Allgemeines zum Abfallrecht
Nicht sachgerecht entsorgt und verwertet, kann Abfall unsere Gesundheit beeinträchtigen, Tier und Pflanzen gefährden, sowie Gewässer und Boden schädigen.
Allgemeines
Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände,
- die ihr Besitzer einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,
- über die ihr Besitzer die Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt,
- die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist,
- deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt oder
- die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, aufgrund ihres Zustandes geeignet sind, das Wohl der Allgemeinheit (insbesondere die Umwelt) zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann.
Zu beachten ist, dass
- Böden am Ursprungsort, einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, und
- nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
nicht vom Abfallrecht erfasst werden.
Die Ziele der Abfallrechtsgesetze werden durch eine fünfstufige Abfallhierarchie definiert.
Danach gilt für Abfälle die Rangfolge
- vermeiden
- wiederverwenden
- recyceln
- sonstig verwerten, unter anderem energetisch oder verfüllen
- beseitigen.
Vorrang hat die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes. Dabei sind neben den ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen.
Für das Referat für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München ergeben sich aus den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgende Aufgaben:
- Genehmigung und Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen
- Ermittlung, Stilllegung und Beseitigung illegaler Abfallentsorgungsanlagen; Grundstücksreinhaltung
- Entsorgung wild abgestellter Schrott-Kfz
- Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen für gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen
- Genehmigung und Überwachung von Abfalleinsammlungen und -beförderungen und für Abfallhändler- und Abfallmaklertätigkeiten
- Erteilung von Erzeugernummern
- Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle und Sondermüllentsorgungsberatung
- Fachtechnische Überprüfung von Anlagen und Bauvorhaben in Bezug auf Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
- Vollzug der Regelungen zur Produktverantwortung wie:
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG)
- Altölverordnung (AltölV)
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Vollzug der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (BioAbfV)