Anbieterauswahl
für „Inklusive Förderangebote der Jugendhilfe in Schulen“ in der Grundschule an der Aubinger Allee
1. Ausgangssituation
Alle jungen Menschen haben ein Recht auf Inklusion; ihre Teilhaberechte sind auf Grundlage einschlägiger Konventionen und Gesetze konsequent umzusetzen (z.B. UN-BRK, UN-Kinderrechtskonvention, KJSG, Bay EUG u.a.). Diesem Anspruch entsprechend soll es Kinder mit unterschiedlich ausgeprägten Bedarfen ermöglicht werden, dass sie auch in der Schule Angebote der Jugendhilfe erhalten können. Das inklusive Förderangebot an Schulen bietet die Chance individuelle Förderung sowie soziale Gruppenarbeit und Elternarbeit vor Ort zu erbringen und somit die Schüler*innen in ihrem täglichen Umfeld zu begleiten.
Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung und in Anbetracht der gesellschaftlichen Entwicklungen ist davon auszugehen, dass Kinder mehr Zeit an den Schulen verbringen werden und diese den Mittelpunkt der jeweiligen Lebenswelt markieren. Für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft, ist es bedeutsam, dass gemeinsames Aufwachsen und Teilhabe ermöglicht wird. Dazu ist es erforderlich, dass die Angebote der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe dort ansetzen, wo Kinder ihren Alltag verbringen und die individuellen Herausforderungen und Unterstützungsbedarfe zu Tage treten. Schule ist ein wesentlicher Lern- und Erfahrungsraum sowie ein sozialer Bezugspunkt für Kinder und deren Familien. Daher sollen Hilfen möglichst vor Ort erbracht werden.
Aktuell gibt es bereits an fünf Schulen in München ein inklusives Förderangebot durch die Jugendhilfe. Es ist geplant das Angebot an weiteren Schulen zu etablieren (siehe Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 13372 „Maßnahmen des Sozialreferates für den 2. Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)“ vom 21.11.2019 und Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V07992 „Inklusive Förder- und Betreuungsangebote an Schulen nach §35a SGB VIII und §§11, 13 SGB VIII“ – Entfristung 1 VZÄ“ vom 06.12.2022).
Diese Ausschreibung bezieht sich ausschließlich auf das geplante Inklusive Förderangebot in der Grundschule an der Aubinger Allee in München.
Grundschule Aubinger Allee
Die Grundschule an der Aubinger Allee liegt im Münchner Westen, am Rande des Stadtgebiets Freiham Nord. Die Schule wurde nach dem Münchener Lernhauskonzept errichtet und zu Schuljahresbeginn 2023/2024 eröffnet. Die Nachmittagsbetreuung wird über den Kooperativen Ganztag abgedeckt, bei einer Klasse durch den gebundenen Ganztag. Zweimal wöchentlich bietet eine Fachkraft einer Erziehungsberatungsstelle Beratung in der Schule an. Die Schule ist Teil des Grundschulverbunds Neuaubing-Freiham.
Aktuell gibt es 14 Klassen mit 321 Schüler*innen. Vom Schuljahr 2024/2025 zu 2025/2026 gab es eine Zunahme der Gesamtschüler*innenzahl von 21%. Die Schule liegt zum Teil im Einzugsgebiet des Neubaugebiets Freiham, so dass mit steigenden Schüler*innenzahlen zu rechnen ist. Der Anteil der Kinder mit Migrationshintergrund liegt derzeit bei 77%. Diese erlernen die deutsche Sprache häufig als Zweitsprache. Daher ist eine Förderung von Sprachkenntnissen für viele Schüler*innen notwendig und unterstützend.
Die Schule befindet sich weiterhin im Aufbau. Das Gebäude ist sehr großzügig und noch nicht voll bezogen. Es bietet räumliche Kapazitäten und Möglichkeiten für die Ansiedelung des inklusiven Förderangebots an der Schule. Die Schule legt ihren pädagogischen Schwerpunkt auf soziale, demokratische und gesundheitsfördernde Erziehung.
2. Trägerauswahl
An der Grundschule an der Aubinger Allee soll ein Inklusives Förderangebot der Jugendhilfe an Schulen gem. §§ 27, 29 , 35a SGB VIII und §§ 11, 13 SGB VIII geschaffen werden.
Das Verfahren zur Auswahl des Anbieters orientiert sich an den städtischen Ausschreibungsrichtlinien der Landeshauptstadt München für bezuschusste soziale Einrichtungen.
3. Fachlich-inhaltliche Informationen und Rahmenbedingungen
3.1 Anforderungsprofil
Grundsätzlich können sich alle interessierten Träger der Jugendhilfe bewerben, die einen Standort in der Landeshauptstadt München vorweisen.
Da es sich um eine sozialpädagogische Leistung handelt, sind die Fachkraftstellen mit Dipl. Sozialpädagog*innen bzw. Fachkräften mit dem Abschluss Bachelor oder Master of social work zu besetzen. Für den ergänzende Fachdienst ist der Einsatz von psychologischen Fachkräften mit einem entsprechenden Studienabschluss notwendig. Der Träger ist verpflichtet für seine Mitarbeitenden Weiterqualifizierungen, Fortbildungen und die Möglichkeit zur Supervision anzubieten.
Weiter wird vorausgesetzt:
- Der Träger verfügt über Erfahrungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung bzw. der Eingliederungshilfe.
- Nach aktueller Planung sind 200 Öffnungstage pro Schuljahr angedacht.
- Eine wertschätzende Haltung gegenüber anderen Kulturen, Religionen und sexuellen Neigungen ist Grundvoraussetzung.
3.2 Zielsetzung und Zielgruppe:
3.2.1 Zielgruppen
Schüler*innen der Grundschule an der Aubinger Allee
mit Förderbedarf - Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII):
Diese Gruppe umfasst Kinder, die im emotionalen, sozialen oder psychischen Bereich Unterstützungsbedarf haben. Dazu zählen insbesondere:
- Lernstörungen, Entwicklungsverzögerungen
- Verhaltensauffälligkeiten (z. B. aggressives oder zurückgezogenes Verhalten)
- Kognitive Einschränkungen im Sinne einer Lernbehinderung
- Sprachstörungen
mit Teilhabebeeinträchtigungen - Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII):
Kinder mit seelischen Behinderungen oder drohender seelischen Behinderung, die eine spezielle Unterstützung benötigen, um am sozialen Leben und in der Schule teilnehmen zu können.
deren Eltern und Personensorgeberechtigte (PSB):
Die Eltern und PSB müssen aktiv in den Hilfeprozess einbezogen werden, um ihre Erziehungskompetenzen zu stärken und sie in der Unterstützung ihrer Kinder zu fördern.
Mitschüler*innen:
Mitschüler*innen von Kindern mit Hilfebedarf sollen ebenfalls in die Förderangebote einbezogen werden, um eine inklusive Lernumgebung zu schaffen.
3.2.2 Ziele des Angebots
Individuelle Förderung:
Unterstützung der Kinder bei der Überwindung von Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten sowie eine Stabilisierung ihres psychosozialen Wohlbefindens und ihres Selbstwerts. Förderung einer altersgerechten, gesunden Entwicklung.
Integration und Teilhabe:
Förderung der Teilhabe der Kinder an den regulären Aktivitäten der Ganztagsschule sowie an schulischen Angeboten, um soziale Kontakte und ein Gemeinschaftsgefühl zu entwickeln. Sofern möglich wird der Verbleib in der Schule angestrebt oder anderenfalls der Übertritt professionell begleitet und gestaltet.
Aufbau sozialer Kompetenzen:
Entwicklung von Fähigkeiten wie Kommunikation, Empathie, Konfliktlösung und Teamarbeit durch Gruppenangebote und gemeinsame Aktivitäten, die den Austausch unter den Kindern fördern und die jungen Menschen dazu ermächtigen.
Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern:
Elternarbeit, die darauf abzielt, die Erziehungskompetenz und Handlungsfähigkeit der Eltern zu stärken, sie aktiv in den Hilfeprozess einzubeziehen und ihnen Unterstützung in Erziehungsfragen zu bieten.
Prävention:
Frühzeitige Erkennung und Behandlung von sozialen und emotionalen Problemen, um das Risiko für zukünftige Schwierigkeiten zu minimieren.
Vernetzung von Hilfen:
Enge Zusammenarbeit mit anderen Angeboten der Jugendhilfe, der Schule und den Familien, um eine umfassende und koordinierte Unterstützung zu gewährleisten.
3.3 Zugang und Hilfeplanung:
In der Regel müssen die Personensorgeberechtigten einen Antrag beim zuständigen Sozialbürgerhaus stellen. Die Fachkräfte der Schule oder andere beteiligte Institutionen können Empfehlungen aussprechen, um den Zugang zu erleichtern. Die finale Entscheidung darüber, ob die Hilfe gewährt wird, obliegt der/dem Mitarbeitenden der öffentlichen Jugendhilfe.
Wenn der Zugang zum Förderangebot genehmigt wurde, erfolgt die Leistungserbringung der Kinder mit Hilfeplan auf Basis der abgestimmten Hilfeplanung mit allen beteiligten Akteur*innen sowie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird regelmäßig überprüft und ggf. dem Bedarf angepasst. Das Förderangebot wird innerhalb der Schulzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder innerhalb eines anderen geeigneten Settings erbracht. In den Ferien werden gemeinsam mit der Schule Nutzungsmöglichkeiten eruiert. Sofern aus fachlichen Gründen nichts gegen das Hinzuziehen einiger Mitschüler*innen und/ oder Freunde spricht, sind die Angebote immer inklusiv zu gestalten.
3.4 Personelle Ausstattung und Zeiten:
Es werden zwei sozialpädagogische Fachkräfte (2 VZÄ) und 0,5 VZÄ psychologischer Fachdienst finanziert. Eine sozialpädagogische Fachkraft (Vollzeit) ist je nach individuellem Bedarf für 5 – 6 Hilfeplankinder zuständig. Die Anwesenheit mindestens einer Fachkraft ist während der Kernschulzeiten erforderlich. Täglich sollen mindestens fünf und maximal sieben Stunden Präsenz sichergestellt und auch die Nachmittage personell abgedeckt werden.
Für Elternkontakt und Beratung sind ca. acht Stunden pro Monat vorgesehen.
Fachdienstleistungen werden im Umfang von mindestens einer bis hin zu drei Einzelstunden/Kind/Woche nach § 27 Abs. 3 SGB VIII sowie nach § 35a SGB VIII entsprechend der individuellen Bedarfe des jeweiligen Kindes erbracht.
3.5 Finanzielle und Räumliche Ausstattung:
Die Träger erhalten eine festgelegte Stellenpauschale bestehend aus Personalkosten, Sach- und Gemeinkosten und zweckgebundenen Mitteln. Overhead, Leitungsanteil, Verwaltungskosten sind mit dieser abgedeckt. Die Pauschale für die sozialpädagogische Fachkraft (1 VZÄ) beträgt derzeit 107.638,91 € jährlich, für den psychologischen Dienst 114.968,76 € jährlich pro VZÄ. Die Gesamtpauschale errechnet sich anhand der genehmigten Stellen (2 VZÄ Sozialpädagogik und 0,5 VZÄ psychologischer Dienst). In den Pauschalen sind Mittel für Personalentwicklung in Höhe von 380 € und Mittel für Maßnahmen und Betreuung in Höhe von 2.000 € pro VZÄ hinterlegt. Diese sind zweckgebunden zu verwenden. Die Personalkosten von unbesetzten Stellenanteilen werden im Rahmen eines Jahresabschlussberichtes nachgewiesen und vom Stadtjugendamt zurückgefordert.
Die Schule stellt die entsprechenden Räumlichkeiten für die Förder- und Gruppenangebote bereit. Konkrete Vereinbarung zur Raumnutzung bzw. Überlassung werden final in einer Kooperationsvereinbarung mit der Schule getroffen.
4. Auswahlverfahren
4.1 Auswahlkriterien:
4.1.1 Auswahlkriterien Fachlichkeit
- Leistungsbeschreibung (3-fach-Wertung)
- Darstellung der spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe, sowie inklusiver bzw. systemischer Arbeit (3-fach-Wertung)
- Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen (1-fach-Wertung)
- Beschreibung der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft (2-fach-Wertung)
Die Darstellung der besonderen Eignung wird dann zum Kriterium, wenn mehrere Bewerbungen im Rahmen der Bewertung dieselbe Punktezahl erhalten.
4.1.2 Wirtschaftlichkeit
Bei der Auswahl des Trägers werden Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit dem Umfang und der Qualität des Leistungsangebotes sowie die Kostentransparenz und ggf. der Einsatz von Eigenmitteln berücksichtigt.
(1-fach-Wertung)
4.2 Bewerbungsunterlagen:
Die Bewerbung muss bis spätestens 23.03.2026 (es gilt das Datum des Poststempels), beim:
Sozialreferat / Stadtjugendamt
S-II-L/JP
Prielmayerstr. 1
80335 München
schriftlich im Original, durch Vertretungsberechtigte unterschrieben, im verschlossenen Briefumschlag, eingegangen sein. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Bewerbungsunterlagen am Marienplatz in den Rathausbriefkasten an der Rathauspforte auch am letzten Tag der Frist bis 23.59 Uhr einzuwerfen.
Der Umschlag ist in jedem Fall (auch wenn der Postweg gewählt wird) deutlich zu kennzeichnen mit „Inklusive Förderangebote der Jugendhilfe in Schulen gem. §§ 27, 29 und 35a SGB VIII und §§ 11 und 13 SGB VIII – nur zu öffnen durch S-II-E bzw. S-II-L/JP“
In der Bewerbung ist insbesondere darzulegen, dass die genannten Leistungsvorgaben erfüllt werden können und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Soweit sich nicht ausreichend viele Träger bewerben und diese die Anforderungen nicht optimal erfüllen, ist es möglich, das Verfahren aufzuheben und ggf. gezielt zu vergeben.
Zur Bewerbung sind ausschließlich die zwei beigefügten Formulare zu verwenden. Das vorgegebene Bewerbungsraster und die Schriftgrößen sind einzuhalten. Insgesamt darf die Bewerbung zehn DIN A4 Seiten nicht überschreiten. Die Nichteinhaltung der Begrenzung des Bewerbungsumfanges auf zehn DIN A4 Seiten (zuzüglich des Vorblattes) führt automatisch zum Ausschluss.