Denkmalschutz und Gebäudeenergiegesetz
Auch im Bereich Denkmalschutz sind die Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einigen Ausnahmen anzuwenden.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Ausnahmen für Baudenkmäler oder sonstige erhaltenswerte Bausubstanz
Eine Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes ist möglich, wenn die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist abzustimmen, ob es sich tatsächlich um ein Denkmal oder eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz handelt. Ein Antrag für diese Abweichung ist dann nicht erforderlich. Es empfiehlt sich eine Dokumentation anzulegen, um bei anlassbezogenen Kontrollen die Ausnahmen begründen zu können.
Wann die Energieausweis-Pflicht entfällt
Die Ausstellungs- und Aushangpflicht eines Energieausweises entfällt für ein Baudenkmal, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht, befindet. Auch für ein Baudenkmal mit mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, entfällt diese Pflicht.