Förderung von Energetische Sanierungsberatung (FKG)
Wenn Sie einen Antrag auf Förderung einer energetischen Sanierungsberatung gestellt haben, finden Sie hier alle wesentlichen Informationen für die Abwicklung Ihres A
Beschreibung
Gefördert wird eine energetische Sanierungsberatung für bestehende Wohngebäude mit dem Ziel ein klimaneutrales Gebäude zu erreichen.
Die Förderung im FKG beträgt 90% der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal:
- 2.300 € für Ein- und Zweifamilienhäuser
- 3.700 € für Wohngebäude von 3 bis 12 Wohneinheiten
- 5.700 € für Wohngebäude mit mehr als 12 Wohneinheiten.
Die Beantragung der Förderung für die energetische Sanierungsberatung war bis 18.01.2024 möglich. Anträge, die in diesem Zeitraum gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Voraussetzungen
Sie haben einen Antrag gestellt.
Benötigte Unterlagen
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt „Vollmacht bevollmächtigte Person “ einzureichen.
NachFertigstellung der Beratungist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und die erforderlichen Unterlagen im Förderportal hochzuladen.Die einzureichenden Unterlagen unterscheiden sich je nach Zeitpunkt der Antragstellung.
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste zur Energetischen Sanierungsberatung.
Fragen & Antworten
Nein. Die Förderung ist zum 19.01.2024 außer Kraft getreten. Bereits gestellte Anträge behalten ihre Gültigkeit. Es können keine neuen Anträge gestellt werden.
Ein Gebäudekomplex, welcher über „mehrere Gebäude bzw. Hausnummern [verfügt], die im baulichen Zusammenhang stehen und sich im Eigentum derselben Person(en) befinden, werden im Sinne des FKG [...] als eine Einheit betrachtet [...].“ (siehe Richtlinienheft FKG, Seite 7, 8. Mai 2023). Die Teil- bzw. Einzelgebäude können dabei auf demselben oder auf angrenzenden Grundstücken errichtet sein. Sie können freistehend, einseitig oder zweiseitig aneinander angebaut sein.
- Im FKG ist ein Antrag zu stellen, welcher alle Anschriften (Postleitzahl, Straße, Hausnummer) des untersuchten baulichen Zusammenhangs enthält.
Wenn für diesen Gebäudekomplex mehrere iSFPs vorhanden sind, sind diese mit einem zusammenfassenden FKG-Ergänzungsbericht für den Verwendungsnachweis im FKG einzureichen.
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
In jedem iSFP eines Teil- bzw. Einzelgebäudes muss die FKG-Anforderung an ein EH55, bzw. EH Denkmal erfüllt sein.
In einem zusammenfassenden FKG-Ergänzungsbericht sind folgende Angaben darzustellen:
- Alle Anschriften des Gebäudekomplexes mit Verweis, in welchem iSFP das Teil- bzw. Einzelgebäude dargestellt ist.
- Zusammenfassende Darstellung der Berücksichtigung von Solarthermie.
- Zusammenfassende Darstellung der Berücksichtigung von Photovoltaik.
- Zusammenfassende Darstellung der Berücksichtigung eines Fernwärmeanschlusses.
- Gegenüberstellung Sanierung „Schritt für Schritt“ <-> „Sanierung in einem Zug“:
- Beschreibung und Kosten für den Mehraufwand jedes Teil- bzw. Einzelgebäudes.
- Auflistung der konkreten Fördermittel für das Beratungsobjekt (Bund, Freistaat Bayern, FKG).
- Absolute CO2eq-Emissionen des untersuchten Gebäudekomplexes.
- Spezifische CO2eq-Emissionen des untersuchten Gebäudekomplexes (ermittelt aus der Summe der absoluten CO2eq-Emissionen dividiert durch die Summe der Gebäudenutzflächen der beteiligten Teil-, bzw. Einzelgebäude).
Mit der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31.05.2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Punkt 7.3 ein Kumulierungsverbot für andere Förderprogramme eingeführt.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es sich hier um ein Förderprogramm des Bundes handelt und das Referat für Klima- und Umweltschutz deshalb keine Aussagen hierzu treffen kann.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen bzgl. des Kumulierungsverbots an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).