Ladenschluss- und Feiertagsgesetz

Alle Informationen zu den gesetzlichen Regelungen an Sonn- und Feiertagen sowie zur Beschränkung der Öffnungszeiten für den EInzelhandel.

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Hier können Sie Kontakt zur Gewerbebehörde München zu den Themen Ladenschlusszeiten und Sonn- und Feiertagsgesetz aufnehmen.
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Ladenschlussgesetz

Nach dem Ladenschlussgesetz ist es im Einzelhandel verboten während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten eine Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden offen zu halten. Unter diese Verbote fallen insbesondere

  • die Durchführung von Vertragsabschlüssen, Bestellungen durch den Kunden und Entgegennahmen von Bestellungen,
  • die Abwicklung von Kaufverträgen einschließlich der Übergabe der Ware und der Bezahlung des Kaufpreises,
  • den Kauf vorausgehende Verhandlungen, Beratungen, Erläuterungen,
  • sonstige vorbereitende Handlungen, wie Vorführung von Geräten, Anprobieren von Bekleidungsstücken, Modeschauen oder Probefahrten

Die beim Ladenschluss noch anwesenden Kunden dürfen allerdings noch bedient werden.

Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußern, wie zum Beispiel der Möbel- und Autohandel, können ihr Ladenlokal im gewissen Umfang auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten offen halten. Es dürfen aber keine der oben dargestellten Verkaufs- oder Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung darf noch nicht einmal die theoretische Möglichkeit dazu gegeben sein.

Auf folgende Punkte sollte besonders geachtet werden.

  • Statt Inhaber und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
  • Es dürfen keine Bestellkarten ausliegen, die der Kunde vor Ort ausfüllen und abgeben oder in einem Annahmekasten stecken kann. Erlaubt sind allerdings einfache Zettel, auf denen der Kunden Notizen machen kann.
  • Das Vorführen von Produktpräsentationen oder anderen Demonstrationen, auch durch fremdes Vorführpersonal, ist nicht zulässig.

Vorsicht also bei der Werbung mit Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Es muss in deutlich lesbarer Form darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.

Seit 1. Juni 2003 werden Friseurbetriebe hinsichtlich ihres handwerklichen Dienstleistungsangebotes aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen und damit anderen Dienstleistungsbetrieben gleichgestellt. Sie können ihre Öffnungszeiten unabhängig vom gesetzlichen Ladenschluss bestimmen, außer an Sonn- und Feiertagen. Betreiben sie zusätzlich den Verkauf ihrer Produkte (zum Beispiel Haarpflege und Kosmetikartikel), findet diesbezüglich das Ladenschlussgesetz weiterhin Anwendung.
Außerdem sind Warenautomaten keine Verkaufsstellen. Somit gelten für sie die Vorschriften des Ladenschlusses nicht mehr.

  • Tankstellen dürfen an allen Tagen rund um die Uhr geöffnet sein. Außerhalb den Ladenöffnungszeiten ist allerdings nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausl. Geldsorten)
  • Bäckerwaren/ Konditorwaren dürfen von Herstellungsbetrieben an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 bis 17 Uhr an drei Stunden verkauft werden. Auch das Aufbacken von Rohlingen gilt als Herstellung. Allerdings kann dies nur Anwendung finden für Betriebe die überwiegend Backwaren verkaufen. Bei der Festlegung der dreistündigen Öffnungszeiten ist die Zeit des ortsüblichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Die sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten sind am Eingang zur Verkaufsstelle deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
  • Blumenverkauf darf zusätzlich an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 12 Uhr stattfinden. An Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und 1. Adventssonntag von 9 bis 15. Die Regelung gilt nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Es gilt aber auch nur für Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße Blumen feilgehalten werden.

Weitere Ausnahmen sind aus der Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses (Ladenschlussverordnung) der Stadt München zu ersehen.

Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können daher von der Stadt München mit Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.

Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage

An gesetzlichen Feiertagen sind gem. Art. 2 Abs. 1 FTG öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen und von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden können verboten, es sei denn, dass in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Hier ist vor allem das Feiertagsgesetz selbst beziehungsweise das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gemeint, das eine Reihe von Tätigkeiten von der Sonn- und Feiertagsruhe ausnimmt. Seit 13.08.2006 dürfen nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG Autowaschanlagen im Stadtgebiet München in der Zeit von 12 bis 18 Uhr an allen Sonn- und Feiertagen - ausgenommen an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, 1.Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag - betrieben werden. Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung erlassen. Ob eine öffentlich bemerkbare Arbeit vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung und Literatur nicht allein von der Bemerkbarkeit der Arbeit ab. Vom Feiertagsgesetz werden vor allem die Arbeiten erfasst, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als typische Werktagsarbeit anzusehen sind. Es kommt dabei sowohl auf die besondere Eigenart der Arbeit an, als auch auf die örtlichen Verhältnisse.

  • Neujahr
  • Heilige Drei Könige
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Maria Himmelfahrt
  • 3. Oktober
  • Allerheiligen
  • Erster Weihnachtsfeiertag
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag

Ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden kann, wird vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (Dienststelle der Regierungen) geprüft. Zuständig ist das Gewerbeaufsichtsamt, wo der Sitz des Unternehmens ist. Wenn ein ausreichender Grund vorhanden ist, die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zuzulassen, dann ersetzt diese Genehmigung eine weitere Erlaubnis nach dem Feiertagsgesetz. In diesen Fällen ist dann auch die Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz erteilt. Handelt es sich um lärmintensive Tätigkeiten findet eine Absprache zwischen Gewerbeaufsichtsamt und Ordnungsamt der Stadt statt. Eine Abstimmung kann allerdings nur für solche Gewerbebetriebe erfolgen, deren Sitz in Oberbayern liegt und die Tätigkeiten in München ausgeführt werden.

Wird der Gewerbetreibende selbst ohne Arbeitnehmer tätig, ist für das Stadtgebiet München ausschließlich das Kreisverwaltungsreferat zuständig. Nach Art 5 FTG können aus wichtigen Gründen (keine wirtschaftlichen Gründe) im Einzelfall Befreiungen erteilt werden.
Setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gerne.

Richtlinien zu Vergnügungsbeschränkungen an stillen Tagen

Nach Art. 3 des Feiertagsgesetzes sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Ernst des jeweiligen stillen Tages entsprechen, an folgenden Tagen verboten:

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Karsamstag
  • Allerheiligen
  • Volkstrauertag
  • Buß- und Bettag
  • Totensonntag
  • Heiliger Abend

  • Der Schutz der stillen Tage gilt am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Buß- und Bettag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag von jeweils von 2 Uhr bis 24 Uhr
  • Am Heiligen Abend beginnt der Schutz um 14 Uhr und endet um 24 Uhr.
  • Am Karfreitag und am Karsamstag gilt der Schutz jeweils von Mitternacht bis 24 Uhr

Hinweis:
Somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen von Gründonnerstag ab 2 Uhr durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24 Uhr.

Außer am Karfreitag, an dem alle Arten von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb – insbesondere also in Gastwirtschaften (auch Diskotheken) – ausnahmslos verboten sind, sind an den sonstigen stillen Tagen Musikdarbietungen beziehungsweise Konzerte nicht grundsätzlich verboten.
Hierfür ist jedoch stets eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles erforderlich, wobei entscheidend ist, welches Repertoire zur Aufführung gebracht werden soll.In den meisten Musiksparten (zum Beispiel Volksmusik, Schlager, Rock, Pop, Folk, Klassik oder Jazz) gibt es eine Auswahl stiller, ruhiger Titel, die zum Charakter eines stillen Tages passen können. Bei Hardrock- und Heavy Metal Konzerten sowie bei Tanz- und Diskothekenbetrieb ist allerdings davon auszugehen, dass diese nicht dem ernsten Charakter entsprechen, zumal dort Musik in großer Lautstärke gespielt wird.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen muss daher der Veranstalter dem Kreisverwaltungsreferat insbesondere durch ein beispielhaftes Repertoire der Musikaufführung darlegen, dass die Veranstaltung mit dem ernsten Charakter des stillen Tages vereinbar ist.
Eine pauschale Aussage des Veranstalters über die Vereinbarkeit der Aufführung mit dem jeweiligen „Stillen Tag“ reicht jedenfalls nicht aus.
Nur auf Grund einer konkreten Darlegung kann sich das Kreisverwaltungsreferat nach pflichtgemäßem Ermessen einen Gesamteindruck über die Veranstaltung machen und eine abschließende Beurteilung treffen.
An allen stillen Tagen gilt aber in jedem Fall – unabhängig von eventuell zulässiger Musik – generell ein Tanzverbot.

Solche Darbietungen sind an den stillen Tagen grundsätzlich erlaubt, da man hierbei davon ausgehen kann, dass der den stillen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.
Am Karfreitag ist allerdings das Musikverbot zu beachten.

Sportveranstaltungen sind, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag, auch an stillen Tagen erlaubt.

Spielhallen sind sogenannte Vergnügungsstätten und deren Betrieb ist somit als öffentliche Vergnügung zu werten. Demnach müssen diese an allen stillen Tagen während der eingangs aufgeführten Zeiten geschlossen sein. Zudem müssen sie auch während der Hauptgottesdienstzeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 11 Uhr geschlossen bleiben. Ausnahmen sind nicht möglich.

Da nach dem Feiertagsgesetz nur „öffentliche“ Vergnügungen verboten sind, gilt dies somit nicht für „geschlossene Gesellschaften“, sofern es sich tatsächlich um einen „geschlossene Personenkreis“ handelt.
Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die teilnehmenden Personen eine persönliche Beziehung untereinander haben, wie dies bei Familienfeiern, Geburtstagen, Hochzeiten oder ähnlichen Festen der Fall ist. Denkbar sind darüber hinaus allenfalls noch Firmenfeiern, bei welchen eine Firma oder eine Abteilung einer Firma ein Lokal komplett anmietet und nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu dieser Veranstaltung haben.
„Laufkundschaft“ beziehungsweise unbeteiligte Dritte dürfen keinen Zutritt finden.
Die „feiertagsrechtliche Öffentlichkeit“ kann auch nicht durch die Gründung von Vereinen oder ähnlichen Zusammenschlüssen umgangen beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Unerheblich für die Frage der Öffentlichkeit ist insbesondere auch, ob die Mitglieder dieser Vereine oder Zusammenschlüsse an der Tür der Gaststätten zu Mitgliedern werden, ob dies vorab über das Internet erfolgt oder ob auf einen vorhandenen Datenbestand zugegriffen wird, um die Mitglieder dann zu Hunderten oder zu Tausenden per E-Mail oder SMS einzuladen. Damit wäre die Öffentlichkeit im Sinne des Feiertagsgesetzes gegeben.

Auf Antrag sind gemäß Art. 5 FTG Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des Art. 3 FTG möglich,das Tanzverbot gilt in diesen Fällen jedoch grundsätzlich weiterhin.
Ausnahmen für die Zulassung von Tanz- und Diskothekenbetrieb sind nicht möglich.
Als Voraussetzung für eine solche Befreiung nach dem FTG müssten jedoch wichtige Gründe im Einzelfall vorliegen. Dies könnte allerdings nur der Fall sein, wenn ein so gewichtiges und schutzwürdiges Interesse ein Abweichen von diesen Vorschriften rechtfertigen würde.
Allein etwaige wirtschaftliche Interessen eines Gastronomen bzw. Veranstalters oder zum Beispiel ein anberaumter Tournee- oder Spielplan einer Musikgruppe reichen hierfür keinesfalls aus.

Zu beachten ist ferner der Grundsatz, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen unabhängig der Vorgaben an stillen Tagen an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 11 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.

Wichtiges für Gewerbetreibende

Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag im Jahre 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft.

Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Einzelhandelsgeschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (siehe auch Informationen zum Feiertagsgesetz)
  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr
  • am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr
  • Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeiten an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.

Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag hat am 8. November 2006 beschlossen, dass der Ladenschluss in Bayern wie bisher bleiben soll. Es ist im Moment weder an eine gänzliche Freigabe der Verkaufszeiten von Montag bis Samstag noch an eine eingeschränkte Liberalisierung bis 22 Uhr gedacht. Klar ist jedoch, dass der Sonn- und Feiertagsschutz tabu bleiben soll.
Soweit ein Bundesland von seiner Zuständigkeitskompetenz keinen Gebrauch macht, bleibt es bei der Geltung des Bundesrechts.