Förderung von Photovoltaikanlagen (FKG)

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf einem bestehenden oder neu zu errichtenden Wohn- oder Nichtwohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Gefördert werden die Neuerrichtung sowie die Erweiterung von fest installierten, mit dem Stromnetz der netzbetreibenden Organisation verbundenen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung.

Maximal sind 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten förderfähig. Das Fördermodell für Photovoltaikanlagen setzt sich aus einer degressiven (seit 1. Juli 2023 halbjährlich reduzierten) Förderung der Anlagenleistung und einer über die Zeit konstant bleibenden Förderung der Fixkosten durch pauschale Zuschüsse zusammen. Die Fördersätze im Einzelnen finden Sie in der Richtlinie.

Hinweis zur Bearbeitungszeit

Anträge:

Eingangsbestätigung direkt nach Einreichen des Antrags im Förderportal. Nach Erhalt einer zweiten Nachricht mit Betreff „Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden“ können Sie mit der Umsetzung beginnen.

Technische Prüfung der hochgeladenen Unterlagen (Verwendungsnachweise):

Aktuell ungefähr sieben Monate

Wir bitten von Anfragen zum individuellen Bearbeitungsstand abzusehen. Dies hilft uns die Bearbeitungszeiten zu verkürzen.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im FKG gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches müssen auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“
    Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Fördermaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen, zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerk reis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

Für Photovoltaikanlagen gilt zudem:

  • Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen der Photovoltaikanlagen, das heißt Mieter*innen sind auch antragsberechtigt, sofern sie die Photovoltaik-Anlage bezahlt haben.
  • Wenn die Anlageneigentümer*innen nicht Gebäudeeigentümer*innen sind, dann brauchen sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Gebäudeeigentümer*innen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind gebrauchte Photovoltaik-Anlagen, Stecker-Solargeräte (Plug & Play-Anlagen) und reine Freiflächenanlagen.
  • Für Photovoltaik-Anlagen auf Neubauten gilt: die Förderung wird entsprechend gekürzt, wenn die Photovoltaik-Anlage benötigt wird, um die Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen. Näheres dazu finden Sie in der Richtlinie.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

Nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:

  • Ausweisdokument der antragstellenden Person
  • Formblatt Selbsterklärung Photovoltaikanlagen  
  • vollständige Rechnungen über Material und Montage der Photovoltaikanlagen mit Angabe des Datums der Auftragserteilung, des Leistungszeitraums und den genauen Hersteller- und Typbezeichnungen der Kollektoren
  • Schreiben der Bundesnetzagentur (mit Registernummer) als Nachweis für das EEG-Inbetriebnahmedatum (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR)
  • Bei Neubauten: Nachweis, dass das GEG ohne Photovoltaik-Anlage eingehalten wird bzw. Nachweis, welcher Leistungsanteil der Photovoltaik-Anlage zur Einhaltung des GEG angerechnet wurde. Zusätzlich ist das unterschriebene Formblatt Erklärung Leistungsanforderung GEG einzureichen.
  • Bei Beantragung der Zuschläge „Bauwerksintegrierte Photovoltaik und/ oder Denkmalschutzauflagen“ und/ oder „Kombination PV-Gründach“ und/ oder „Einsatz von Glas-Glas-Modulen“ sin d zusätzliche Unterlagen einzureichen, siehe Checkliste Photovoltaikanlagen.
  • bei Eigenleistung: Formblatt Erklärung Eigenleistung
  • Wenn die antragstellende Person nicht die*der Gebäudeeigentümer*in ist: Formblatt Einverständniserklärung Gebäudeeigentümer*in.
  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n)

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Photovoltaikanlagen.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Erhalt der Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden" kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von drei Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Bei Photovoltaikanlagen auf neu zu errichtenden Gebäuden kann eine Fristverlängerung von drei auf fünf Jahre online über das Förderportal beantragt werden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen nimmt einige Zeit in Anspruch (siehe Hinweis zur Bearbeitungszeit oben).

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, erhält die antragstellende Person über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen der Photovoltaikanlagen, das heißt Mieter*innen sind auch antragsberechtigt, sofern sie die Photovoltaik-Anlage bezahlt haben.

Wenn die Anlageneigentümer*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, auf dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis beziehungsweise eine vertragliche Regelung mit den Gebäudeeigentümer*innen nachgewiesen werden, dass die Maßnahme durchgeführt werden darf.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.

Einzelne Wohnungseigentümer*innen in einer WEG können einen Antrag stellen, sofern sie einen Beschluss der WEG mit Einverständnis der Durchführung der Maßnahme vorlegen. Die Vorlage des WEG-Beschluss ist nicht erforderlich, wenn der Gebäudeteil, auf dem die Anlage installiert werden soll, sich im Sondereigentum der antragstellenden Person befindet.

Anlagen, die im baulichen Zusammenhang von Gebäuden stehen, zum Beispiel Anlagen auf Überdachungen von Terrassen und Carports sind förderfähig.

Die Fördersumme hängt von der Leistung der Anlage und Datum der Inbetriebnahme ab. Hier zwei Beispiele:

1) Anlagengröße: 5 kWp; EEG-Inbetriebnahmedatum: April/2024

Förderung: 2.825 €

2) Anlagengröße: 45 kWp; EEG-Inbetriebnahmedatum: Juli/2024

Förderung: 14.705 €

Ja, auch Photovoltaikanlagen, die in Eigenleistung montiert wurden, sind förderfähig. Es gelten die Fördersätze in der Richtlinie. Die Förderung beträgt maximal 30 % der förderfähigen Investitionskosten.