Beratungs- und Vorplanungsleistungen für Gebäude- und Wärmenetze (FKG)
Wenn Sie eine Beratung zu den Möglichkeiten einer gemeinsamen Wärmeversorgung im Bestandsquartier planen, können Sie eine Förderung beantragen.
Beschreibung
Ziel dieser Förderung ist die Untersuchung der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einer leitungsgebundenen Versorgung mehrerer Gebäude im Bestandsquartier mit Wärme (oder Kälte) aus erneuerbaren Energien. Die Förderung richtet sich an Interessensgemeinschaften von Gebäudeeigentümer*innen, die eine Initialberatung einholen möchten.
Der Fördersatz für die Beratungsleistungen beträgt 50 % des Beratungshonorars, jedoch maximal 25.000 €, wenn die juristische und die ingenieurtechnische Beratungsleistungen auf einmal beantragt werden. Bei getrennter Beantragung ist das jeweilige Honorar begrenzt auf 12.500 € je Antrag.
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:
Im FKG gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
- Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen, zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für die Beratung für Gebäude- und Wärmenetze:
- Es werden nur Maßnahmen im Bestandsquartier gefördert.
- Für die Initialberatung gibt es keine Einschränkung für die Zahl der angeschlossenen Gebäude.
- Achtung: Im FKG werden keine Inhalte von Machbarkeitsstudien im Sinne der Bundesförderung Effiziente Wärmenetze (BEW), Modul 1 gefördert. Die vom FKG geförderten Voruntersuchungen dienen ausschließlich dazu aufzuzeigen, ob ein Gebäudenetz (maximal 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten) oder ein Wärmenetz (größer) eine geeignete Lösung für ein Gebäudecluster darstellt. Eine Kumulierung von Mitteln der BEW mit Zuschüssen des FKG für dieselbe Leistung ist ausgeschlossen. Die Verantwortung zur Einhaltung der Kumulierungsbedingungen der BEW liegt beim den Antragsteller*innen.
- Mindestinhalte des technischen Berichts:
- Ermittlung der Daten je Gebäude
- Bedarfsanalyse - Wärmesenke
- Potentialanalyse - Erneuerbare Wärmequellen
- Varianten zur Anlagenkonfiguration
- Klärung von umwelttechnischen Genehmigungspflichten
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
- Variantenvergleich
- Empfehlung zur Umsetzung
- Mindestinhalte der Rechtsberatung:
- Rechtsform und Organisationsstruktur
- Verträge und Vereinbarungen
- Eigentümerverhältnisse und Nutzungsrechte
- Steuerliche und abgaberechtliche Aspekte
- Fördermöglichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen
- Mitbestimmungsrechte und Mitgliedsrechte
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
- Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen.
- bei Antragstellung als Privatperson: Formblatt „Erklärung Kostenverteilung Interessensgemeinschaft“
- Abschlussbericht (Recht und/oder Technik)
- Honorarrechnungen
- Qualifikationsnachweise
Fragen & Antworten
Antrags- bzw. zuwendungsberechtigt ist die*der Träger*in der Investitionsmaßnahme, d.h. die Person oder Organisation, welche die Beratung bezahlt. Wer Antragsteller*in ist, hängt davon ab, wie sich die Interessensgemeinschaft im Vorfeld der Antragstellung vertraglich organisiert. Wird z. B. eine Genossenschaft gegründet, welche die entstehenden Kosten solidarisch trägt, so ist der Antrag von der Genossenschaft zu stellen. Bildet sich im Vorfeld der Antragstellung keine rechtliche Einheit, so kann auch eine Person in Vorleistung gehen und sich privatrechtlich gegenüber den anderen Beteiligten der Interessensgemeinschaft hinsichtlich Rückzahlungen absichern. In diesem Fall ist der Antrag von der Person, die in Vorleistung geht, als Privatperson zu stellen. Das "Merkblatt Beratung Gebäude- bzw. Wärmenetze" gibt nützliche Hinweise zu Möglichkeiten, wie sich die Interessensgemeinschaft im Vorfeld der Antragstellung vertraglich organisieren und absichern kann.
Die Antragstellung kann auch durch eine bevollmächtigte Vertretung, für die antragstellende Person erfolgen.
Nach Definition (Gebäudeenergiegesetz GEG §3) versorgen Gebäudenetze bis zu 16 Gebäude (und maximal 100 Wohneinheiten) mit Wärme oder Kälte, bei einer leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden / mehr als 100 WE spricht man von einem Wärmenetz.
Qualifikation der technischen Berater*in:
-Ingenieur*in der Fachrichtung Energie- oder Versorgungstechnik oder
-Person mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung im Feld der Energie- oder Versorgungstechnik oder
-Energieeffizienzexpert*innen (dena-Liste).
Qualifikation der Rechtsberater*in:
-Zulassung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Deutschland (Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer zuständigen Rechtsanwaltskammer)
Eine Kumulierung von Mitteln der Bundesförderung Effiziente Wärmenetze (BEW) mit anderen staatlichen (auch kommunalen) Zuschüssen für dieselbe Leistung ist ausgeschlossen. Vorplanungsleistungen für Wärmenetze, die im Rahmen des FKG gefördert werden, sind daher sorgfältig von beihilfefähigen Beratungsleistungen einer Machbarkeitsstudie nach Modul 1 der BEW abzugrenzen. Die Verantwortung zur Einhaltung der Kumulierungsbedingungen der BEW liegt bei den Antragstellenden bzw. dem beratenden Ingenieurbüro.