Fachberatung zum Kinderschutz (IseF)
Wenn Sie beruflich Kontakt zu gefährdeten Kindern oder Jugendlichen haben, haben Sie Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft (IseF).
Das Angebot der IseF
- kann persönlich bei Ihnen / in den Räumen der Beratungsstelle oder telefonisch erfolgen,
- unterstützt Sie bei der Einschätzung der Situation,
- hilft Ihnen bei der Überlegung und Planung nächster Schritte,
- informiert Sie über mögliche und geeignete Hilfeangebote,
- informiert Sie über das Procedere einer möglichen Meldung beim Jugendamt,
- erfolgt anonymisiert in Bezug auf das betroffene Kind / Jugendliche*n,
- ist vertraulich, unterliegt der Schweigepflicht und erfolgt auf Wunsch anonym,
- umfasst kostenfreie Informationsveranstaltungen zu verschiedenen Kinderschutzthemen.
Eine Fachberatung ist für alle Personen möglich, die beruflich mit Kindern / Jugendlichen oder deren Eltern in Kontakt stehen (medizinisch, therapeutischer Bereich, Schule, Sportverein, etcetera).
Neben der Fachberatung sind auch Informationsveranstaltungen möglich. Beide Angebote sind kostenfrei.
Voraussetzungen
- Sie sind in einem Bereich tätig, in dem Sie beruflich mit Kindern, Jugendlichen und / oder deren Familien zu tun haben wie im medizinischen Bereich, in einem Musik-/ Sportverein, als Lehrer*in, in der ambulanten Pflege.
- Sie machen sich Sorgen um ein Kind / eine*n Jugendliche*n.
- Ein Kind hat sich mit seinen Problemen oder Schwierigkeiten Ihnen anvertraut.
- Sie haben ein komisches Bauchgefühl?
Benötigte Unterlagen
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Gebührenrahmen
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 8a Abs. 4 SGB VIII: Verpflichtende Hinzuziehung einer Kinderschutzfachkraft für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe
§ 8b Abs. 1 SGB VIII: Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft für Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 4 KKG: Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft für Berufsgeheimnisträger/-innen
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
Art. 11 GDG: Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
Fragen & Antworten
Wann kann ich anrufen?Wenn Sie sich Sorgen um ein Kind / eine*n Jugendliche*n machen, zum Beispiel weil sich ein Kind mit seinen Problemen oder Schwierigkeiten Ihnen anvertraut hat oder Sie ein komisches Bauchgefühl haben.
Wer kann sich beraten lassen?
Jede Person, die in einem Bereich tätig ist, in dem sie beruflich mit Kindern, Jugendlichen oder deren Familien zu tun hat (beispielsweise im medizinischen Bereich, in einem Musik-/Sportverein, als Lehrer*in, in der ambulanten Pflege), kann sich beraten lassen.
Wird das Jugendamt immer informiert?
Wenn die Gefährdungseinschätzung ergibt, dass das Kindeswohl gefährdet ist, werden Sie wegen weiterer möglicher oder erforderlicher Schritte beraten. Es kann sein, dass das Jugendamt informiert werden soll/ muss.
Was ist das Ziel der IseF-Beratung?
Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, respektive Gefährdung von Jugendlichen, eine mögliche Gefährdung einschätzen zu können und sich hinsichtlich weiterer erforderlicher/möglicher Schritte beraten zu lassen.
Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung für Sinti und Roma
Schwerpunkt Sinti und Roma