Geruch und Gestank – Wer hilft?
Geruch oder Gestank kann aus verschiedenen Quellen stammen. Als Grundlage für die Beurteilung und Handlungsmöglichkeiten dient die Geruchsimmissionsrichtlinie.
Grenzwerte von Gerüchen
Die Geruchsimmissions-Richtlinie dient in Deutschland als Bewertungsmaßstab für Gerüche.
Für Wohn- und Mischgebiete wird ein Immissionswert von 0,10 festgelegt, was bedeutet, dass deutlich wahrnehmbare Gerüche in höchstens 10 Prozent der Jahresstunden auftreten dürfen.
In Gewerbe- und Industriegebieten liegt dieser Wert bei 0,15. Das entspricht 15 Prozent der Jahresstunden.
Vorgehen bei Geruchsproblemen
Es ist empfehlenswert, ein Geruchstagebuch zu führen, in dem Sie Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer der Geruchsbelästigungen dokumentieren. Diese Aufzeichnungen können bei behördlichen Verfahren oder vor Gericht als Beweismittel dienen.
Bitte beachten Sie, dass die Bewertung von Geruchsbelästigungen komplex ist und von verschiedenen Faktoren abhängt. Daher kann es hilfreich sein, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre individuellen Ansprüche und Möglichkeiten zu klären.
Hinweis: In der Regel sind Gerüche nicht gesundheitsschädlich.
Gerüche aus privaten Wohnungen
Gerüche aus Privathaushalten in der Nachbarschaft müssen im Rahmen des normalen Zusammenlebens in Städten hingenommen werden. Starke Belästigungssituationen müssen mit den Nachbar*innen selber geklärt werden, notfalls über das Zivilrecht.
Aus diversen Zivilrechtsurteilen können aber einige grundsätzliche Regeln abgeleitet werden:
- Auf Balkonen und Dachterrassen mit geringem Abstand zu den Nachbar*innen dürfen keine Holzkohlegrills benutzt werden, sondern Gas- oder Elektrogrills.
- Beim Grillen mit Holzkohle auf die Windrichtung achten, damit der Rauch nicht in benachbarte Wohnungen zieht.
Gerüche aus Gastronomie und Geschäften
Bei Geruchsbelästigungen durch Gastronomie oder anderen Betrieben haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Beschwerde bei der zuständigen Behörde: Wenden Sie sich an das Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München. Diese Behörden prüfen, ob die Geruchsbelästigung die festgelegten Immissionswerte überschreitet und ob Maßnahmen erforderlich sind. Kontakt siehe Seitenende.
- Zivilrechtliche Schritte: Sollte die behördliche Intervention nicht ausreichen, können Sie gemäß Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Geruchsbelästigung das zumutbare Maß überschreitet.
Gerüche aus Industrieanlagen und Abfallverwertungsanlagen
Industrieanlagen (darunter fallen auch Anlagen zur Verwertung von Abfällen) unterliegen dem Bundesimmissionsschutzgesetz und damit den entsprechenden Auflagen zu regelmäßigen Kontrollen und Messungen. Um Gerüche zu reduzieren kommen unter anderem Filteranlagen sowie thermische oder katalytische Nachverbrennung zum Einsatz.
Bei Geruchsbelästigungen durch Industrie- und Abfallverwertungsanlagen haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Beschwerde bei der zuständigen Behörde: Wenden Sie sich an das Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München. Diese Behörden prüfen, ob die Geruchsbelästigung die festgelegten Immissionswerte überschreitet und ob Maßnahmen erforderlich sind. Kontakt siehe Seitenende.
- Zivilrechtliche Schritte: Sollte die behördliche Intervention nicht ausreichen, können Sie gemäß Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Geruchsbelästigung das zumutbare Maß überschreitet.