Genehmigungspflichtige Anlagen

Informationen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen und deren Änderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Industrieanlagen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen verursachen oder in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffe vorhanden sind und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, bevor sie errichtet und betrieben werden dürfen.

Das Wichtigste in Kürze zur Genehmigung

Die Antragsteller erhalten eine Checkliste, auf der die einzureichenden Unterlagen gekennzeichnet werden.

Hinweis:
Durch einen frühzeitigen Kontakt können Zeitverzögerungen vermieden werden. Dabei können Verfahrensfragen, erforderliche Antragsunterlagen im Detail, sowie die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bereits vor der Antragstellung erörtert werden.

Bearbeitungszeit

Drei bis sieben Monate.

Gebührenrahmen

Die Höhe der Genehmigungsgebühr wird anhand des Kostenverzeichnisses unter Berücksichtigung der Investitionskosten und des Verwaltungsaufwandes berechnet. Die Mindestgebühr beträgt 1.750 Euro.

Zahlungsarten

Überweisung (auf Rechnung).

Industrieanlagen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen verursachen oder in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffe vorhanden sind und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, bevor sie errichtet und betrieben werden dürfen.

Eine Auflistung dieser Anlagen enthält der Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

Rechtliche Grundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen

Änderungen an einer genehmigungspflichtigen Anlage

Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder der Betriebsweise sind dem Referat für Klima- und Umweltschutz mindestens einen Monat vor Durchführung schriftlich anzuzeigen, sofern sich die Änderungen auf die Schutzgüter auswirken können.

Das Wichtigste in Kürze zur Änderung

Die Antragsteller erhalten eine Checkliste, auf der die einzureichenden Unterlagen gekennzeichnet werden.

Hinweis:
Durch einen frühzeitigen Kontakt können Zeitverzögerungen vermieden werden. Dabei können Verfahrensfragen, erforderliche Antragsunterlagen im Detail, sowie die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bereits vor der Antragstellung erörtert werden.

Bearbeitungszeit

Vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

Gebührenrahmen

Die Höhe der Anzeigengebühr wird anhand des Kostenverzeichnisses unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes berechnet. Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro.

Zahlungsarten

Überweisung (auf Rechnung)

Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder der Betriebsweise sind dem Referat für Gesundheit und Umwelt mindestens einen Monat vor Durchführung schriftlich anzuzeigen, sofern sich die Änderungen auf die Schutzgüter auswirken können.

Eine Auflistung der Anlagen enthält der Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).

Rechtliche Grundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen

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