Beantragung von Bonusmaßnahmen im FKG

Bonusmaßnahmen sind nur in Verbindung mit einer FKG-Hauptmaßnahme förderfähig und müssen zusammen mit der Hauptmaßnahme im selben Antrag beantragt werden.

Bonusmaßnahmen

Gefördert wird die energetische Fachplanung und Baubegleitung für FKG geförderte:
• Einzelmaßnahmen – Effizienzmaßnahmen
• Einzelmaßnahmen – Heizungstausch
• Sanierungsstandards

Voraussetzung für diesen Bonus im FKG ist die entsprechende Bundesförderung, das heißt, die energetische Fachplanung und Baubegleitung nach FKG wird nur gefördert, wenn die BEG Maßnahme "Fachplanung und Baubegleitung" beantragt und gefördert wurde.

Fördersatz: 
Bei Einzelmaßnahmen – Effizienzmaßnahmen“ und „Einzelmaßnahmen – Heizungstausch“: 20 % der Honorarkosten
maximal jedoch
• 1.000 € für Ein und Zweifamilienhäuser
• 400 € je Wohneinheit für Wohngebäude ab 3 Wohneinheiten,
jedoch begrenzt auf 4.000 € je Antrag

Bei Energiestandards 20 % der Honorarkosten, maximal jedoch:
• 2.000 € für Ein und Zweifamilienhäuser
• 800 € je Wohneinheit für Wohngebäude ab 3 Wohneinheiten, 
jedoch begrenzt auf 8.000 € je Antrag

Mit dem Verwendungsnachweis sind die Honorarrechnungen für die Fachplanung und Baubegleitung hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahme nur gefördert werden kann, wenn aus der Rechnung ersichtlich ist, dass die Beauftragung der*des Energieberater*in nach FKG-Antragstellung erfolgt ist. 

Gefördert wird die energetische Fachplanung und Baubegleitung für einen im FKG geförderten Neubaustandard.

Fördersatz

50 % der Honorarkosten, maximal jedoch

• 5.000 € für Ein und Zweifamilienhäuser

• 20.000 € für Wohngebäude ab 3 Wohneinheiten

Die Honorarkosten betreffen nicht die gesamten Architekten- oder Fachplaner-Leistung, sondern nur die Leistungsanteile, die sich auf die energetische Planung beziehen.

Die Anforderungen an die Fachplanung und Baubegleitung sowie die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie in der Richtlinie (Kapitel Bonusmaßnahmen).

Gefördert werden die Kosten für die Zertifizierung eines Gebäudes im Passivhaus- bzw. EnerPHit-Standard durch eine(n) vom Passivhaus Institut akkreditierte*n Zertifizierer*in.

Es gelten die Vorgaben für die Gebäudezertifizierung des Passivhaus Institut (siehe Punkt Zertifizierung).[CMH1] 

Das Prüf- und Zertifizierungsverfahren muss unabhängig von der Fachplanung und Baubegleitung von einem akkreditierten Ingenieurbüro oder Institut durchgeführt werden.

Fördersatz

80 % der Honorarkosten, maximal 10.000 €

In Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung der antragstellenden Person gelten

die Brutto- oder Nettokosten.

 [CMH1]Link prüfen

Gefördert wird der Einsatz nachwachsender, kohlenstoff-speichernder Baustoffe (regional oder zertifiziert) in und an der Gebäudehülle bei einer der folgenden im FKG geförderten Hauptmaßnahmen:

• Dämmung der Gebäudehülle

• Effizienzhaus im Bestand

• Effizienzhaus im Neubau

• Passivhaus im Neubau

• Passivhaus im Bestand, EnerPHit

Der Einbau und Austausch von Holz- bzw. Holz-Aluminium-Fenstern wird im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht gefördert.

Fördersatz

0,80 € je Kilogramm langfristig im Gebäude verbautem nachwachsendem, Kohlenstoff speicherndem Baustoff, maximal jedoch 80.000 € je Gebäude bzw. 100 % der Investitionskosten.

Die Höhe der Förderung wird mit dem „Formblatt nachwachsende Rohstoffe“ anhand des verbauten Volumens ermittelt.

Das Formblatt kann unter „Dokumente und Links“ heruntergeladen werden.

Die technischen und sonstigen Anforderungen sowie die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie in der Richtlinie (Kapitel Bonusmaßnahmen).