Melden von mittelgroßen Feuerungsanlagen

Alles zur Meldepflicht von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen gemäß der 44. Verordnung über das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Meldepflicht für mittelgroße Feuerungsanlagen

Betreiber*innen von Anlagen ab einer Leistung von einem Megawatt sind verpflichtet diese Anlage(n) an das Referat für Klima- und Umweltschutz zu melden.

Siehe auch Paragraf 6 der 44. Verordnung über das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Liste der mittelgroßen Feuerungsanlagen in München

Gemäß Paragraf 36 der 44. Verordnung über das Bundes-Immissionsschutzgesetz führt die zuständige Behörde ein Liste aller darunter fallender Anlagen in ihrem Zuständigkeitsgebiet. In der Landeshauptstadt München ist das das Referat für Klima- und Umweltschutz.

 

Über die 44. BImSchV

Die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) hat noch weitere Vorschriften, die über die Meldepflicht und die Pflicht zur Veröffentlichung der Anlagenliste hinaus gehen.

Welche Anlagen unter die Vorgaben der Verordnung fallen ist hier ersichtlich oder im Paragraf 1 der Verordnung.

Mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit folgenden Eigenschaften:

  • Genehmigungsbedürftig und nicht genehmigungsbedürftig
  • Mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens einem Megawatt und weniger als 50 Megawatt
  • Unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.

Mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit folgenden Eigenschaften:

  • Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen
  • Mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt
  • Unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.

Gemeinsame Feuerungsanlagen:

  • mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens einem Megawatt.
  • Unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. Es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr. Diese fällt dann unter die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen;
  2. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen;
  3. Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) verwenden;
  4. Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, zum Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen;
  5. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
  6. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt werden;
  7. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
  8. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess;
  9. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
  10. Koksöfen;
  11. Winderhitzer;
  12. Krematorien;
  13. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
  14. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
  15. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeugen;
  16. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Stoffe verwenden.

Siehe auch Paragraf 1 Absatz 2 der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.