Wörterbuch Asyl

Von Asylberechtigter bis Subsidärer Schutz: Begriffserklärungen rund um das Thema Asyl.

S

Subsidiärer Schutz

Jemand ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er in seinem Herkunftsland ernsthaft bedroht ist.

A

Asylberechtigter

Politisch Verfolgte haben in Deutschland einen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Das ist im Grundgesetz Artikel 16 geregelt.

 

Asylbewerber/ Asylsuchende/ Asylflehende

Das sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dabei ist ein Asylsuchender jemand, der ein Asylgesuch geäußert, aber noch keinen Antrag gestellt hat. Ein Asylbewerber ist man dagegen ab dem Zeitpunkt an dem man einen Antrag gestellt hat.

F

Flüchtling

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gilt eine Person als Flüchtling, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zu denen auch das Geschlecht oder die sexuelle Identität gezählt werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Flüchtlingsschutz

Niemand darf in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Ethnie, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

D

Duldung

Die Duldung ist eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit keinen Aufenthaltstitel dar.

Die Duldung beinhaltet keine Arbeitserlaubnis, was reguläre Lohnarbeit oder Selbständigkeit ausschließt. Es kann aber ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. Inhaber einer Duldung dürfen sich nur in ihrem Bundesland aufhalten; der Aufenthalt und die Wohnsitznahme können weiter beschränkt werden.

Nach dem neuen § 25 (5) des Aufenthaltsgesetzes kann die Duldung nach 18 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Dies darf aber nur geschehen, wenn der Ausländer nicht selbst seine Ausreise behindert, etwa indem er es versäumt, sich einen Pass zu beschaffen.

K

Kontingentflüchtlinge

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen in Deutschland aufgenommen werden, ohne vorher in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt haben zu müssen.

B

BÜMA

Sie erhalten nach der so genannten erkennungsdienstlichen Behandlung und dem Asylgesuch eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA). Die BÜMA ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist ein vorläufiges Aufenthaltspapier und gilt als Identitätsdokument. Die BÜMA weist nach, dass sich die Person in Deutschland befindet, um einen Asylantrag zu stellen, aber noch in keinem laufenden Asylverfahren ist.

Nachdem die BÜMA ausgestellt wurde müssen sich die Flüchtlinge unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche bei der in der BÜMA genannten Aufnahmeeinrichtung melden. Wichtig: ab der Registrierung und der Ausstellung der BÜMA haben die Betroffenen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Auch beginnt ab jetzt die dreimonatige Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Fristen für das Dublinverfahren beginnen allerdings erst mit der Asylantragstellung.