Verstöße gegen die Schulpflicht – Beratung für Schulen
Bei Schulpflichtverletzungen berät die Bußgeldstelle Schulen bei der Durchführung von Bußgeldverfahren.
Beschreibung
Die Bußgeldstelle unterstützt die Schulen bei der Durchsetzung ihres Bildungsauftrages. Gleichzeitig hilft sie auch Erziehungsberechtigten dabei, den Schulbesuch von jugendlichen Schulpflichtigen durchzusetzen. Die Schulpflicht dauert in der Regel zwölf Jahre (neun Jahre Vollzeitschulpflicht und drei Jahre Berufsschulpflicht) und ermöglicht allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft oder ihres sozialen Status den Zugang zu Bildung. Daher haben Schüler*innen ein verfassungsmäßiges Recht auf Bildung und damit an der Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben sowie am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.
Wenn Schulversäumnissen nicht mit pädagogischen Maßnahmen entgegen gewirkt werden können, kann die Schule bei der Bußgeldstelle des Referats für Bildung und Sport ein Bußgeldverfahren einleiten.
Vorgehensweise bis zur Anzeige (Vorverfahren)
- Vor der Erstellung einer Anzeige ist zunächst zu klären, ob der*die Schüler*in schulpflichtig ist oder ob eine Verpflichtung zum Besuch eines Vorkurses Deutsch ausgesprochen wurde. Weiterhin ist zu prüfen, gegen wen sich die Anzeige richtet (Schüler*in, Erziehungsberechtigte oder Ausbildungsbetrieb).
- Vorrangig sind pädagogische Maßnahmen durchzuführen. Wenn diese erfolglos verlaufen sind, kommt es zur Anhörung.
- Der*dem Betroffenen muss im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben werden, sich zu der Beschuldigung innerhalb von in der Regel zwei Wochen zu äußern. Dabei ist auf den drohenden Bußgeldbescheid hinzuweisen.
- Mit Eintritt der Volljährigkeit (18 Jahre) der/des Schulpflichtigen scheiden die Erziehungsberechtigten in der Regel als Betroffene aus und die Verfahren sind nur noch gegen die Schüler*innen und Ausbildungsbetriebe zu richten.
Anzeige der Schulpflichtverletzung
- Die Anzeige soll zeitnah zur Schulpflichtverletzung erfolgen.
- Sie muss die Personalien der oder des Schulpflichtigen sowie der oder des Erziehungsberechtigten oder des bestellten Vormunds beziehungsweise des/der Betreuers*in enthalten.
- Anzugeben ist die Klassenbezeichnung und der Name der Klassenleitung.
- Die Fehltage müssen vollständig und einzeln aufgelistet werden. Bei einem Vorkurs Deutsch sind die Fehltage aufzunehmen, an denen das Kind nicht im verpflichtenden Vorkurs war.
Die Anzeige muss von der Schulleitung und sollte einer Zeugin oder einem Zeugen (zum Beispiel Klassenleitung) unterschrieben werden.
Die Anzeige geht mit sämtlichen Kopien des Vorverfahrens an die Bußgeldstelle des Referats für Bildung und Sport.
Die passenden beschreibbaren Formblätter sind unter „Formulare und Links“ abrufbar. Dort finden Sie auch die Broschüre „Hilfe zur Durchführung von Bußgeldverfahren für Schulen“, die Ihnen detaillierte Informationen zu den verschiedenen Tatbeständen und zum Ablauf des Verfahrens gibt.
Benötigte Unterlagen
Nutzen Sie bitte je nach Tatbestand die passenden beschreibbaren Formblätter:
- Anhörungsbogen
- Anzeige
- Anlage zur Anzeige: Nachweis der Schulbesuchsüberwachung (nur bei Berufsschulen)
- Schulpflichtüberwachung bei Ortswechsel beziehungsweise bei Bundeslandwechsel
Rechtliche Grundlagen
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Referat für Bildung und Sport
Amt für Ausbildungsförderung, Bußgeldstelle
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