Personal in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft
Als freier Träger einer Kita müssen Sie sicherstellen, dass Sie ausreichendes und qualifiziertes Personal in der Betreuung einsetzen.

Ausnahmen über Einzelfallzustimmung
Liegt keine der unten genannten Abschlüsse vor, müssen Sie als Träger vor einer Einstellung eine Personalzustimmung beantragen. Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft dann, ob eine berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt.
Im Rahmen der Personalzustimmung werden gemäß § 16 AVBayKiBiG keine grundsätzlichen Qualifikationen oder Anerkennungen geprüft. Hierbei handelt es sich vielmehr um die jeweilige Einzelfallprüfung, ob die betreffende Person mit der vorliegenden pädagogischen Qualifikation im konkreten Einsatzbereich und -ort eine Zustimmung erhalten kann.
Grundsätzlich hat der Träger einer Einrichtung den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm beschäftigten Personals zu führen. Es obliegt dem Träger, sich bei unklarem Sachverhalt vor der beabsichtigten Einstellung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu versichern, ob das betreffende Personal die notwendige berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben besitzt.
Rechtliche Grundlagen
Das Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) legt Mindestanforderungen an das Personal in Kindertageseinrichtungen fest. Diese umfassen das Fachkräftegebot, die Definition von verschiedenen Qualifikationsebenen sowie die Festlegung eines Anstellungsschlüssels. Das Referat für Bildung und Sport kontrolliert als Aufsichtsbehörde die Einhaltung dieser Regelungen bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft.
Anerkannte Abschlüsse
Als freier Träger können Sie ohne gesonderte Zustimmung eine pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft einstellen, wenn diese einen der folgenden in Deutschland absolvierten Abschlüsse nachweisen kann:
Zu den pädagogischen Fachkräften zählen
-
Staatlich anerkannte Erzieher*innen
-
Staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen
-
Staatlich anerkannte Kindheitspädagog*innen
-
Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger*innen
-
Staatlich anerkannte Heilpädagog*innen sowie Heilpädagog*innen B.A.
-
Personen mit einer Gleichwertigkeitsfeststellung zu den vorgenannten Berufen
-
Personen gemäß Nr. 1 a-g der Allgemeinverfügung zum Vollzug der Kinderbildungsverordnung (Stand: 18. Januar 2024)
Zu den pädagogischen Ergänzungskräften zählen
-
Staatlich geprüfte Kinderpfleger*innen
-
Personen mit einer Gleichwertigkeitsfeststellung zu dem zuvor genannten Beruf
-
Personen, die ein Berufspraktikum im Rahmen der Erzieherausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik absolvieren
-
Personen gemäß Nr. 3 a - i der Allgemeinverfügung zum Vollzug der Kinderbildungsverordnung (Stand: 18. Januar 2024)
Einsatz von Tagespflegepersonen
Assistenzkräfte in Festanstellung
Wenn Sie eine Tagespflegeperson als Assistenzkraft fest anstellen, kann das mit einer Zuwendung gefördert werden. Gemäß der Förderrichtlinie müssen Sie dafür einen Antrag auf Prüfung der Eignung stellen. Für Tagespflegepersonen mit einer gültigen Pflegeerlaubnis des Sozialreferates der Landeshauptstadt München oder Bewerber*innen mit Abschluss Block A, Modul 1 im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten des Gesamtkonzeptes für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales entfällt dieser Antrag. In diesen Fällen können Sie direkt die Förderung beantragen.
Der Antrag auf Überprüfung der Voraussetzungen gem. Ziffer 4.1 b) der Richtlinie ist Grundlage für die Förderung und ersetzt nicht den Antrag auf Förderung. Anträge zur Förderung sind unter Verwendung des Systems KiBiG.web vor Beginn der Maßnahme zu stellen (Ziffer 7.3 der Richtlinie).
Assistenzkräfte in einem Hort sind nicht förderfähig.
Ergänzungskräfte in Mini-Kitas
Gemäß der AMS 13/2020 und AMS 13/2022 können Tagespflegepersonen und qualifizierte Quereinsteiger*innen in der Mini-Kita mit Beginn der Qualifizierung Block B Modul 3 „Ergänzungskraft in der Mini-Kita“ im Umfang von 120 Unterrichtseinheiten als pädagogische Ergänzungskräfte beschäftigt werden. Stellen Sie dafür einen Antrag nach § 16 AVBayKiBiG.
Der Bescheid wird für die Dauer des Modul 3 befristet. Grund für die Befristung liegt in dem noch zu erbringenden Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Modul 3.