßensperren erforderlich sind. Der Marienplatz wird nur für städtische oder
staatliche Aktionen vergeben.
(3) Die Dauer des
Pressetermins ist in der Regel auf zwei Stunden begrenzt. Hinzu kommen Auf- und
Abbauzeiten von jeweils bis zu einer Stunde.
§ 30a Hochbeete
(1) Für erhöhte Beet Anlagen
auf öffentlichem Grund kann außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der
Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung eine Genehmigung erteilt werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.
Die Anlage hat eine Höhe von
wenigstens 0,6 m und höchstens 1,2 m über Bodenniveau sowie eine maximale
Grundfläche von 0,72 m²,
2.
die Einfassung des Beetes
besteht aus wetterfesten, stabilen Materialien und ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik gebaut,
3.
die Aufstellung erfolgt
straßenseitig und standsicher, aber ohne Verankerung im Boden,
4.
der Antragsteller / die
Antragstellerin bewohnt das Gebäude, oder betreibt ein Gewerbe in dem Gebäude,
vor dessen Fassade das Beet aufgestellt werden soll oder kann einen Paten /
eine Patin benennen, auf den / die dies zutrifft und
5.
die Nutzer*innen des
Erdgeschosses des dem Hochbeet nächstgelegenen Gebäudes stimmen der Aufstellung
schriftlich zu.
(2) Nutzungen nach Absatz 1
sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare
Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen der
Fall.
Vorgaben zu Mindestdurchgangsbreiten sind auch bei der Pflege des Beetes zu
wahren, eine Aufstellung ist daher nur genehmigungsfähig, wenn die in § 8 Abs.
1 einschlägige Durchgangsbreite vom Rand der Beet Anlage aus gemessen zur
Verfügung steht. Zwischen den Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 m
einzuhalten.
§ 31 Sonstige Sondernutzungen
(1) Zu den sonstigen
erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:
1.
Tätigkeiten zur Anbahnung
einer gewerblichen Verbraucherbefragung/ Marktforschung;
2.
Plakatständer zur Werbung für
Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung der
Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und
über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung);
3.
das Aufstellen von Wertstoff-
oder Altkleidercontainern in räumlichen Zusammenhang mit einer Wertstoffinsel.
Eine anderweitige Aufstellung sowie die Aufstellung sonstiger Sammelbehältnisse
ist nicht erlaubnisfähig; hiervon ausgenommen sind Abfallsammelbehältnisse im
Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 23 Abs. 9 dieser Richtlinien;
4.
Glühwein- bzw. Bierbikes oder
andere „rollende Theken“;
5.
offene Bücherschränke und
offene Tauschschränke (Kreislaufschränke);
6.
Gedenkstelen und -tafeln für
Opfer des Nationalsozialismus, die den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses 14-20
/ V 10015 vom 23.11.2017 entsprechen.
(2) Soweit in den Richtlinien
nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel
nicht erteilt für:
1.
das Abstellen von nicht
zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten
Fahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie für
2.
das Überspannen des
öffentlichen Straßenraums mit Plakaten oder Bannern.
§ 32 Ausnahmen
In besonders begründeten
Einzelfällen kann von den vorstehenden Regelungen eine Ausnahme bewilligt
werden.
IV. Teil: Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsregelungen
(1) Sondernutzungen, für die
die Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine
Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen bis zum Zeitablauf bzw.
Widerruf keiner neuen Erlaubnis nach diesen Richtlinien.
(2) Sofern nach den vor
Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen an
den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München eine Sondernutzung
erlaubnisfähig war und dies nun nicht mehr der Fall ist, kann von dem Widerruf
der Erlaubnis längstens für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinien
abgesehen werden, sofern bei Widerruf der Erlaubnis eine unbillige Härte
entstehen würde. Abweichend von Satz 1 gilt für
Freischankflächen: Sofern vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine
Freischankfläche erlaubnisfähig war und diese Erlaubnis nur aufgrund der
geänderten Richtlinien vollständig oder teilweise widerrufen werden müsste,
wird die genehmigte Freischankfläche bis zu einem Wechsel des Betreibers bzw.
einer Änderung der Rechtsform geduldet.
(3) In den Fällen, in denen
Nutzungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinien der Erlaubnis bedurften und dies
nun nicht mehr der Fall ist, entfaltet die Erlaubnis mit Inkrafttreten dieser
Richtlinien keine rechtliche Wirkung mehr.
(4) Bestehende vertragliche
Regelungen bleiben von diesen Richtlinien unberührt.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach Art. 66 BayStrWG
bzw. § 23 FStrG.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten
am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die
Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der
Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL)
vom 30.06.2022 außer Kraft.