Münchner Kitaförderung

Die Landeshauptstadt München gewährt freigemeinnützigen und anderen Kita-Träger*innen finanzielle Unterstützung für Personal, Mietkosten und Ermäßigungen für Eltern.

Kinder auf einer Bank

Die Münchner Kitaförderung im Überblick

Mit dem Defizitausgleichsystem gewährt die Landeshauptstadt München den nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen in München einen zusätzlichen freiwilligen Zuschuss. Dies ermöglicht eine qualitativ hochwertige Bildung, Erziehung und Betreuung sowie den weiteren familienfreundlichen Ausbau der Kindertageseinrichtungen in München, auch durch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger*innen. Sowohl die zusätzliche Förderung im Personalbereich durch die Finanzierung von günstigen Personalschlüsseln, die Förderung von Nachwuchskräften und die Anerkennung verschiedenster Professionen, als auch die Entlastung bei den Elternentgelten fördern die Ziele der Chancen- und Bildungsgerechtigkeit für Münchner Kinder im Rahmen der Kindertagesbetreuung, unabhängig von der sozialen, kulturellen oder familiären Herkunft. Die individuelle Trägerphilosophie wird im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie und den damit verbundenen Zielen berücksichtigt. Dabei verstehen sich die Träger*innen sowie die Landeshauptstadt München als Partner*innen.

Im Defizitausgleichsverfahren müssen Träger*innen einer KITA darlegen, welche Ausgaben (Personalkosten, Verwaltungskosten, Miete/Instandhaltung, Sachkosten) sie haben, um Kinder zu betreuen. Dem gegenüber werden die Einnahmen aufgeführt, also gesetzliche Förderungen nach dem BayKiBiG, Elternbeitragszuschüsse durch den Freistaat, Elternbeiträge und sonstige Einnahmen.

Darüber hinaus hat der Münchner Stadtrat beschlossen, eine Begleitkommission zur stetigen Weiterentwicklung der neuen KITA-Förderung einzusetzen. In diesem Gremium werden Vertreter*innen von Seiten der Träger, Vertreter*innen aus den Fraktionen des Münchner Stadtrats sowie der Stadtverwaltung kontinuierlich an der Weiterentwicklung des Fördersystems arbeiten.

Zielgruppe der Münchner Kitaförderung

Der Einstieg ins Defizitverfahren steht allen Träger*innen mit in München ansässigen Kinderkrippen, Kindergärten, Häusern für Kindern, Horten und Eltern-Kind-Initiativen offen. Letztere können auch wie bisher über das Fördersystem EKI-Plus bezuschusst werden und haben dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen dem EKI-Plus-Modell oder der Münchner Kitaförderung. Voraussetzung ist vor allem, dass die Einrichtungen nach der gesetzlichen Förderung grundsätzlich förderfähig sind - also nach dem BayKiBiG und unter Einhaltung der AVBayKiBiG.

Chancen- und Bildungsgerechtigkeit

In der Münchner Kitaförderung ist die Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit der wichtigste Bestandteil für die Landeshauptstadt München. Kindertageseinrichtungen, die Plätze überwiegend an Kinder vergeben, die aus als belastet definierten Stadtbezirksvierteln stammen, erhalten eine bessere personelle Ausstattung. Zusätzlich werden Betreuungsplätze mit Kindern gefördert, die auf Vorschlag des Sozialreferats der Stadt München einen Platz in einer Kindertageseinrichtung belegen.

Ein weiterer Bestandteil des Defizitausgleichs ist die zusätzliche Förderung für Kindertageszentren (KiTZ). Ein KiTZ eröffnet lebensweltorientierte Zugangswege für Kinder und ihre Familien zur ganzheitlichen Bildung durch institutionelle Kindertagesbetreuung und niederschwellige Angebote. Das nachhaltige Entgegenwirken von Bildungsbenachteiligung sowie die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe sind erklärte Ziele von KiTZ in der Landeshauptstadt München.

Fördervoraussetzungen für Freie Träger

Freie Träger müssen bestimmte Rahmenbedingungen für Ihre Kindertageseinrichtung einhalten, um am Defizitausgleich teilzunehmen.
Diese sind in der Richtlinie und der Handreichung zur Richtlinie unter dem Reiter "Downloads und Links" zu finden.

Der Träger betreibt seine Kindertageseinrichtung während des gesamten Bewilligungszeitraums als förderfähig nach dem BayKiBiG in der jeweils geltenden Fassung und unter Einhaltung auch der AVBayKiBiG in der jeweils geltenden Fassung.

Fördervoraussetzungen BayKiBiG

Der Träger führt seine Kindertageseinrichtung wirtschaftlich und sparsam sowie im Einklang mit den geltenden übergeordneten Zuschusszielen.

Der Träger muss neben dem Schriftzug "Gefördert durch" das städtische Logo des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München in angemessener Größe auf Publikationen, der Internetseite, in der Mailsignatur sowie im Eingangsbereich (außen) der jeweiligen Einrichtung kenntlich machen.

Logo des Referats für Bildung und Sport

Der Träger ist verpflichtet, das in der geförderten Kindertageseinrichtung eingesetzte Personal nach § 16 AVBayKiBiG in das KiBiG.web einzutragen, wobei für eine Person in allen Kindertageseinrichtungen des Trägers eine identische Personal-ID zu verwenden ist.

Link zum KiBiG.web

Die in der Kindertageseinrichtung eingesetzten fest angestellten Beschäftigten dürfen nicht bessergestellt sein als vergleichbare Beschäftigte der Landeshauptstadt München. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Es sei denn, diese entstehen auch für vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse bei der Landeshauptstadt München.

Weitere Informationen sind aus dem "Hinweisblättern Personalvergütung "unter dem Reiter "Downloads und Links" zu entnehmen.

  • kita finder+: 

Voraussetzung für die Förderung als Standorteinrichtung ist die Teilnahme der Einrichtung am von der Landeshauptstadt München bereit gestellten Online-Anmeldeprogramm kita finder+. Die diesbezügliche Kooperationsvereinbarung ist im jeweilig gültigen Stand dem Referat für Bildung und Sport unterschrieben einzureichen und bindend einzuhalten.

Kita finder+ für Träger und Einrichtungen    

  • Betreuungsplätze auf Vorschlag des Sozialreferats der Stadt München

Hierbei handelt es sich um Kontingent-Plätze. Weitere Informationen sind aus dem Hinweisblatt zu entnehmen.
Informationen zu Kontigentplätzen

  • Online-Meldung zu belegbaren Plätzen

Platzmeldeverfahren für Träger

Beantragung der Münchner Kitaförderung

Antrag auf Abschlagszahlungen: Die Träger müssen bis Ende Februar des jeweiligen Bewilligungsjahres einen Antrag auf Förderung stellen. Bei unterjähriger Neueröffnung ist der Antrag im Eröffnungsmonat zustellen. Beides ist eine Ausschlussfrist. 

Verwendungsnachweis: Die Träger müssen den Verwendungsnachweis aus dem Vorjahr bis spätestens 30. September jeden Jahres stellen.

Der Antrag auf Abschlagszahlungen und der Verwendungsnachweis sind über das IT-System Kita zuschuss+ zu stellen.

Was kann ein Kita-Platz kosten?

Im Rahmen der Münchner Kitaförderung sind die Träger von Kindertageseinrichtungen frei in der Festlegung der Höhe der Elternentgelte. 

  • Elternentgelte werden dem Träger in der Höhe angerechnet, in welcher er sie vereinnahmt, mindestens jedoch in der gemäß der Richtlinie vorgesehenen Höhe, siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2 fortfolgend.
  • Der Träger kann die Elternentgelte von Münchner Kinder ermäßigen. Die Ermäßigungsmöglichkeiten für eine Reduzierung der Elternentgelte sind in der Richtlinie dargestellt.  Werden diese Möglichkeiten ganz oder teilweise genutzt, sind geeignete Belege für eine Prüfung vorzuhalten.
  • Auch kann sich der Träger für die Teilnahme an der Förderung für die Verpflegung entscheiden.
  • Je belegtem Platz wird für jedes Münchner Kind für die Verpflegung (Mittagsverpflegung plus Frühstück und/oder Nachmittagsverpflegung) ein Betrag von bis zu 3,50 Euro für Verpflegung als Ausgabe im Rahmen der Defizitabrechnung für die gebuchten Belegungstage anerkannt. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens eine warme Mittagsverpflegung sowie eine weitere Mahlzeit (Frühstück und/oder Nachmittagsverpflegung) erhält. Das hierüber hinausgehende Defizit ist vom Träger der Kindertageseinrichtung zu tragen und wird nicht als Ausgabe im Rahmen des Defizitausgleichs anerkannt. Die Landeshauptstadt München bezuschusst damit jeden Verpflegungstag mit 3,50 Euro und ermöglicht den Trägern, das Verpflegungsgeld für Eltern entsprechend zu mindern.

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