Förderung von Photovoltaikberatung und Mieterstrom (FKG)
Wenn Sie sich zum Thema Photovoltaik beraten lassen oder Mieterstrom umsetzen möchten, können Sie eine Förderung beantragen.
Beschreibung
Gefördert werden Beratungs- und Planungsleistungen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zum Thema Photovoltaik. Die Beratung geht über die reine Planung einer Photovoltaik-Anlage hinaus.
Die Förderung beträgt 60 Prozent des Beratungshonorars und maximal 3.000 Euro für Gebäude mit ein bis zwei Wohneinheiten beziehungsweise 9.000 Euro für Gebäude ab drei Wohneinheiten beziehungsweise für Nichtwohngebäude. In Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung der antragstellenden Person ist das Brutto- oder Nettoberaterhonorar der*des Berater*in förderfähig.
Gefördert wird zudem der Einbau des für die Umsetzung von Mieterstrommodellen erforderlichen Zähler- und Sicherheitssystems. Die Förderung wird gewährt bei neuinstallierten und bestehenden Anlagen bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden oder baulichen Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Gebäuden.
Die Förderung beträgt 4.000 Euro je neu eingebautem Wandlerzähler beziehungsweise je zurückgebautem Hausanschluss. Sind keine Wandlerzähler eingebaut, so können die Kosten für sonstige zur Umsetzung des Mieterstromkonzepts beziehungsweise Direktverkaufs erforderlichen Komponenten des Zähler- und Sicherheitssystems gefördert werden: maximal 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, maximale Fördersumme 6.000 Euro je Photovoltaik-Anlage.
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:
Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt sein und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen bzw. Berater*innen für die Fördermaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
- Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen beispielweise Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für Photovoltaikberatung:
- Die Grundbausteine einer Photovoltaikberatung umfassen:
- eine Bestandsaufnahme der Gebäudesituation
- die Erarbeitung eines Konzepts mit Aufzeigen von Varianten zu Dimensionierung der Anlage, Technik, Wirtschaftlichkeit, Fördermöglichkeiten, etc., welche die Anforderungen und Bedürfnissen der anlagenbetreibenden Person
- der Einsatz von Batteriespeichern, Wärmepumpen, Warmwasserspeichern mit Heizstab, Ladestationen etc.
- Neben diesen Grundbausteinen sind weitere Beratungsthemen im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage förderfähig, beispielsweise eine Rechts- bzw. Steuerberatung, eine Statikprüfung im Bestand, eine Mieterstromberatung, eine Beratung zur Kombination von Photovoltaik mit Gründach (doppelte Flächennutzung), begleitende Termine bei Wohnungseigentümer*innen- oder Mieter*innenveranstaltungen, Erstellung eines energetischen Quartierkonzepts.
- Es werden nur Beratungsleistungen gefördert, die eine umfassende Betrachtung der Möglichkeiten einer Energieversorgung durch Photovoltaik bieten. Mehrere Gebäude bzw. Hausnummern, die im baulichen Zusammenhang stehen und sich im Eigentum derselben Person(en) befinden, werden im Sinne des FKG daher als eine Einheit betrachtet, die in ihrer Gesamtheit zu beraten ist. In solchen Fällen wird daher nur eine Beratungsleistung für die gesamte Einheit gefördert.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmachteinzureichen.
Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:
Für Photovoltaikberatung:
- Ausweisdokument der antragstellenden Person
- Abschlussbericht der PV-Beratung
- Rechnungen mit Auflistung der Arbeitsinhalte
- Formblatt Selbsterklärung Photovoltaikberater*in
- Wenn die antragstellende Person nicht die*der Gebäudeeigentümer*in ist: Formblatt Einverständniserklärung Gebäudeeigentümer*in
- Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n)
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Photovoltaikberatung.
Für Mieterstrommodelle (Selbstversorgergemeinschaften):
- Ausweisdokument der antragstellenden Person
- Rechnung(-en) als Nachweis für die eingebauten Wandlerzähler und die zurückgebauten Hausanschlüsse bzw. als Nachweis der Investitionskosten für alternative Komponenten zur Umsetzung des Mieterstromkonzepts bzw. des Konzepts zum Direktverkauf
- Formblatt Aufstellung Kosten Mieterstrommodelle
- Formblatt Selbsterklärung Mieterstrommodelle
- Nachweis über die Registrierung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur
- Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n)
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Mieterstrommodelle.
Fragen & Antworten
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) und Pächter*innen (insbesondere der Dachfläche) sowie für Mieter*innen des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, für das die Maßnahme umgesetzt werden soll.
Antwort (wird noch ergänzt)
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
Ingenieur*innen bzw. Elektrotechniker*innen werden als PV-Berater*innen anerkannt, wenn eine ausreichende Zusatzqualifikation im Bereich Photovoltaik nachgewiesen wird. Anerkannt wird dabei eine umfassendere Fortbildung im Bereich Photovoltaik bzw. als Solarberater*in, Solarfachberater*in oder Fachkraft für Solartechnik. Eine punktuelle Fortbildung in einem rein technischen bzw. wirtschaftlichen Teilbereich ist dabei nicht ausreichend. Die Fortbildung soll im Sinne des FKG eine ausreichend breite Wissensgrundlage für eine umfassende Beratung sicherstellen. Alternativ können als Zusatzqualifikation auch einschlägige berufliche Erfahrungen in der Photovoltaik mit mindestens 5 Referenzen nachgewiesen werden. Es wird akzeptiert, wenn 5 Referenzen vorliegen, die auch weniger als 3 Jahre zurückreichen.
Ohne Abschluss als Ingenieur*in bzw. Elektrotechniker*in wird eine nachweislich langjährige, einschlägige Berufstätigkeit im Bereich Photovoltaik ebenfalls anerkannt (mindestens 10 Referenzen über 10 Jahre).
Bei einem „Mieterstrommodell“ (auch „Selbstversorgergemeinschaft“ genannt) versorgt eine PV-Anlage mehrere private Haushalte oder gewerbliche Nutzer*innen. Mögliche Modelle sind z. B. der Mieterstrom nach § 42a EnWG, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG und andere Formen der Selbstversorgung.