Genehmigungspflichtige Anlagen
Informationen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen und deren Änderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Industrieanlagen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen verursachen oder in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffe vorhanden sind und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, bevor sie errichtet und betrieben werden dürfen.
Das Wichtigste in Kürze zur Genehmigung
Die Antragsteller erhalten eine Checkliste, auf der die einzureichenden Unterlagen gekennzeichnet werden.
Hinweis:
Durch einen frühzeitigen Kontakt können Zeitverzögerungen vermieden werden. Dabei können Verfahrensfragen, erforderliche Antragsunterlagen im Detail, sowie die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bereits vor der Antragstellung erörtert werden.
Bearbeitungszeit
Drei bis sieben Monate.
Gebührenrahmen
Die Höhe der Genehmigungsgebühr wird anhand des Kostenverzeichnisses unter Berücksichtigung der Investitionskosten und des Verwaltungsaufwandes berechnet. Die Mindestgebühr beträgt 1.750 Euro.
Zahlungsarten
Überweisung (auf Rechnung).
Industrieanlagen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen verursachen oder in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffe vorhanden sind und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, bevor sie errichtet und betrieben werden dürfen.
Eine Auflistung dieser Anlagen enthält der Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Rechtliche Grundlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen
Änderungen an einer genehmigungspflichtigen Anlage
Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder der Betriebsweise sind dem Referat für Klima- und Umweltschutz mindestens einen Monat vor Durchführung schriftlich anzuzeigen, sofern sich die Änderungen auf die Schutzgüter auswirken können.
Das Wichtigste in Kürze zur Änderung
Die Antragsteller erhalten eine Checkliste, auf der die einzureichenden Unterlagen gekennzeichnet werden.
Hinweis:
Durch einen frühzeitigen Kontakt können Zeitverzögerungen vermieden werden. Dabei können Verfahrensfragen, erforderliche Antragsunterlagen im Detail, sowie die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bereits vor der Antragstellung erörtert werden.
Bearbeitungszeit
Vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.
Gebührenrahmen
Die Höhe der Anzeigengebühr wird anhand des Kostenverzeichnisses unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes berechnet. Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro.
Zahlungsarten
Überweisung (auf Rechnung)
Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder der Betriebsweise sind dem Referat für Gesundheit und Umwelt mindestens einen Monat vor Durchführung schriftlich anzuzeigen, sofern sich die Änderungen auf die Schutzgüter auswirken können.
Eine Auflistung der Anlagen enthält der Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Rechtliche Grundlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen