Sonderzahlung für Schüler*innen

Schüler*innen, die erstmalig in München in die Schule kommen oder an eine weiterführende Schule wechseln können eine Sonderzahlung erhalten.

Die Sonderzahlung ist eine Freiwillige Leistung der Landeshauptstadt München zusätzlich zur gesetzlichen Schulbedarfspauschale.
Diese Leistung erhalten nur Schüler*innen, die erstmalig in München in die Schule kommen oder an eine weiterführende Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) wechseln.

Voraussetzungen

Der Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Benötigte Unterlagen

  • Bestätigung der Schule, dass das Kind im kommenden Schuljahr erstmalig in die Schule kommt oder an eine weiterführende Schule wechselt.
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist zusätzlich das Informationsschreiben oder der aktuelle Bescheid des Jobcenters München erforderlich.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

Die Sonderzahlung für Schüler*innen ist eine freiwillige Leistung der Stadt München.

Fragen & Antworten

Was ist die Sonderzahlung?


Schüler*innen an Münchner Schulen erhalten zu Beginn eines Schuljahres eine gesetzliche Schulbedarfspauschale von 104 Euro und 52 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres.


Zusätzlich gewährt die Landeshauptstadt München eine Schulanfangspauschale als Sonderzahlung beim Start in die Schule als freiwillige Leistung.


Sie ist gedacht für die vielen Anschaffungen wie beispielsweise Schulranzen, Federmäppchen, Malkasten, Arbeitsbücher, Zirkel.



Wer erhält die Sonderzahlung?


Die Sonderzahlung erhalten Schüler*innen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, die erstmalig in München in die Schule kommen oder an eine weiterführende Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) wechseln.



Wo erhalten Sie die Sonderzahlung?


Sie erhalten die Sonderzahlung auf Antrag in Ihrem zuständigen

Sozialbürgerhaus

bar an der Kasse. Auf Wunsch wird sie auch auf Ihr Konto überwiesen. Die Antragstellung ist bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres möglich. Wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Sozialbürgerhaus. Bringen Sie bitte die benötigten Unterlagen mit.

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