Bestattung von Amts wegen

Wenn Verstorbene keine Angehörigen haben oder diese nicht auffindbar sind, kümmert sich die Stadtverwaltung um ein Begräbnis.

Informationen zur Bestattung von Amts wegen

Die „bestattungspflichtigen“ Angehörigen haben nicht nur das Recht, sondern die öffentlich-rechtliche Pflicht, sich um die Bestattung eines verstorbenen Familienangehörigen zu kümmern. Diese sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen) und Verschwägerte 1. Grades (zum Beispiel Stiefkinder).

Bei Verstorbenen, bei denen sich niemand um die Bestattung kümmert, weil kein/e Angehöriger/n mehr vorhanden ist/sind oder Angehörige sich weigern, die Bestattung in Auftrag zu geben, ordnen die Städtischen Friedhöfe München zunächst die Bestattung „von Amts wegen“ an, wobei diese einfach und würdevoll ist und den örtlichen Verhältnissen entspricht. Zur Gestaltung der Trauerfeier wird ein Geistlicher der entsprechenden Konfession gebeten.

Der Bestattungswunsch einer/s Verstorbenen (Erdbestattung oder Feuerbestattung) ist auch für die Städtischen Friedhöfe München bindend. Die Beisetzung im eigenen bestehenden Grab oder Urnennische oder im Vorkauf erworbenes Grab/-Nische, wird berücksichtigt. Es ist daher ratsam, die Bestattungsmodalitäten bereits zu Lebzeiten zu regeln. Allerdings sollte die schriftliche Willenserklärung zum Bestattungswunsch nicht im Testament festgehalten werden, da das Testament meist nach der Bestattung eröffnet wird.

Parallel hierzu beginnen die Städtischen Friedhöfe München mit der Ermittlung von Angehörigen und Erben, von denen die Kosten für die Bestattung zurückgefordert werden.

Sollte als Angehörige/r eines verstorbenen Familienmitgliedes die Bezahlung der Bestattungskosten aus persönlichen und/oder finanziellen Gründen nicht möglich sein, kann bei dem zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden.

Aufklärung gängiger Irrtümer

  • Der Sozialhilfeträger (z.B. Sozialamt etc.) kümmert sich nicht um die Bestattung sondern die Städtischen Friedhöfe München.
  • Der/die amtliche Betreuer/in einer/s Verstorbenen kümmert sich nicht um die Bestattung sondern die Städtischen Friedhöfe München, da die Betreuung automatisch mit dem Tod endet.
  • Die Erbausschlagung befreit die verpflichteten Angehörigen nicht von der Pflicht, sich um die Bestattung eines Familienangehörigen zu kümmern und die Kosten zu tragen.

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