Beratung zu BAföG- und AFBG-Leistungen
Persönliche sowie aktuell bevorzugt telefonische Beratung bei Fragen zu BAföG- und AFBG-Leistungen.
Beschreibung
Das Städtische Amt für Ausbildungsförderung berät Sie bei Fragen zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG / Aufstiegs-BAföG).
Bei Beratung zu:
Allgemeinen Fragen(zum Beispiel zur Antragsstellung, Förderfähigkeit der Maßnahmen, Umfang und Dauer der Förderung, benötigte Unterlagen)
Bei allgemeinen Fragen haben Sie zwei Möglichkeiten, sich beraten zu lassen:
- Telefonische Beratung per Servicetelefon: Sie können sich telefonisch unter 089/233-96778 beraten lassen.
- Persönliche Vorsprache am Infopoint: In dringenden Fällen ist eine persönliche Beratung am Infopoint möglich. Bitte vereinbaren Sie zwingend vorher einen Termin über die Online-Terminvereinbarung. Falls Unterlagen von Ihnen angefordert wurden, bringen Sie diese bitte mit.
Speziellen Fragen zu Ihrem konkreten Fall
Spezielle Fragen zu Ihrem konkreten Fall besprechen Sie mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter. Welche Sachbearbeiterin oder welcher Sachbearbeiter für Sie zuständig ist, hängt von den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens ab.
Geben Sie dazu bitte am Ende dieser Seite Ihren Nachnamen ein. Ihnen wird dann automatisch die Telefonnummer Ihrer konkreten Ansprechperson angezeigt.
Benötigte Unterlagen
Für eine Beratung brauchen Sie keine Unterlagen. Die für Sie notwendigen Unterlagen werden Ihnen dann mitgeteilt.
Fragen & Antworten
Ab wann wird BAföG gewährt?
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für ein Schuljahr oder ein Studienjahr (zwei Fachsemester) gewährt / bewilligt. Jedes Jahr ist ein neuer Antrag notwendig (komplett alle Unterlagen mit Nachweisen).
Bitte stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich vor Ausbildungsbeginn, da BAföG-Leistungen frühestens ab Beginn des Monats gezahlt werden, in dem Sie die Ausbildung aufnehmen.
Wie lange wird BAföG gewährt?
Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich Ferienmonate – geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur für die Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer).
Bei einem Fachrichtungswechsel wird die Förderungshöchstdauer neu festgesetzt.
Nach Ende der Studienförderungshöchstdauer gibt es drei Möglichkeiten für die Verlängerung der BAföG-Förderung:
- In begründeten Fällen nach § 15 Abs. 3 BAföG (z.B. Behinderung, Schwangerschaft, Kindererziehung, sonstige schwerwiegende Gründe)
- Flexibilitätssemester (Flexisemester) nach § 15 Abs. 4 BAföG: Das Flexisemester soll Studierenden die Möglichkeit gewähren, flexibel, ohne Angabe von Gründen über die gesetzlich vorgesehen Förderungshöchstdauer hinaus ein weiteres Semester BAföG zu beziehen. Es kann nur einmal (Bachelor oder Master Studium) in Anspruch genommen werden und nur direkt im Anschluss an die Regelstudienzeit oder die nach § 15 Abs. 3 verlängerte Förderzeit.
- Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 5 BAföG
Die Förderung in begründeten Fällen und das Flexisemester können auch kombiniert werden, die Reihenfolge ist dabei frei und unabhängig voneinander wählbar.
Nach dem Bezug der Studienabschlussförderung ist jedoch weder eine Förderung mit Verlängerungsgründen noch das Flexisemester möglich.
Bitte geben Sie daher konkret an ob Sie die Förderung mit Verlängerungsgründen, das Flexisemester oder die Studienabschlussförderung beantragen.
Das Flexisemester kann nur direkt im Anschluss an die Regelstudienzeit oder die nach § 15 Abs. 3 verlängerte Förderzeit in Anspruch genommen werden.
Wenn ich die Schule abbreche, muss ich die Förderung zurückzahlen?
Die Förderung wird bei Abbruch der Ausbildung ab dem Folgemonat eingestellt – um Überzahlungen zu vermeiden, teilen Sie uns Abbrüche rechtzeitig mit. Gegebenenfalls müssen Sie für unentschuldigte Fehltage einen Teil der Förderung zurückzahlen.
Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?
Für alle Schularten gilt, dass der rechtmäßig erhaltene Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss. Eine Ausnahme stellt die Überzahlung dar, z. B. in Folge eines Schulabbruches.
Ist eine zweite Ausbildung auch noch förderfähig?
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung für weiterführende, allgemeinbildende Ausbildungen und zumindest für drei Schuljahre bis zum daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch für eine einzige weitere Ausbildung Förderung bewilligt werden.
Kann ich zusätzlich zum BAföG auch Wohngeld beantragen?
Sobald Sie dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, scheidet ein Anspruch auf Wohngeld aus. Einige wenige Ausnahmen gibt es von dieser Regelung. Weitere Informationen bekommen Sie beim Amt für Wohnen und Migration.
Was kann ich noch tun, wenn ich kein BAföG erhalte?
Falls die Förderung durch das BAföG nicht ausreicht oder eine Förderung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, kann eine Finanzierung über Kredite und Darlehen erfolgen.
Bezüglich Begabtenförderung erhalten Sie Informationen unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Das Ministerium bietet auch Informationen zu Studienkrediten und Stipendien. Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und verschiedene Banken geben Bildungskredite.
Rechtliche Grundlagen
BAföG: Bundesausbildungsförderungsgesetz
AFBG: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz