Förderung von Photovoltaikanlagen (FKG)

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf einem bestehenden oder neu zu errichtenden Wohn- oder Nichtwohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Gefördert werden die Neuerrichtung sowie die Erweiterung von fest installierten, mit dem Stromnetz der netzbetreibenden Organisation verbundenen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung.

Maximal sind 30 % der anrechenbaren Investitionskosten förderfähig. Das Fördermodell für Photovoltaikanlagen setzt sich aus einer degressiven (ab 01.07.2023 halbjährlich reduzierten) Förderung der Anlagenleistung und einer über die Zeit konstant bleibenden Förderung der Fixkosten durch pauschale Zuschüsse zusammen. Die Fördersätze im Einzelnen finden sich in der Richtlinie.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Im FKG gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, o.ä. auf die antragstellende Person ausgestellt sein und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“.
    Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an
    die ausführenden Firmen für die Fördermaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind u.a. Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen z.B. Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind in der FAQXXzu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

Darüber hinaus gilt für Photovoltaikanlagen:

  • Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen der Photovoltaikanlagen, d. h. beispielsweise Mieter*innen sind auch antragsberechtigt, sofern sie die PV-Anlage bezahlt haben.
  • Wenn die Anlageneigentümer*innen nicht Gebäudeeigentümer*innen sind, dann brauchen sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Gebäudeeigentümer*innen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind gebrauchte PV-Anlagen, Stecker-Solargeräte (Plug&Play-Anlagen) und reine Freiflächenanlagen.
  • Für PV-Anlagen auf neu zu errichtenden Gebäuden gilt: die Förderung wird entsprechend gekürzt, wenn die PV-Anlage benötigt wird, um die Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen. Näheres dazu findet sich in der Richtlinie.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt „Vollmacht bevollmächtigte Person “ einzureichen.

Nach Fertigstellung derPhotovoltaikanlageist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:

  • Ausweisdokuments der antragstellenden Person
  • Formblatt „Selbsterklärung zum Antragspunkt 5.2 Photovoltaikanlagen“.
  • vollständigen Rechnungen über Material und Montage der Photovoltaikanlagen mit Angabe des Datums der Auftragserteilung, des Leistungszeitraums und den genauen Hersteller- und Typbezeichnungen der Kollektoren
  • Schreibens der Bundesnetzagentur (mit Registernummer) als Nachweis für das EEG-Inbetriebnahmedatum (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR)
  • Bei neu zu errichtenden Gebäuden: Nachweis, dass das GEG ohne PV-Anlage eingehalten wird bzw. Nachweis, welcher Leistungsanteil der PV-Anlage zur Einhaltung des GEG angerechnet wurde. Zusätzlich ist das unterschriebene Formblatt „Erklärung zur Leistungsanforderung nach GEG“ einzureichen.
  • Bei Beantragung der Zuschläge „Bauwerksintegrierte Photovoltaik und/oder Denkmalschutzauflagen“ und/oder „Kombination PV-Gründach“ und/oder „Einsatz von Glas-Glas-Modulen“ sind zusätzliche Unterlagen einzureichen, siehe Checkliste Photovoltaikanlagen.
  • Wenn die antragstellende Person nicht die*der Gebäudeeigentümer*in ist: Formblatt „Einverständniserklärung Gebäudeeigentümer*in “.
  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n)

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Photovoltaikanlagen.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Photovoltaikanlagen

Nach Antragstellung und Bestätigung der Mittelreservierung kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von 3 Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) eingereicht werden. Eine Fristverlängerung von 3 auf 5 Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass noch Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhält die antragstellende Person über das Förderportal eine Nachricht mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vollständig einzureichen.
Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt.
Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt 6 - 10 Wochen nach Erhalt des Förderbescheids.

Wir prüfen aktuell Anträge zur Maßnahme "Photovoltaikanlagen", deren Unterlagen im MONAT JAHR bei uns eingereicht wurden. Wir bemühen uns sehr, die Wartezeit zu reduzieren. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wird, melden wir uns bei Ihnen. Wir bitten Sie um Geduld und danken für Ihr Verständnis.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen der Photovoltaikanlagen, d. h. beispielsweise Mieter*innen sind auch antragsberechtigt, sofern sie die PV-Anlage bezahlt haben.

Wenn die Anlageneigentümer*innen nicht die Eigentümer*innen des Gebäudes sind, auf dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, dann muss eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. eine vertragliche Regelung mit den Gebäudeeigentümer*innen nachgewiesen werden, dass die Maßnahme durchgeführt werden darf.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.

Einzelne Wohnungseigentümer*innen in einer WEG können einen Antrag stellen, sofern sie einen Beschluss der WEG mit Einverständnis der Durchführung der Maßnahme vorlegen. Die Vorlage des WEG-Beschluss ist nicht erforderlich, wenn der Gebäudeteil, auf dem die Anlage installiert werden soll, sich im Sondereigentum der antragstellenden Person befindet.

Anlagen, die im baulichen Zusammenhang von Gebäuden stehen, z. B. Anlagen auf Überdachungen von Terrassen und Carports sind förderfähig.

Die Fördersumme hängt von der Leistung der Anlage und Datum der Inbetriebnahme ab. Hier zwei Beispiele:

1) Anlagengröße: 5 kWp; EEG-Inbetriebnahmedatum: 04/2024

Förderung: 2.825 €

2) Anlagengröße: 45 kWp; EEG-Inbetriebnahmedatum: 07/2024

Förderung: 14.705 €