Sonderzahlung für Schüler*innen

Schüler*innen, die erstmalig in München in die Schule kommen oder an eine weiterführende Schule wechseln, können eine Sonderzahlung erhalten.

Beschreibung

Die Sonderzahlung ist eine Freiwillige Leistung der Landeshauptstadt München zusätzlich zur gesetzlichen Schulbedarfspauschale.
Diese Leistung erhalten nur Schüler*innen, die erstmalig in München in die Schule kommen oder an eine weiterführende Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) wechseln.

Voraussetzungen

Der Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Benötigte Unterlagen

  • Bestätigung der Schule, dass das Kind im kommenden Schuljahr erstmalig in die Schule kommt oder an eine weiterführende Schule wechselt.
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist zusätzlich das Informationsschreiben oder der aktuelle Bescheid des Jobcenters München erforderlich.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

Die Sonderzahlung für Schüler*innen ist eine freiwillige Leistung der Stadt München.

Fragen & Antworten

Schüler*innen an Münchner Schulen erhalten zu Beginn eines Schuljahres eine gesetzliche Schulbedarfspauschale in Höhe von 130 Euro und 65 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres.

Zusätzlich gewährt die Landeshauptstadt München eine Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro beim Start in die Schule oder beim Wechsel an eine weiterführende Schule als freiwillige Leistung.

Sie ist gedacht für die vielen Anschaffungen wie beispielsweise Schulranzen, Federmäppchen, Malkasten, Arbeitsbücher, Zirkel.

Die Sonderzahlung erhalten Schüler*innen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, die erstmalig in München in die Schule kommen oder an eine weiterführende Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) wechseln.

Sie erhalten die Sonderzahlung auf Antrag in Ihrem zuständigen
Sozialbürgerhaus.

Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die Sonderzahlung auf Ihr Konto überwiesen. Auf Wunsch kann sie auch in bar ausgezahlt werden. Die Antragstellung ist bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres möglich.


Zum Online-Antrag für die Sonderzahlung.

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