Schadenersatzanspruch gegen die Stadt München
Wenn Sie bei einem Unfall Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden durch die Landeshauptstadt München erlitten haben, können Sie Schadenersatz einfordern.
Sie haben zivilrechtliche Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht oder der Kraftfahrzeughaftpflicht gegenüber der Landeshauptstadt München. Diese können Sie entweder an die verantwortliche Dienststelle der Landeshauptstadt München oder an die Versicherungsverwaltung in der Stadtkämmerei richten.
Sofern Sie Ihren Anspruch gegenüber der Stadtkämmerei – Versicherungsverwaltung geltend machen, erfolgt immer die Einschaltung der verantwortlichen Dienststelle der Landeshauptstadt München durch die Stadtkämmerei – Versicherungsverwaltung.
Benötigte Unterlagen
Sie können Ihre Schadenersatzansprüche in formloser Textform per Post, Fax oder E-Mail geltend machen. Ihr Schreiben sollten die folgenden Angaben enthalten:
- Schadendatum
- Schadenort (Straße, Hausnummer etc.)
- Beschreibung des Schadenhergangs
- möglichst Skizze der Unfallörtlichkeit und/oder Unfallsituation
Rechtliche Grundlagen
Wenn alle schadenrelevanten Unterlagen einschließlich der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen der Landeshauptstadt München vorliegen, erfolgt die Weitergabe des Schadenersatzanspruchs an das jeweilige Versicherungsunternehmen, mit dem die Stadt für den entsprechenden Vorgang eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, zur weiteren und abschließenden Bearbeitung des Schadenersatzanspruchs.
Die weitere Kommunikation mit Anspruchstellerinnen bzw. Anspruchstellern erfolgt nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch das jeweilige Versicherungsunternehmen. Der Landeshauptstadt München zugeleitete Informationen der Anspruchstellerinnen bzw. Anspruchsteller werden (ohne Abgabenachricht) selbstverständlich an das jeweilige Versicherungsunternehmen weiter geleitet.
Die Entscheidung des jeweiligen Versicherungsunternehmens ist nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für die Landeshauptstadt München bindend.
Stadtkämmerei
Versicherungen
SKA 1.32
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