Fiktionsbescheinigung berechtigt zum Arbeiten und Reisen

Die Fiktionsbescheinigung überbrückt die Zeit, in der die Behörde die Verlängerung eines Aufenthaltstitels prüft. Sie berechtigt aber zum Arbeiten und Reisen.

23. April 2025

Fiktionsbescheinigung berechtigt zum Arbeiten und Reisen

Das Kreisverwaltungsreferat weist darauf hin, dass eine Fiktionsbescheinigung wegen Verlängerung eines Aufenthaltstitels sowohl zur Fortführung der Berufstätigkeit als auch zu Auslandsreisen berechtigt. Das Dokument überbrückt die Zeit, in der die Behörde die Verlängerung eines Aufenthaltstitels prüft. Verzögerungen lassen sich vermeiden, indem Kund*innen ihre Unterlagen vollständig einreichen. Die Bearbeitung von Niederlassungserlaubnissen und Einbürgerungen kann erst beginnen, wenn Antragsteller*innen alle Voraussetzungen dafür erfüllen. Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist, dass Antragsteller*innen eine legale Mindestaufenthaltsdauer im Bundesgebiet nachweisen. Bei längeren Auslandsaufenthalten in dieser Zeit können maximal sechs Monate angerechnet werden. Nach der Beantragung sind unter anderem umfangreiche Sicherheitsanfragen bei anderen Behörden sowie die Prüfung von Sprachzertifikaten nötig. Hier muss die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (früher Ausländerbehörde) Rückmeldungen anderer Institutionen abwarten – auch wenn bereits Termine vor Ort stattgefunden habe.

Häufige Fragen beantwortet das KVR online.