Hundeverordnung
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Halten von Hunden basierend auf der Hundeverordnung.
Verordnung zum Halten von Hunden
Die Regeln im Überblick
Die Hundeverordnung der Stadt München regelt, wo im Stadtgebiet welche Hunde an der Leine geführt werden müssen, wo sie gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:
Betretungsverbot für alle Hunde
Diese Regelung gilt hier:
- auf Kinderspielplätzen
- auf Flächen von städtischen Grünanlagen, das heißt mit grünen Pollern gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen sowie Zieranlagen und Biotopflächen.
- auf Bade- und Liegebereichen der Freibadgelände, zum Beispiel Badeseen (ganzjährig)
- auf der Theresienwiese während des Oktoberfestes und Frühlingsfestes (auf dem Festgelände)
Leinenpflicht für alle Hunde
Diese Regelung gilt im gesamten Westpark und auf den Wegen von städtischen Grünanlagen in Bereichen innerhalb der „grünen Poller“ mit durchgestrichenem Hundesymbol.
Leinenpflicht für große, erwachsene Hunde (ab vollendetem 12. Lebensmonat)
Diese Regelung gilt hier:
- in der Innenstadt – innerhalb des Altstadtrings (siehe Karte unten)
- in Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Festen sowie Versammlungen im Freien
- in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen (auf der Fläche des Kinderspielplatzes gilt ein absolutes Betretungsverbot)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen (auch in den Zwischengeschossen und an den Bahnsteigen)
Soweit in der Hundeverordnung, anderen Satzungen, Verordnungen oder Regelwerken oder in den Nutzungsverordnungen von Betreibern oder Eigentümern (zum Beispiel Schlosspark Nymphenburg, Englischer Garten) nichts anderes festgelegt ist, dürfen Hunde im Stadtgebiet auch ohne Leine geführt werden.
Leinenpflicht für Kampfhunde:
Die Leinenpflicht gilt für Kampfhunde ohne gültiges Negativzeugnis immer auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Hinweise zu Kampfhunden der Kategorie 1 und 2:
Für diese gelten besondere Vorschriften (siehe weitere Informationen).
Häufig gestellte Fragen
Nach geltender Rechtslage gilt für Hunde im Stadtgebiet München der Grundsatz vom Freilauf. Nur in bestimmten Fällen bzw. Gebieten gilt Leinenzwang.
Hinsichtlich der Ausnahmen vom Freilauf besteht ein "Flickenteppich", d. h. es gelten die verschiedensten Regelungen:
In allen öffentlichen Grünanlagen (geregelt in der Grünanlagensatzung) dürfen Hunde in mit "grünen Pollern" gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen sowie auf Spielplätzen nicht mitgeführt werden. Auf den Wegen in diesen Bereichen und im gesamten Westpark sind Hunde an der Leine zu führen.
Neben der Grünanlagensatzung finden sich auf kommunaler Ebene beispielsweise Festlegungen in der Hundeverordnung, in Naturschutzgebietsverordnungen, in der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nymphenburg" und der Oktoberfestverordnung.
Zusätzlich sind Bestimmungen zu Hunden in der Straßenverkehrsordnung, dem Bundesjagdgesetz, dem Bayerischen Jagdgesetz, dem Strafgesetzbuch und der (Bayerischen) Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit enthalten.
Der Englische Garten als „staatliche Parkanlage" fällt dagegen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. Sie ist dort auch für die geltenden Anlagenvorschriften, die grundsätzlich ein Leinengebot vorsehen, verantwortlich.
In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Bahnhöfen müssen Hunde gemäß der Mitnahmeregelungen des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes grundsätzlich an der kurzen Leine geführt werden. Die Leinenpflicht gilt auch in Bahnhöfen und auf.den dazu gehörigen Vorplätzen der Deutschen Bahn.
Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen geeigneten Maulkorb tragen.
Kampfhunde dürfen weder in den Fahrzeugen des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes noch in die S- und U- Bahnhöfen mitgenommen werden.
In den Zügen der Deutschen Bahn können kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck mitgenommen werden. Hunde, die nicht wie Handgepäck untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, müssen angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sein.
Laut der Hundeverordnung (gilt seit dem 11.07.2013) müssen alle großen (siehe 4.) Hunde (erwachsene -siehe 4.- Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm sowie - unabhängig von der individuellen Schulterhöhe - erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge) innerhalb des Altstadtrings, in ausgewiesenen Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, bei allen öffentlichen Märkten, Veranstaltungen und Versammlungen und im unmittelbaren Umgriff von Kinderspielplätzen an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden.
Weiterhin sind alle Kampfhunde, die kein gültiges Negativzeugnis vorweisen können, zu jeder Tages- und Nachtzeit im gesamten Stadtgebiet an einer maximal zwei Meter langen Leine auszuführen.
Ein Maulkorbzwang kann aus rechtlichen Gründen nicht per Verordnung, sondern nur im Einzelfall durch eine Anordnung des Kreisverwaltungsreferates, verfügt werden.
Die Leinenpflicht für Kampfhunde ohne gültiges Negativzeugnis gilt in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet.
Die Leinenpflicht für große Hunde gilt
- in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des von dem Odeonsplatz, der Ludwigstraße, der Von-der-Tann-Straße, dem Franz-Joseph-Ring, dem Karl-Scharnagl-Ring, dem Thomas-Wimmer-Ring, der Frauenstraße, der Blumenstraße, der Sonnenstraße, dem Karlsplatz, dem Lenbachplatz, dem Maximiliansplatz und der Briennerstraße umschlossenen Bereiches (innerhalb Altstadtring),
- in ausgewiesenen Fußgängerzonen,
- in verkehrsberuhigten Bereichen,
- bei allen öffentlichen Märkten, Veranstaltungen, öffentlichen Festen sowie Versammlungen im Freien,
in den Bereichen städtischer Grünanlagen, d. h. die mit „grünen Pollern" gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen, Bade- und Liegebereiche der Freibadgelände, Zieranlagen und Biotopflächen, sowie im Westpark,
- auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und deren unmittelbaren Umgriff sowie
- in der S- und U-Bahn, auf den Bahnsteigen, in den Zwischen- und Sperrengeschossen und im sonstigen Öffentlichen Personennahverkehr (Tram, Bus, etc.) im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.
Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung, die das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränkt, um Gefahren zu verhüten. Zu großen Hunden zählen erwachsene Hunde (siehe 4.) mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm und darüber hinaus
stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge, unabhängig von der individuellen Schulterhöhe.
Bei der Festlegung des Geltungsbereiches und des Umfanges ist dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass ein flächendeckender Leinenzwang rechtlich nicht zulässig ist.
Als groß gelten erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die durchschnittliche Größe der Hunderasse.
Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten immer als ,,große Hunde", wenn sie erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe).
Als erwachsen gilt ein Hund ab dem vollendetem 12. Lebensmonat.
2013 hat der Stadtrat die Einrichtung eines Außendienstes im Kreisverwaltungsreferat beschlossen. Dieser umfasst bis zu vier Mitarbeiter*innen.
Sie sind regelmäßig im gesamten Stadtgebiet im Einsatz und überwachen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften (Hundeverordnung), kontrollieren Anordnungen sowie Auflagen und sind gleichzeitig Ansprechpartner für die Bürger*innen vor Ort. Darüber hinaus gehen sie Hinweisen aus der Bevölkerung in Bezug auf gefährliche Hundehaltungen nach.
Verstoßen Hundehalter*innen gegen die Vorschriften der
Hundeverordnung, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Das kann beispielsweise der Außendienst des Kreisverwaltungsreferates tun, indem er die betreffenden Personen vor Ort zum Verstoß anhört. Für den Vollzug der Grünanlagensatzung zeichnet sich das Baureferat zuständig.
Kommt es zu Vorfällen mit Hunden, kann das Kreisverwaltungsreferat schriftliche Belehrungen vornehmen oder auch sicherheitsrechtliche Anordnungen (z. B. Leinen-, Maulkorbpflicht) treffen. Verstöße gegen diese Anordnungen werden konsequent verfolgt und geahndet (Zwangsgeld, Bußgeldverfahren).
Die Leine muss reißfest und darf maximal zwei Meter lang sein.
Sie ist am Halsband oder Geschirr sicher zu befestigen. Das Halsband oder Geschirr ist abstreifsicher anzulegen, damit der Hund nicht herausschlupfen kann.
Legen Sie einen Hundeführerschein oder eine vergleichbare Prüfung ab, können Sie sich für ein Jahr von der Hundesteuer befreien lassen. Voraussetzung ist, dass Sie eine theoretische und praktische Prüfung nach dem 01. Mai 2014 abgelegt haben.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtkämmerei, Kassen- und Steueramt.
Das Kreisverwaltungsreferat nimmt sich aller mitgeteilten Vorfälle an. Es wird in jedem Einzelfall geprüft, inwieweit gegen Hundehalter*innen, von deren Tieren eine konkrete Gefahr für andere Tiere (z. B. Hunde, Katzen, Wildtiere) oder Menschen und deren Eigentum ausgeht, Maßnahmen erforderlich sind. Die Größe und Rasse des Hundes spielen dabei keine Rolle.
Das Onlineformular finden Sie hier.
Bei Verstößen gegen die Hundeverordnung wird in der Regel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, dass zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann.
Bekommt das Kreisverwaltungsreferat hiervon Kenntnis und sind die Daten der betreffenden Hunde haltenden Person bekannt, leitet das Kreisverwaltungsreferat ein Verwaltungsverfahren ein und hört zum gemeldeten Vorfall an. Zum Teil werden auch Zeugen befragt oder weitere Ermittlungen angestellt. Je nachdem, ob ein Nachweis des in Frage stehenden Verhaltens möglich ist oder wie das Verhalten des Hundes beziehungsweise der haltenden Person in der Situation war, kann das Kreisverwaltungsreferat weitere Schritte einleiten. Dies geht - je nach Einzelfall - von einer schriftlichen Belehrung über die Anordnung z. B. der sicheren Verwahrung eines Hundes im Haltergrundstück, eines Leinen- und / oder Maulkorbzwangs bis hin zur Anordnung einer Haltungs- und Betreuungsuntersagung. Für den Fall des Verstoßes gegen eine Anordnung wird ein Zwangsgeld angedroht. Bei tatsächlichem Verstoß wird dieses fällig erklärt und ein erhöhtes Zwangsgeld angedroht, falls erneut die Anordnungen nicht eingehalten werden. Zudem kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Vorfälle mit wildernden Hunden können ebenfalls gemeldet werden
(Onlineformular). Es kommen Einzelfallanordnungen in Betracht (siehe 10.).
Daneben können jagdrechtliche Vorschriften verletzt sein, die mit Bußgeld bewehrt sind.