Allgemeinverfügung zur Wassernutzung

Die Stadt hat heute in einer Allgemeinverfügung die Nutzung von Trinkwasser, die Entnahme von Grundwasser sowie die Entnahme aus oberirdischen Gewässern geregelt.

14. Juli 2026

Wasserverbrauch erneut gestiegen - verpflichtende Sparmaßnahmen nötig

Rasensprenger in Betrieb
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Wegen eines erneut gestiegenen Wasserverbrauchs in München hat die Landeshauptstadt München heute in einer Allgemeinverfügung die Nutzung von Trinkwasser, die Entnahme von Grundwasser sowie die Entnahme aus oberirdischen Gewässern geregelt.

Untersagt sind damit unter anderem das Waschen von Fahrzeugen außerhalb von Waschanlagen, das Bewässern von Rasenflächen oder das Abpumpen von Wasser aus Seen, Flüssen und Gräben. Zuletzt lag der Wasserverbrauch wieder bei über 360 Millionen Liter pro Tag; der Durchschnittswert liegt normalerweise bei 300 Millionen Liter. Auch wenn für die kommenden Tage Gewitter und Regen vorhergesagt werden, haben diese Niederschläge keine ausreichende Wirkung, um die Wassersituation zu entspannen. Oberbürgermeister Dominik Krause hat das RKU und die SWM beauftragt, eine Wasserstrategie zu erarbeiten, um die Wasserversorgung der Stadt München vor dem Hintergrund sich verändernder klimatischer Bedingungen wie anhaltender Trockenheit und Hitzeperioden dauerhaft zu gewährleisten.  

Oberbürgermeister Dominik Krause: „Der Wasserverbrauch ist in den vergangenen Tagen wieder deutlich angestiegen. Nach einem außergewöhnlich trockenen Winter und Frühling sind die vorhandenen Ressourcen der Wasserversorgung Münchens derzeit äußerst strapaziert. Ich habe deshalb in Abstimmung mit den SWM und dem RKU entschieden, weitergehende, verpflichtende Sparmaßnahmen zu ergreifen. Ich bitte alle Münchnerinnen und Münchner, sich an die Regeln zu halten, damit sich die Grundwasserpegel erholen. Wasser ist unser kostbarstes Lebensmittel, lassen Sie uns damit sorgsam umgehen.“ 

Dr. Florian Bieberbach, Vorsitzender der SWM Geschäftsführung: „Die SWM geben ergänzend zur Allgemeinverfügung der Stadt eine Wasser-Sparanordnung heraus. Diese erweitert die Vorgaben über die Stadtgrenzen hinaus auf das gesamte Wasserversorgungsnetz, auch in versorgte Umlandgemeinden und Ortsteile. Wir danken allen dafür, dass sie schon bislang ihre Wassernutzung vermindert haben und bitten die Bevölkerung und Firmen weiterhin: Vermeiden Sie unnötigen Wasserverbrauch gänzlich und reduzieren Sie Ihre Wassernutzung insgesamt, damit wir alle gut durch die angespannte Lage kommen.“

Die Regeln im Überblick:

  • Die Entnahme von Wasser zum Befüllen und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z. B. Tonnen) und ähnlichen Einrichtungen ist verboten.
  • Bewässerung, Gießen und Beregnung von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zierpflanzen u.ä.) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist verboten, soweit diese nicht einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung ist die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung. Ebenso sind ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Flächen und Friedhöfe.
  • Bewässerung, Gießen und Beregnung von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen ist verboten, soweit diese nicht einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind insbesondere Sportplätze.
  • Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen ist verboten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Einsatzfahrzeuge).
  • Das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung von Staubentwicklung ist verboten, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist.
  • Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen ist verboten.
  • Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München für die oben genannten Zwecke wird vollständig untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Gemeingebrauch nach Art. 18 BayWG (wie z.B. das Schöpfen mit Handgefäßen), die Entnahme zum Tränken von Vieh und für den Bedarf in der Landwirtschaft sowie Entnahmen, bei denen das entnommene Wasser vollständig wieder in das Gewässer zurückgeleitet wird (insbesondere thermische Nutzungen).

Eine entsprechende Allgemeinverfügung ist von der Unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt München erlassen und im Internet veröffentlicht worden. Die Verfügung gilt ab sofort bis zum 1. August 2026 – es sei denn, sie wird vorher widerrufen.

Eine Verlängerung des Zeitraums ist bei andauernder Trockenheit möglich.

Die Landeshauptstadt München weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.