Jugendarbeitsschutz
Ausnahmegenehmigungen vom Jugendarbeitsschutz für Kinder unter 15 Jahren für gestaltende / künstlerische Mitwirkung bei Veranstaltungen und Produktionen.
Beschreibung
Stellungnahme für Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Grundsätzlich dürfen Kinder unter 15 Jahren nicht beschäftigt werden (§ 5 JArbSchG). Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilen für
- Theater-, Musik- und anderen Aufführungen,
- Werbeveranstaltungen,
- Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen.
Gesetzliche Regelungen
Im Rahmen von Theateraufführungen dürfen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr auftreten (§ 6 Abs. 1, Nr. 1 JArbSchG).
Im Rahmen von Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen dürfen Kinder
- über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr,
- über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich zwischen 8 und 22 Uhr,
gestaltend mitwirken sowie an den erforderlichen Proben teilnehmen (§ 6 Abs. 1, Nr. 2a, b JArbSchG).
Die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur unter bestimmten Vorgaben bewilligen. Beispielsweise Betreuung der Kinder, Vorliegen der geforderten Unterschriften, Auflagen zum Schutze vor Beeinträchtigungen (§ 6 Abs. 2 JArbSchG).
Grundsätzlich ist auch die neuere Stellungnahme eines (Kinder-)Arztes notwendig. Finden die Beschäftigungen während der Schulzeit statt, muss sich auch die Schule damit einverstanden erklären.
Der Antrag auf diese Ausnahmegenehmigung ist (in der Regel von den Produktionsfirmen) beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Für München und Umland ist zuständig:
Gewerbeaufsichtsamt
Regierung von Oberbayern
Heßstraße 130
80797 München
Tel. (089) 2176 - 1
Fax (089) 2176 - 3102
E-Mail: rob-dezernat1b@reg-ob.bayern.de
Wichtig für Produktionsfirmen: Sollten Projekte mit mehr als 10 Kindern geplant sein, bitten wir um vorherige, frühzeitige Kontaktaufnahme.
Voraussetzungen
Wohnsitz des Kindes in München
Benötigte Unterlagen
- Den vollständig ausgefüllten Antrag mit allen Angaben zum Kind, Name der Produktion, der Produktionsdauer, tatsächliche Beschäftigungstage des Kindes und den Unterschriften der Personensorgeberechtigten (Punkt 1 des Antrags)
- Das für die Stellungnahme vorgesehene Beiblatt (Punkt 4 des Antrags)
- Den ausgefüllten und unterschriebenen Punkt 5 des Antrages (Einwilligungserklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten)
-
Angaben zum Inhalt: Rolle des Kindes im Gesamtzusammenhang, Plot, Drehbuch, o.ä.
NEU: - Schriftliche oder mündliche Auskunft über das SARS-CoV-2-Sicherheits- und Hygienekonzept der Produktionen/Agenturen
- Die von den Personensorgeberechtigten unterschriebene Einverständniserklärung zum Hygienekonzept, falls durch die Produktionen/Agenturen SARS-CoV-2-Testungen oder Antikörpertests vorgesehen sind und eine Auskunft über Anzahl und Art (Rachen-/Rachen-Nasenabstrich) der Testungen.
Fragen & Antworten
Für wen sind Stellungnahmen vorgesehen?
Alle Kinder zwischen drei und unter 15 Jahren, die an Aufführungen oder Aufnahmen mitwirken.
Für welche Kinder ist das Stadtjugendamt München zuständig?
Alle Kinder mit gemeldetem Wohnsitz in München (PLZ 80000 - 81999)
Welche Unterlagen benötigt das Stadtjugendamt?
- Einverständniserklärung Personensorgeberechtigte auf Formblatt mit Daten zu Kind
- Formblatt mit Stellungnahmen Arzt, Schule, Jugendamt (Reihenfolge beliebig)
- Im Bedarfsfall kurzes Expose zu Film- oder Fotoaufnahmen nach Rücksprache mit Stadtjugendamt
Wie schnell bekomme ich die Stellungnahme?
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Antragsstellers muss je nach Arbeitsanfall mit einer Bearbeitungszeit von etwa 1 Woche gerechnet werden.
Muss ich persönlich vorsprechen?
Sie können uns die Unterlagen per E-Mail (jugendarbeitsschutz.soz@muenchen.de) oder per Fax zusenden (233-49963). Bitte geben Sie auf dem Fax Ihre Telefon-Nr. für Rückfragen sowie die Rücksende-Fax-Nr. an. Persönliche Termine können nach vorherige telefonischer Terminabsprache vereinbart werden.
Rechtliche Grundlagen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Sozialreferat
Jugendschutz
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Jugendschutz
Luitpoldstraße 3
80335 München
Fax: +49 89 233-49630
Adresse
Luitpoldstraße 3
80335 München
Um vorherige Terminabsprache wird gebeten.