9. Fortschreibung Luftreinhalteplan - Öffentlichkeitsbeteiligung
Öffentlichkeitsbeteiligung zur 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans (LRP) München
Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung
Auslegungszeitraum:
Beginn: 11. Dezember 2024
Ende: 11. Januar 2025
Stellungnahmen zur 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans München können bis spätestens 27. Januar 2025 (Eingang beim RKU) per Post an nachfolgende Adresse oder an beteiligung-lrp.rku@muenchen.de eingereicht werden.
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Luftreinhaltung
Bayerstraße 28a
80335 München
Einsichtnahmemöglichkeit im Referat für Klima- und Umweltschutz
Die aufgelisteten Dokumente können auch im Referat für Klima- und Umweltschutz, Bayerstraße 28a, 80335 München, zu den Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag 9 bis 16 Uhr und Freitag 9 bis 12 Uhr) im Raum 4084 eingesehen werden.
Rechtlicher Hintergrund zur 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, ist damit das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 21.03.2024 (Az. 22 A 23.40047; siehe Anlage 1) rechtskräftig. Die Landeshauptstadt München ist daher verpflichtet, den Luftreinhalteplan München unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben und zur schnellstmöglichen sowie langfristigen Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts entweder ein streckenbezogenes oder ein zonales Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5/V an der Landshuter Allee beziehungsweise in der Umweltzone anzuordnen.
Kermaßnahme der neunten Fortschreibung des Luftreinhalteplans München
Beschilderungskonzept streckenbezogenes Durchfahrtsbeschränkung und Umweltzone
Am 27.11.2024 hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München in seiner Vollversammlung die 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans München beschlossen. Ziel der 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist die schnellstmögliche und langfristig sichere Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes an des Landshuter Allee.
Zentrale Maßnahme der neunten Fortschreibung des Luftreinhaltplans ist eine Durchfahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge Euro 5/V und schlechter auf dem Streckenabschnitt des Mittleren Rings (B2R) zwischen Georg-Brauchle-Ring und der Einmündung der A96, siehe nachfolgende Abbildung. Bei sicherer Einhaltung des Stickstoffdioxidgrenzwertes in den Jahren 2025 und 2026 könnte eventuell von der Durchfahrtsbeschränkung abgesehen werden. Nähere Details zur Ausstiegsoption siehe unten.
Ausnahmen von der Durchfahrtsbeschränkung
Zu den direkten Anwohner*innen, die per Beschilderung von der Durchfahrtsbeschränkung für Diesel-Fahrzeuge (Euro 5/V und schlechter) ausgenommen sind, zählen alle Bürger*innen, die auf der betroffenen Strecke des Mittleren Rings zwischen Georg-Brauchle-Ring und Einmündung A96 wohnhaft gemeldet sind (inklusive Zweitwohnsitz). Bitte beachten Sie: dies gilt für Fahrzeuge mit grüner Plakette, für Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette können Anwohner*innen weiterhin gebührenpflichtige Einzelausnahmen beantragen.
Für Anwohner*innen der Umweltzone, die jedoch nicht auf dem Streckenabschnitt des Mittleren Rings zwischen Georg-Brauchle-Ring und der Einmündung der A96 gemeldet sind, gilt diese Ausnahme nicht!
Lieferverkehr ist per Beschilderung ausgenommen, sofern dieser Waren zu Gewerbetreibenden oder Kund*innen auf der betroffenen Strecke des Mittleren Rings zwischen Georg-Brauchle-Ring bis zur Einmündung der A96 liefert oder von dort abholt. Lieferfahrzeuge Diesel Euro 5/V und schlechter, deren Fahrtziele außerhalb nicht auf dem betroffenen Streckenabschnitt liegen, dürfen diesen nicht zur Durchfahrt nutzen.
Unter Lieferverkehr ist grundsätzlich der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kund*innen innerhalb der betroffenen Strecke auf dem Mittleren Ring zwischen Georg-Brauchle-Ring und Einmündung A96 geliefert oder von dort abgeholt werden. Ein Nachweis kann hierbei ein Lieferschein, eine Auftragsbestätigung oder ein Liefergegenstand sein. Wichtig ist, dass der Hauptzweck der Fahrt der Lieferung der Ware dient
Einzelausnahmen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV können nur in bestimmten Fällen genehmigt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Ausnahmen nur erteilt werden, wenn sich der jeweilige Zielort auf dem betroffenen Streckenabschnitt befindet. Einzelausnahmen mit dem Zweck der Durchfahrt der betroffenen Strecke werden nicht erteilt.
Ausnahmen können erteilt werden, wenn die Fahrten im öffentlichen Interesse liegen oder zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind.
Fahrten im überwiegend öffentlichen Interesse, beispielsweise zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere Fahrten:
- Fahrten von Handwerker*innen, wenn Materialien und Werkzeuge transportiert werden müssen und die Leistungserbringung auf dem betroffenen Streckenabschnitt erfolgt.
- Fahrten zur Behebung von Gebäudeschäden, wie Wasser- oder Elektroschäden.
- Fahrten für soziale und pflegerische Dienste.
- Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs.
- Fahrten zur Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern, wie Lebensmittel oder Medikamente.
Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für folgende Zwecke:
- Fahrten zur Reparatur wichtiger technischer Anlagen.
- Spezielle Fahrzeuge, wie Kräne oder Messwagen, die wenig fahren.
- Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen.
- Regelmäßige Arztbesuche für Patient*innen, die den öffentlichen Verkehr nicht nutzen können.
- Schichtarbeitende, die nicht auf den öffentlichen Verkehr ausweichen können.
- Private Gründe, die nachgewiesen werden müssen, z.B. Umzüge oder besondere Anlässe zur Betreuung von Kleinkindern.
- Fahrten für die Pflege von Familienangehörigen.
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Produktions- und Bauprozessen.
Es gibt keine Ausnahme, wenn der*die Antragsteller*in ein anderes erlaubtes Fahrzeug in einem angemessenen Zeitraum nutzen kann. Die Gebühren für die Ausnahmegenehmigungen hängen vom Aufwand der Verwaltung und der Dauer der Genehmigung ab und richten sich nach dem Gebührenkatalog für die Umweltzone.
Weitere Informationen sowie die Beantragung von Ausnahmen finden Sie unter nachfolgendem Link:
Ausnahmen Umweltzone und streckenbezogene Durchfahrtsbeschränkung
Ausstiegsoption bei Einhaltung des Grenzwertes für 2024 und Folgejahre
Falls der Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert für 2024 bei maximal 40 µg/m³ liegt sowie in den Jahren 2025 und 2026 die Prognosewerte eine sichere Einhaltung gewährleisten, dies ist nach Vorgaben des BayVGH bei 38 µg/m³ der Fall, würde die beschriebene Durchfahrtsbeschränkung nicht in Kraft gesetzt werden müssen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird dies nochmals dem Stadtrat zur Beschlussfassung voraussichtlich Ende des 1. Quartals 2025 vorgelegt.
Für die Tempo-30-Regelung bedeutet das: Wenn ein lufthygienisches Gutachten zeigt, dass die Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 entlang der Landshuter Allee die oben genannten Anforderungen erfüllt, könnte diese Maßnahme anstelle der beschriebenen Durchfahrtsbeschränkung beibehalten werden.
Wirkung des Verkehrsversuchs Tempo 30 auf der Landshuter Allee
Die Auswirkung der Temporeduzierung auf die Luftschadstoffkonzentration hängt von verschiedenen Parametern, darunter Verkehrsmenge, Fahrzeugflotte, Fahrverhalten, Verkehrsfluss und meteorologische Einflussgrößen, ab. Generell ist festzustellen, dass durch die verlangsamte Geschwindigkeit von Tempo 30 auch die Kapazität der Straße reduziert wurde und somit weniger schadstoffausstoßende Fahrzeuge unterwegs sind. Eine dadurch entstehende Verflüssigung des Verkehrs – das heißt von weniger Stop and Go hin zu dichtem oder flüssigen Verkehr – führt generell zu geringeren Emissionen (Schadstoffausstoß). Ob dies auf der Landshuter Allee der Fall ist, wird aktuell noch evaluiert.
In Berlin durchgeführte Studien zur Einführung von Tempo 30 ergaben, dass die Verflüssigung des Verkehrs die maßgebliche Verbesserung erbrachte. Dies wurde allerdings durch Anpassung der Ampeln erreicht, die in München auf der betroffenen Strecke nicht zur Verfügung stehen. Zudem handelte es sich in Berlin um Straßen mit weit weniger Verkehrsaufkommen als die Landshuter Allee, was grundsätzlich die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf München erschwert.
Fazit: Erste Auswertungen des vom Mobilitätsreferat durchgeführten Monitorings deuten auf eine Abnahme der Verkehrsmenge hin. Belastbare Aussagen können jedoch erst getroffen werden, wenn weitere Daten vorliegen. Der Verkehrsversuch wird daher weiterhin durch ein Monitoring begleitet. Die detaillierte Wirkung von Tempo 30 auf die Stickstoffdioxid-Belastung ist noch von dem Gutachterteam aus Verkehr und Luftqualität fundiert zu beurteilen. Ergebnisse des Monitorings werden dem Stadtrat im 1. Quartal 2025 vorgelegt.
Neben den lufthygienischen Faktoren lässt sich seit Einführung von Tempo 30 jedoch eindeutig eine positive Entwicklung in Bezug auf die Lärmbelastung feststellen.
Lokale Maßnahme an der Moosacher Straße
Um auch an der Moosacher Straße schnellstmöglich den Stickstoffdioxid-Grenzwert langfristig einzuhalten, hat der Stadtrat mit Beschluss im April 2024 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 12966) eine Anpassung der Ampelsteuerung beschlossen. Diese wurde bereits im Mai 2024 umgesetzt und ist nun formell in die 9. Fortschreibung des Luftreinhalteplans aufgenommen worden. Damit wird den Anforderungen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen.
Hintergründe zu den Fortschreibungen des Luftreinhalteplans
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat die Europäische Union mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21. Mai 2008 für verschiedene Luftschadstoffe verbindliche Grenzwerte sowie Zielwerte festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Verschmutzung auf ein Maß reduziert wird, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind. In Deutschland ist die Richtlinie durch das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) umgesetzt worden. In der 39. BImSchV sind alle Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe festgelegt, die von den Ländern und Kommunen eingehalten werden müssen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Ermittlung der Schadstoffbelastung.
Gemäß Paragraf 47 Absatz 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat die zuständige Behörde bei Überschreitung dieser festgelegten Immissionsgrenzwerte einen Luftreinhalteplan zu erstellen. Das Ziel des Luftreinhalteplans ist es, durch die dort festgelegten Maßnahmen die Einhaltung dieser Grenzwerte zu gewährleisten. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten (Paragraf 47 Absatz 1 Satz 3 BImSchG). Wesentliche Schritte bei der Erstellung eines Luftreinhalteplans sind die lufthygienische Situation zu analysieren, alle in Betracht kommenden Schadstoffminderungsmaßnahmen zu prüfen und diejenigen zu bestimmen, die realisierbar und verhältnismäßig sind.
Die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub können in München seit 2012 eingehalten werden. Gegenstand der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans München ist der seit 2010 gültige Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid.
Der von der Europäischen Union in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegte und in Deutschland in die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) übernommene Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid beträgt:
40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³)
Mit Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ging zum 1. Juni 2021 die Zuständigkeit für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen gemäß Paragraf 47 BImSchG vom Freistaat Bayern auf die Landeshauptstadt München (LHM) über. Aufgrund der seit 2010 anhaltenden Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung - maßgeblich noch auf Streckenabschnitten des Mittleren Rings - besteht für die LHM aufgrund oben ausgeführter Rechtsgrundlage die Pflicht, den Luftreinhalteplan weiter fortzuschreiben. Seit Jahresbeginn 2022 erarbeitete die LHM mit gutachterlicher Unterstützung Maßnahmen, die zur schnellstmöglichen Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes führen.