Fragen und Antworten rund um das Dieselfahrverbot in München
Hier werden Fragen rund um das Dieselfahrverbot beantwortet. Unter anderem welche Fahrzeuge betroffen sind oder welche Ausnahmen bestehen.
FAQ's
Sofern Sie ein Diesel-Fahrzeug mit einer Schadstoffklasse schlechter EURO 6/VI fahren, ja.
Zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresmittelgrenzwertes dürfen mit Eintreten der Stufe 1 des geplanten Dieselfahrverbotes (ab 01.02.2023 bis 31.09.2023) generell keine Diesel-Kfz der Emissionsklassen Euro 4/IV und schlechter und in Stufe 2 (ab 1.10.2023 bis 31.03.2024) keine Diesel-Kfz der Emissionsklassen Euro 5/V und schlechter innerhalb der, mit Stufe 1 um den Mittleren Ring erweiterten, Umweltzone bewegt werden. In den Stufen 1 und 2 ist der Lieferverkehr (siehe hierzu Frage 5) sowie Anwohner*innen (siehe hierzu Frage 6) generell vom geplanten Diesel-Fahrverbot gemäß der folgenden geplanten Beschilderung ausgenommen.
Mit Eintreten der Stufe 3 (ab 01.04.2024) entfällt die generelle Ausnahme vom vorgesehenen Diesel-Fahrverbot für den Lieferverkehr und Anwohner*innen. Zu weiteren, über die gemäß Beschilderung für Lieferverkehr und Anwohner*innen vorgesehenen Ausnahmeregelungen siehe bitte Antwort auf Frage 2. Die lufthygienische Wirkung des Stufenplans wird kontinuierlich im Rahmen eines Monitorings überwacht. Sollte eine frühzeitige Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes 2023 oder 2024 gutachterlich bestätigt zu erwarten sein, wird auf die folgende schärfere Stufe verzichtet werden.
Neben der in Stufe 1 (ab 1. Februar 2023 bis 31. September 2023) und Stufe 2 (ab 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024) per Beschilderung geregelten Ausnahme vom geplanten Diesel-Fahrverbot für Lieferverkehr und Anwohner*innen für das Befahren der erweiterten Umweltzone sind weitere Ausnahmeregelungen vorgesehen:
a) gemäß Anhang 3 der 35. BImSchV ,
b) durch Allgemeinverfügung mit Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge bzw. Fahrtzwecke und
c) in Form von kostenpflichtigen Einzelausnahmen auf Basis des Paragraf 1 Absatz 2 der 35. BImSchV, unter Berücksichtigung sozialer Aspekte (siehe Antwort auf Frage 3)
Zu b) Generell per Allgemeinverfügung werden u.a. Fahrten von folgenden Fahrzeugen bzw. Fahrten für folgende Zwecke ausgenommen, für die es keine eigene Beantragung bedarf:
- Handwerkerfahrzeuge mit Handwerkerparkausweis der Landeshauptstadt München
- Medizinische Notfälle
- Bestattungsfahrzeuge
- Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr und Fahrzeuge mit Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetzt (befristet bis 31.03.2024)
- Kraftfahrzeuge im Linienverkehr u.a. Fahrten im Linienverkehr zum Zentralen Omnibusbahnhof ZOB (befristet bis 31.03.2024)
- Quell- und Zielfahrten von Reisebussen (befristet bis 31.03.2024)
- Der in § 47 BImSchG Abs. 4a, Nr. 2-7 genannten Kraftfahrzeuge
- Schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“ nachweisen, oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Inhaber*innen des EU-einheitlichen blauen Parkausweises).
-
Sozial und pflegerische Hilfsdienste
-
Schichtdienstleistende und weitere Personen, für Fahrten zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit und denen das Ausweichen auf den ÖPNV nicht möglich/zumutbar ist
- Zu- und Abfahrt zur Großmarkthalle, zum Autoreisezug (Ostbahnhof), zur Parkharfe Olympiastadion und zum Campingplatz Thalkirchen
Zu c) Bis 01.04.2023 genügt als Zufahrtsberechtigung auch der Nachweis, dass eine Einzelausnahme beantragt wurde.
Alle zusätzlich zur vorgesehenen Beschilderung (siehe Antwort auf Frage 1) vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom geplanten Diesel-Fahrverbot sind aus dem vorgesehenen Ausnahmekonzept ersichtlich.
Medizinische Notfälle, sozial und pflegerische Hilfsdienste, Schichtdienstleistende sowie Menschen mit Behinderung werden im Rahmen der Allgemeinverfügung und somit ohne zusätzliche Antragstellung vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen.
Außerdem finden Soziale Aspekte bei der Erteilung von Einzelausnahmen auf Basis des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV Berücksichtigung für:
- Fahrzeuge mit Spezialumbauten für Schwerbehinderte
- Notwendige regelmäßige Arztbesuche, z.B. für Patienten*innen, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können
- Private Härtefälle, die persönliche und unaufschiebbare Gründe in geeigneter Weise nachweisen können, wenn
a) die Fahrten nur in einem kurzen Zeitraum oder nur in seltenen Sonderfällen stattfinden wie z.B. Umzug oder Neuwagen‐Kaufanbahnung mit Inzahlungnahme (temporärer Fahrtzweck),
b) die wenigen monatlichen Sonderfahrten zur familiären Betreuung von Kindern unter 8 Jahren dienen, wobei regelmäßige Fahrten zur Schule, Krippe, Kita, Kindergarten oder zur Freizeitgestaltung ausgeschlossen sind (sog. „Elterntaxis“) (Fahrtzweck Betreuung kleiner Kinder) oder
c) der Fahrtzweck ähnlich bestehenden allgemeinen Ausnahmeregelungen ist, z.B. sollen für Privatfahrten zur Pflege von Familienangehörigen entsprechende Ausnahmen ermöglicht werden, die auch für professionelle Pflegedienste gelten.
Näheres zu den vom geplanten Diesel-Fahrverbot vorgesehenen Ausnahmeregelungen siehe bitte auch Antwort auf Frage 2 und dem dort verlinkten Ausnahmekonzept.
Ab sofort können Einzelausnahmen zum Dieselfahrverbot auf Basis des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kostenpflichtig beim Kreisverwaltungsreferat beantragt werden. Informationen zur Beantragung von Einzelausnahmen für die Befahrung der erweiterten Umweltzone sowie den einzureichenden Unterlagen sind unter folgendem Link verfügbar.
Bis zum 01.04.2023 ist als Nachweis der Antragstellung für eine Ausnahmegenehmigung das Antragsformular (mit einer Eingangsbestätigung der Behörde) ausreichend. Zudem benötigen unter anderem Anwohner*innen der Umweltzone sowie Lieferanten und Handwerker, die in der Umweltzone ihren Geschäften nachgehen, bis zum 01.04.2024 keine gesonderte Einzelausnahmegenehmigung.
Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen, wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kund*innen innerhalb der Umweltzone geliefert oder von dort abgeholt werden. Ein Nachweis kann hierbei ein Lieferschein, Auftragsbestätigung oder Liefergegenstand sein. Wichtig ist, dass der Hauptzweck der Fahrt der Lieferung der Ware dient.
Zu den Anwohner*innen, die per Beschilderung in Stufe 1 und Stufe 2 (bis 31.03.2024) vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen sind, zählen alle Bürger*innen, die innerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone wohnhaft gemeldet sind (inkl. Zweitwohnsitz). Bitte beachten Sie: dies gilt für Fahrzeuge mit grüner Plakette, für Fahrzeuge mit gelber oder roter Plakette können Anwohner*innen weiterhin in Stufe 1 und Stufe 2 gebührenpflichtige Einzelausnahmen beantragen.
Für Straßen, die ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) erreicht bzw. ausschließlich über den Mittleren Ring (B2R) verlassen werden können z.B. wegen Einbahnstraßenregelungen, ist die Befahrung des Mittleren Ring (B2R) auf dem kürzesten Weg zulässig. Davon betroffen sind beispielsweise Oberaudorferstraße, Schloss-Berg-Straße, Einsteinstraße (westlich der Vogelweidestraße / Truderinger Straße bis hin zum Leuchtenbergring). Dies bedeutet, dass die um den Mittleren Ring (B2R) erweiterte Umweltzone zwar kurzfristig befahren werden darf, aber die Umweltzone an der nächsten Möglichkeit wieder verlassen werden muss.
Die Kraftstoffart, mit dem ihr Fahrzeug betrieben wird, sowie die Abgasnorm Ihres Fahrzeuges ist aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 gemäß folgendem Muster zu entnehmen.
Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) Diesel Euro 4

Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 4/IV und Euro 5/V, die über ein sog. Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswertes von weniger als 270 Milligramm Stickoxid je Kilometer Fahrt verfügen, sind gemäß § 47 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 BImSchG von Verkehrsverboten ausgenommen. Zur Beantwortung der Frage, ob für Ihr Fahrzeug ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zugelassen ist, wenden Sie sich bitte an den Fahrzeughersteller oder eine Fachwerkstatt. Zusätzliche Informationen zur Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für NOx-Minderungssysteme erhalten Sie auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) .
In Stufe 1 (ab 01.02.2023 bis 31.09.2023) und in Stufe 2 (ab 1.10.2023 bis 31.03.2024) des geplanten Diesel-Fahrverbotes sind Anwohner*innen generell noch vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen (Zu den Anwohner*innen zählen alle Bürger*innen, die innerhalb der Umweltzone wohnhaft gemeldet sind und auf dessen/deren Namen ein KFZ zugelassen ist, siehe auch Antwort auf Frage 6). Bis zum 31.03.2024 dürfen somit alle Anwohner*innen auch mit, vom vorgesehenen Diesel-Fahrverbot betroffenen Fahrzeugen noch in die erweiterte Umweltzone (aktuell gültige Umweltzone plus Mittlerer Ring) einfahren.
Ab Stufe 3 (ab 01.04.2024) darf ein Fahrzeug der Schadstoffklassen Euro5/V und schlechter generell nicht mehr innerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone betrieben werden. Fahrten innerhalb der erweiterten Umweltzone sind dann nur noch erlaubt, wenn Sie z.B. aufgrund sozialer Aspekte über eine gültige Ausnahmegenehmigung verfügen (Details hierzu siehe Antworten auf Fragen 2 und 3). Das KFZ kann weiterhin außerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone ohne Einschränkungen verwendet werden. Ein Verkauf des Fahrzeuges ist damit selbst ab Inkrafttreten der 3. Stufe des geplanten Diesel-Fahrverbotes nicht zwingend erforderlich.
Sobald Ihr Fahrzeug vom Diesel-Fahrverbot betroffen ist (Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4/IV und schlechter ab 01.02.2023 in Stufe 1 bzw. Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 5/V und schlechter ab 1.10.2023 in Stufe 2) und Sie über keine gültige Ausnahmegenehmigung verfügen (siehe hierzu Antwort auf Frage 2), stehen Ihnen die folgenden Alternativen des Umweltverbundes zur Verfügung) (siehe hierzu auch Antwort auf Frage 11).
Das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Ganz oft kann daher auch auf das Auto verzichtet werden, gerade vor dem Hintergrund des bald verfügbaren Deutschlandtickets. Auch die Nutzung von P+R-Parkplätzen, also die Kombination von Kfz und öffentlichem Verkehr, kann eine Möglichkeit darstellen. Gleiches trifft auf das Fahrrad zu. Die Anschaffung von Lastenrädern (auch elektrisch betriebenen) und Fahrradanhängern wird vom Referat für Klima- und Umweltschutz gefördert. Für Situationen, in denen ein Auto zwingend nötig ist, können Fahrzeuge der verschiedenen Carsharing-Anbieter, privates Carsharing oder Mitfahrzentralen eine Lösung sein. Sollte ein Fahrzeugwechsel bevorstehen, so kann über die Anschaffung eines Elektroautos nachgedacht werden. Hier bestehen Fördermöglichkeiten des Bundes. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Mobilitätsreferats unter www.muenchenunterwegs.de
Durch die Ausweitung der Umweltzone auf den Mittleren Ring wird in Zukunft die Voraussetzung einer Grünen Umweltplakette auch für alle weiteren Antriebsarten (Benzin, Gas, Wasserstoff, elektrische Antriebe) auf dem Mittleren Ring gelten. Darüber hinaus bestehen durch das geplante Diesel-Fahrverbot keine Einschränkungen für mit Benzin, Gas, Wasserstoff oder elektrisch betriebenen Fahrzeuge.
Eine flächendeckende Einhaltung des Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid kann derzeit noch nicht im gesamten Stadtgebiet erreicht werden (aktuelle Schadstoffbelastung in München siehe Frage 14). Insbesondere an vier Straßenabschnitten am Mittleren Ring ist eine Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung festzustellen. Diese vier Straßenabschnitte befinden sich an der Landshuter Allee auf Höhe der Lufthygienisches Überwachungssystem Bayern (LÜB)-Station sowie nördlich des Landshuter Allee Tunnels, am Leuchtenberg Ring und an der Tegernseer Landstraße.
Um eine schnellstmögliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes erreichen zu können, müssen schwerwiegende Maßnahmen wie ein Diesel-Fahrverbot ergriffen werden. Varianten des Diesel-Fahrverbotes ergeben sich aus einem gestuften Vorgehen mit unterschiedlich weitreichenden Einschränkungen. Nach jeder in Kraft gesetzten Stufe erfolgt eine Evaluierung hinsichtlich der erzielten lufthygienischen Verbesserung. In Abhängigkeit der Evaluationsergebnisse, wird über die Aktivierung der nächsten Stufe entschieden.
Zwei Luftschadstoffe stehen im Fokus der Luftreinhalteplanung der letzten Jahre, Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10, PM2,5).
Während die relevanten lufthygienischen Grenzwerte für Feinstaub seit 2012 (PM10) bzw. seit in Krafttreten im Jahr 2015 (PM2,5) im Stadtgebiet eingehalten werden, kann der bei 40 µg/m³ liegenden Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid noch nicht im gesamten Stadtgebiet eingehalten werden.
Die Straßenabschnitte mit Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung liegen alle am verkehrlich stark belasteten Mittleren Ring, wie die Auflistung der an den folgenden Messpunkten ermittelten Jahresmittelmesswerte 2021 zeigt:
- LÜB-Station Landshuter Allee (LfU): 51 µg/m³
- Landshuter Allee 99/101 (LfU-Passivsammler): 45 µg/m³
- Trappentreustraße 4 (LfU-Passivsammler): 41 µg/m³
- Tegernseer Landstraße 150 (LHM-Passivsammler): 43 µg/m³
Eine Aktualisierung der Stickstoffdioxid-Immissionsprognose der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplan Münchens hat darüber hinaus eine Überschreitung des Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid am Leuchtenbergring für das Prognosejahr 2022 prognostiziert.
Links zu den aktuellen Messergebnissen der Landeshauptstadt München und des Landesamts für Umweltschutz .
Wie in der Antwort zu Frage 14 dargelegt, liegen alle Straßenabschnitte mit gemessener Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitung im Jahr 2021 am Mittleren Ring. Eine aktuell vorliegende Stickstoffdioxid-Immissionsprognose mit Wirkungsanalyse aus dem Jahr 2022 hat zudem ergeben, dass es für eine maßgebliche Verringerung der Stickstoffdioxid-Belastung und damit der Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes auf den betroffenen Abschnitten des Mittleren Rings auch Maßnahmen bedarf, die direkt Einfluss auf die Fahrzeugflotte (Reduzierung des Anteils der Diesel-Fahrzeuge Euro 5/V und schlechter) auf dem Mittleren Ring nehmen. Daher wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Lufthygiene auf den Bereich des Mittleren Rings erweitert. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind im Rahmen der vorgesehen achten Fortschreibung des Luftreinhalteplans einsehbar.
Die lokale Maßnahme der Einrichtung einer Busspur ist notwendig, um auch an der Landshuter Allee auf Höhe der LÜB-Station die sichere Einhaltung des Grenzwerts zu gewährleisten. Die Einführung einer erweiterten Umweltzone auf den Mittleren Ring sowie die Einführung eines Diesel-Fahrverbots für Diesel Euro 5/V und schlechter führt gemäß vorliegenden Untersuchungen nicht zu einer sicheren Einhaltung das Stickstoffdioxid-Grenzwertes an der Landshuter Allee auf Höhe der LÜB-Station.
Somit ist das zonale Diesel-Fahrverbot für Diesel Euro 5/V und schlechter in Kombination mit einer Busspur in Fahrtrichtung Süden auf der Auffahrt auf den Mittleren Ring zwischen Nymphenburger Straße und Hirschbergstraße die einzige Maßnahme, die zur schnellstmöglichen Zielerreichung, nämlich einer sicheren Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes, bei gleichzeitiger Minimierung von Folgewirkungen führt. Die Busspur wird durch Umwidmung der rechten Fahrspur des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zugunsten des ÖPNV in Fahrtrichtung Süden auf der Auffahrt auf den Mittleren Ring zwischen Nymphenburger Straße und Hirschbergstraße im ersten Halbjahr des Jahres 2023 umgesetzt.
Durch den Erlass von Verkehrsverboten für dieselbetriebene Kraftfahrzeuge auf dem Mittleren Ring ist mit Verlagerung bzw. Ausweichverkehren in das umliegende Straßennetz zu rechnen. Das diskutierte zonale Diesel-Fahrverbot für Diesel Euro 5/V und schlechter weist gemäß vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchungen eine deutliche Abnahme der Verkehrsbelastung innerhalb sowie unmittelbar auf dem Mittleren Ring auf. Die durch ein zonales Diesel-Fahrverbot ggf. ausgelösten Mehrverkehre sind gemäß der verkehrstechnischen Untersuchung primär auf den Hauptverkehrsachsen von Nord über West nach Süden außerhalb des Mittleren Rings zu erwarten.
Begleitende lufthygienische Immissionsprognosen zeigen, dass durch ein zonales Diesel-Fahrverbot für Diesel Euro 5/V und schlechter keine neuen Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen auf den möglichen Ausweichrouten zu erwarten sind.
Im Vorfeld der Untersuchung von weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes wurde eine umfangreiche Recherche über zusätzliche kurzfristig wirksame Maßnahmenoptionen durchgeführt, u.a. in Handlungsempfehlungen zur Luftreinhaltung in Städten, in Green City Masterplänen von vergleichbaren Städten mit mehr als 500.000 Einwohner*innen und in der Datenbank MARLIS (Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft in Bezug auf Immissionen an Straßen).
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die bisherigen Fortschreibungen des Luftreinhalteplans, insbesondere die 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet München mit 115 Maßnahmen, erstellt und in Kraft gesetzt in damaliger Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern, bereits ein sehr breites Maßnahmenspektrum abdecken. Die Recherche möglicher weiterer Maßnahmen zur Einhaltung des NO2-Jahresmittelgrenzwertes ergab, dass über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus nur restriktive Maßnahmen im motorisierten Individualverkehr weitere Lösungsansätze für München bieten.
Im Rahmen von vorbereitenden Arbeiten für die 8. Fortschreibung des Luftreinhaltplans wurden 13 restriktive Minderungsmaßnahmen untersucht. Neben einer Vielzahl von unterschiedlich restriktiven, räumlich und zeitlichen Varianten von Diesel-Fahrverboten wurden auch sogenannte Zuflussdosierungen des motorisierten individual Verkehrs untersucht.
Als Ergebnis eines Abwägungsprozesses unter Einbeziehung
- der lufthygienischen Wirkungen an den vier Stickstoffdioxid-Hotspots,
- der Verkehrsverlagerungen,
- der aus den Verkehrsverlagerungen resultierenden Folgewirkungen hinsichtlich neuer Stickstoffdioxid-Hotspots, zusätzlicher Lärmbelastung und Auswirkungen auf die ÖPNV-Betriebsqualität,
- des Personalaufwands und der Kosten sowie
- des Grades der Betroffenheit
ist ein zonales Diesel-Fahrverbot die einzige Maßnahme, die zur schnellstmöglichen Zielerreichung, nämlich einer sicheren Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes im Stadtgebiet München bei gleichzeitiger Minimierung von Folgewirkungen führt.
Mit dem Luftreinhalteplan und seinen bisherigen sieben Fortschreibungen wurden bereits Anstrengungen zur Verbesserung der Luftqualität unternommen. Diese Luftreinhaltepläne umfassen zahlreiche Maßnahmen aus verschiedenen Themenfeldern – vom Ausbau bzw. Optimierung des ÖPNV, Förderung der Elektromobilität, bis zu Verkehrsbeschränkungen wie das Lkw-Durchfahrtsverbot bzw. die Umweltzone. Die Maßnahmen des im September 2004 aufgestellten Luftreinhalteplans und dessen sieben Fortschreibungen gelten weiterhin und befinden sich in kontinuierlicher Umsetzung bzw. konnten inzwischen abgeschlossen werden.
Die 115 Maßnahmen der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplan Münchens decken ein breites Maßnahmenspektrum ab, das auf eine Förderung des ÖPNV, des Radverkehrs und des Fußverkehrs, eine Verhaltensbeeinflussung der Verkehrsteilnehmer im Sinne eines Umstieges vom MIV auf Verkehrsmittel des Umweltverbundes sowie auf eine Verkehrsminderung durch Sharing und Pooling von Fahrzeugen bzw. Fahrten abzielt.
Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans und dessen sieben Fortschreibungen sowie insbesondere die Weiterentwicklung der Fahrzeugflotte, haben in den letzten Jahren bereits eine Reduzierung der Immissionssituation in München erwirkt.
Hauptbestandteil der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist die Einführung eines zonalen Fahrverbotes mittels eines dreistufigen Planes. Der Stufenplan wird von einem Monitoring der verkehrlichen und lufthygienischen Auswirkungen begleitet.
Gemäß der Wirkungsprognose des zonalen Fahrverbots für Diesel-KFZ mit der Schadstoffklasse Euro 5/V und schlechter ist eine Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes nur mit einer strengen Ausnahmeregelung möglich, die mit Umsetzung des Stufenplans schrittweise eingeführt wird. Die letzte Stufe 3 mit den größten restriktiven Maßnahmen, sieht demnach auch die Aufhebung der Befreiung des Diesel-Fahrverbotes für Anwohner*innen und Lieferverkehre vor.
Sollte im Rahmen des Monitoring Prozesses jedoch eine frühzeitige Grenzwerteinhaltung festgestellt werden, so kann von der Umsetzung der nächsten Stufe des Stufenplanes abgesehen werden (siehe Antwort auf Frage 21).
Sollte entgegen der Wirkungsprognose eine frühzeitige Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertes an den verbleibenden vier Hotspots im Monitoring-Zeitraum der Stufe 1 bzw. Stufe 2 erzielt werden, ist eine Beibehaltung der Maßnahmenstufe 1 bzw. Maßnahmenstufe 2 und ein Verzicht auf die nächste restriktivere Maßnahmenstufe zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt durch eine unabhängige fachgutachterliche Prognose.
In die 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden als weitere Maßnahmen jeweils die Durchführung der folgenden Machbarkeitsstudien aufgenommen:
- HOV Lanes und Umweltverbundspuren (Maßnahme LRP8-2)
- Bepreisung des motorisierten Individualverkehrs (Maßnahme LRP8-3)
- Optimierung Verkehrsfluss durch Geschwindigkeitsanpassung (Maßnahme LRP8-4)
Die 8. Fortschreibung ist einsehbar unter: www.muenchen.de/beteiligung-lrp
Weitere bereits bestehende Maßnahmen der Landeshauptstadt München haben ebenfalls ein mittel- bis langfristiges Potenzial zur Verbesserung der Luftqualität. Exemplarisch seien folgende genannt:
- Ausbau der E-Busflotte, insbesondere Einsatz von E-Bussen auf den Linien entlang der Landshuter Allee
- Weiterführung der Planungen zur autoarmen Altstadt
- die Beschlüsse zum Radentscheid, insbesondere zum 3. und 4. Maßnahmenbündel vom 18.12.2019,
- der Nahverkehrsplan 2021 mit einer Investitionssumme von 1 Milliarde Euro in den kommenden fünf Jahren für eine U-Bahnverlängerung und vier Tramneubauten und -verlängerungen sowie Machbarkeitsstudien für eine weitere U-Bahnlinie und acht neue Tramlinien und
- die Mobilitätsstrategie 2035, die unter dem Leitindikator der Flächeneffizienz steht und das Ziel hat, dass bis zum Jahr 2025 mindestens 80 Prozent des Verkehrs auf Münchner Stadtgebiet abgasfrei oder mit dem ÖPNV zurückgelegt werden,
- Laufendes Forschungs-Projekt des bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) REINELUFFT .
Das Diesel-Fahrverbot wird im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr durch die Polizei vorgenommen. Ergänzend dazu wird die kommunale Verkehrsüberwachung bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs sowie im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen die Vorgaben der erweiterten Umweltzone prüfen.
Für die Kontrollen sind Aktionstage bzw. Aktionswochen vorgesehen, bei denen gezielt in Hinblick auf die Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone kontrolliert wird.
Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Anwohner-Parklizenzen die Abgasnorm geprüft.
Der Verstoß gegen das zonale Diesel-Fahrverbot wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten den Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 128,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahreignungsregister.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat die Europäische Union mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21.05.2008 für verschiedene Luftschadstoffe verbindliche Grenzwerte sowie Zielwerte festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Verschmutzung auf ein Maß reduziert wird, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind. In Deutschland ist die Richtlinie durch das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) umgesetzt worden. In der 39. BImSchV sind alle Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe festgelegt, die von den Ländern und Kommunen eingehalten werden müssen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Ermittlung der Schadstoffbelastung.
Die EU-Kommission hat im Rahmen des Green-Deals angekündigt die o.g. EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von September 2021 anzugleichen. Die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs für die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie ist für das 4. Quartal 2022 geplant. Die Empfehlungen der WHO zur Luftqualität (Air Quality Guidlines - AQG) sind sehr ambitioniert und erfordern ambitionierte Maßnahmen in allen Sektoren (z.B. Verkehr, Energie, Industrie, Landwirtschaft, Wohnen) und auf allen Ebenen (International, national, lokal). Die neuen WHO-Leitlinien empfehlen u.a. eine mittlere jährliche Stickstoffdioxid-Konzentration von höchsten 10 µg/m³, eine mittlere jährliche Feinstaub PM2,5-Konzentration von höchsten 5 µg/m³ und eine mittlere jährliche Feinstaub PM10-Konzentration von höchsten 15 µg/m³. Wie die WHO-Empfehlungen bei der Überarbeitung der EU-Luftqualitätsrichtlinie von der EU-Kommission berücksichtigt werden und welche neuen Werte dort unionsrechtlich festgesetzt werden, steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sicher ist, dass die aktuell in der 39. BImSchV festgesetzten Grenzwerte in näherer Zukunft verschärft werden, sodass Grenzwertüberschreitungen wieder an einer Vielzahl von Standorten im gesamten Stadtgebiet auftreten könnten. Unter dieser Prämisse müssen bereits frühzeitig Handlungsmöglichkeiten untersucht und umsetzbare Konzepte erarbeitet werden. Aus diesem Grund werden im Rahmen der 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans bereits entsprechende Machbarkeitsstudien in die Wege geleitet und sind Bestandteil der aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans.