Soforthilfe für Hochwasserbetroffene

Auch in München gab es Hochwasserschäden. Die Bayerische Staatsregierung bietet Soforthilfen zur Linderung der Notlage und Schadensbeseitigung an.

Soforthilfe

Auch im Stadtgebiet München sind durch das Hochwasser Ende Mai und Anfang Juni 2024 Wohnungen und Häuser beschädigt worden. Für die Betroffenen hat die Bayerische Staatsregierung Soforthilfen zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden bereitgestellt. Anträge können hier gestellt werden:

  • Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“: in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt, falls Sie Mieter*in oder Eigentümer*in sind und selbst im betroffenen Objekt wohnen.
  • Soforthilfe „Ölschäden an Wohngebäuden“: in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude falls Sie selbst Eigentümer*in sind.
  • Notstandsbeihilfe aus dem Härtefallfonds für Privatpersonen: in individueller Höhe, je nach besonderem Einzelfall.

Achtung

  • Auf die Notstandsbeihilfe werden erhaltene Soforthilfeleistungen angerechnet. Wir empfehlen Ihnen daher, vorrangig Soforthilfeleistungen zu beantragen.
  • Sollte ein Versicherungsschutz bestehen, darf die Summe aus Versicherungsleistungen und staatlichen Hilfen die Höhe des entstandenen Schadens nicht übersteigen. Gegebenenfalls werden staatliche Hilfen zurückgefordert.
  • Sollte es bei Ihnen zu Schäden durch Grundwasser gekommen sein, geben Sie bitte im jeweiligen Antrag an, woher das Grundwasser kam. Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen am Ende.

Antrag stellen

Antrag auf Soforthilfe

  • E-Mail: Bitte laden Sie den Antrag auf Soforthilfe herunter und senden Sie ihn ausgefüllt an die E-Mail-Adresse soforthilfe@muenchen.de
  • Post: Bitte laden Sie den Antrag auf Soforthilfe herunter und senden Sie ihn ausgefüllt per Post an
    • Kreisverwaltungsreferat
      HA IV, BD GL 4
      An der Hauptfeuerwache 8
      80331 München

Antrag auf Notstandsbeihilfe

  • E-Mail: Bitte laden Sie den Antrag auf Notstandsbeihilfe herunter und senden Sie ihn ausgefüllt an die E-Mail-Adresse soforthilfe@muenchen.de
  • Post: Bitte laden Sie den Antrag auf Notstandsbeihilfe herunter und senden Sie ihn ausgefüllt per Post an
    • Kreisverwaltungsreferat
      HA IV, BD GL 4
      An der Hauptfeuerwache 8
      80331 München

Fragen und Antworten

Der Freistaat Bayern gewährt einen

  • Zuschuss für Schäden Haushalt/Hausrat; und/oder
  • Zuschuss für Ölschaden an Gebäuden.

Einzig maßgebende Rechtsgrundlage ist die „Richtlinie über die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers im Juli 2024“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH)

Zudem gewährt der Freistaat Bayern allen Betroffenen, die sich durch das Hochwasser in einer unverschuldeten existenziellen Notlage befinden, Notstandsbeihilfen. Rechtsgrundlage hierfür ist die „Richtlinie über einen Härtefonds zur Gewährung finanzieller Hilfen bei Notständen durch Elementarereignisse"(Härtefondsrichtlinie – HFR) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH) vom 11. März 2020

Im Übrigen können Vereine und Sportstätten für die Sanierung aufgrund von Hochwassserschäden gemäß Ziffer 5.3.5.3.3 der Sportförderrichtline (SportFöR) eine staatliche Förderung erhalten.

Auf die Notstandsbeihilfe werden Soforthilfeleistungen angerechnet. Es empfiehlt sich daher vorrangig Soforthilfeleistungen zu beantragen.

Diese FAQ dienen nur der ersten Orientierung. Im Zweifel gilt ausschließlich die jeweils genannte Richtlinie.

Soforthilfe

Grundsätzlich erhalten alle Geschädigten in Bayern, die durch die Unwetterereignisse Ende Mai und Anfang Juni 2024 Schäden im Haushalt oder am Hausrat sowie Ölschäden erlitten haben, eine Soforthilfe.

Die Landeshauptstadt München bezahlt diese Soforthilfe – soweit ein Anspruch besteht – nur an Geschädigte im Stadtgebiet München aus:

Zuschuss „Haushalt/Hausrat“
Geschädigte sind hier nur Privathaushalte. Dies können sowohl Mieter*innen als auch selbstnutzende Eigentümer*innen eines Anwesens sein. Nicht erfasst sind gewerbliche Vermieter*innen.

Zuschuss „Ölschäden an Gebäuden“
Geschädigte sind hier Eigentümer*innen oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.

Notstandsbeihilfe

Privatpersonen können zur Beantragung das auf dieser Webseite aufgeführte Formular verwenden.

Unternehmen und Selbstständige können Notstandsbeihilfen nach der Härtefondsrichtlinie beantragen. Geschädigte können sich per E-Mail unter hochwasser@reg-ob.bayern.de an die Regierung von Oberbayern wenden.

Für die Soforthilfen im Bereich Landwirtschaft und Fischerei ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

Im Übrigen besteht für Vereine und Sportstätten für die Sanierung aufgrund von Hochwassserschäden eine Hilfsmöglichkeit im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus im Ressort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

Soforthilfe

Zuschuss „Haushalt/Hausrat“
Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 5.000 Euro. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 Euro.

Zuschuss „Ölschäden an Gebäuden“
Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 10.000 Euro. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 Euro.

Die Soforthilfe wird bei beiden Zuschussarten bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet.

Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.

Notstandsbeihilfe

Die Höhe der Notstandsbeihilfe ist individuell.

Auf die Notstandsbeihilfe werden Soforthilfeleistungen angerechnet. Es empfiehlt sich daher vorrangig Soforthilfeleistungen zu beantragen.

Soforthilfe

Zur Beantragung von Soforthilfen sind die auf dieser Webseite aufgeführten Antragsformulare zu verwenden.

Für Schaden „Haushalt/Hausrat“:

Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ist kein gesonderter Schadensnachweis zu führen.

Es reicht die im Antrag vorgesehene Angabe des (voraussichtlichen) Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.

Für Schäden „Ölschäden an Gebäuden“:

Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

Die entweder online oder analog ausgefüllt und versendet werden.

Notstandsbeihilfe

Privatpersonen können zur Beantragung das auf dieser Webseite aufgeführte Formular verwenden.

Unternehmen und Selbstständige können Notstandsbeihilfen nach der Härtefondsrichtlinie beantragen. Geschädigte können sich per E-Mail unter hochwasser@reg-ob.bayern.de an die Regierung von Oberbayern wenden.

Für die Soforthilfen im Bereich Landwirtschaft und Fischerei ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

Vereine und Sportstätten können entsprechende Anträge bei der dafür zuständigen Prüf- und Bewilligungsstelle einreichen.

Die Anträge auf Soforthilfe sind bis spätestens 31. August 2024, die Anträge auf Notstandsbeihilfe bis spätestens 31. Oktober 2024 einzureichen. 

Verspätet eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Anträge werden durch die Landeshauptstadt München geprüft. Nach positiver Prüfung erlässt diese einen Förderbescheid und zahlt die Soforthilfe aus. Bei negativer Prüfung wird eine Förderung ablehnt.

Die Landeshauptstadt München kontrolliert nach Bewilligung stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine Überkompensation entstanden ist.

Hierfür kann die Landeshauptstadt München ergänzende Unterlagen, etwa Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern.

Nur für Schäden durch Grundwasser, das „von oben“ kam, kann eine Soforthilfe beantragt werden.

Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn:

  1. das Wasser sich vorher auf der Oberfläche eines angrenzenden Grundstücks oder einer landwirtschaftlichen Fläche befunden hat und dann in Ihrem Keller stand oder
  2. das Wasser sich vorher schon im Kellerschacht gesammelt hat.

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