Die Antikorruptionsrichtlinie
Die Antikorruptionsrichtlinie im Wortlaut, die Regelungen der Landeshauptstadt München und die gesetzlichen Grundlagen auf der die Richtlinien basieren.
Die Antikorruptionsrichtlinie der Landeshauptstadt München
Bei der Antikorruptionsrichtlinie handelt es sich um eine Dienstanweisung des Oberbürgermeisters. Sie gilt für alle städtischen Beschäftigten. Die Richtlinie beschreibt das Annahmeverbot von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen wie beispielsweise Bewirtungsangebote und Einladungen zu Veranstaltungen sowie die Ausnahmen davon.
In der Antikorruptionsrichtlinie (PDF, 848 KB) ist aufgeführt, wie städtische Beschäftigte mit Vorteilen jeder Art im Zusammenhang mit ihrer Arbeit umzugehen haben.
Generell gilt: Es ist der geringste Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Um jedes Risiko auszuschließen, sollten städtische Beschäftigte bei angebotenen Zuwendungen sehr zurückhaltend sein oder diese am besten konsequent ablehnen.
Städtische Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, es sei denn die Landeshauptstadt München hat dem vorher zugestimmt.
Die Antikorruptionsrichtlinie im Wortlaut
Dienstanweisung des Oberbürgermeisters für alle seinem Weisungsrecht unterliegenden
Beschäftigten der Landeshauptstadt München
Präambel
Um das Vertrauen in rechtmäßiges und integres Handeln von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wahren, muss bereits der geringste Anschein vermieden werden, für persönliche Vorteile im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung empfänglich zu sein. Dementsprechend dürfen städtische Beschäftigte sowohl nach dem Beamtenrecht (§ 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz) als auch nach dem Tarifrecht (insbesondere § 3 Abs. 2 TVöD) Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt oder Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Dienstherrin bzw. der Arbeitgeberin möglich.
Diese Antikorruptionsrichtlinie konkretisiert das für alle städtischen Beschäftigten geltende Annahmeverbot sowie Ausnahmen davon. Durch klare Vorgaben zu rechtmäßigem Handeln sollen die städtischen Beschäftigten vor den Risiken der Korruption, vor allem auch vor den damit verbundenen schwerwiegenden strafrechtlichen und arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen geschützt werden.
Die Antikorruptionsrichtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil der Korruptionsprävention bei der Landeshauptstadt München und soll einen stadtweit einheitlichen Umgang mit Zuwendungen gewährleisten.
Äußerste Zurückhaltung und die konsequente Ablehnung angebotener Zuwendungen sind die zuverlässigste Methode, jegliches Risiko auszuschließen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigten der Landeshauptstadt München einschließlich der Eigenbetriebe sowie für die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder.
(2) ¹Die Richtlinie gilt nicht für Sponsoringleistungen sowie Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die Landeshauptstadt München für kommunale oder gemeinnützige Zwecke. ²Diesbezüglich sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.
(3) Ergänzende bzw. abweichende Regelungen können nur vom Oberbürgermeister erlassen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) ¹Zuwendungen sind unabhängig vom Wert alle Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
²Ein Vorteil liegt auch dann vor, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht oder Aufwendungen erspart werden. ³Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung persönlich angenommen oder an Dritte gewährt wird.
(2) ¹Zuwendungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit sind gegeben, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die annehmende Person
- ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Stelle innehat beziehungsweise innehatte oder
- eine bestimmte Diensthandlung vornimmt oder unterlässt beziehungsweise bereits vorgenommen oder unterlassen hat; es spielt dabei keine Rolle, ob es um ein pflichtwidriges oder pflichtgemäßes dienstliches Verhalten geht.
²Zur dienstlichen Tätigkeit gehören auch jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung von Vorgesetzten ausgeübt wird oder im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht.
§ 3 Grundsätzliches Annahmeverbot
(1) Es ist grundsätzlich verboten, Zuwendungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) ¹Ausnahmsweise dürfen Zuwendungen angenommen werden, wenn
- deren Annahme erlaubt ist (§ 4) oder
- die Zustimmung im Einzelfall von der zuständigen Stelle vor der Annahme erteilt wurde (§ 5).
²Dies gilt nicht, wenn bei der annehmenden Person der Eindruck entsteht, dass mit der Zuwendung dienstliches Handeln beeinflusst werden soll.
(3) ¹Die Annahme von Geld – gleich in welcher Höhe – ist verboten. ²Ausnahmeregelungen zur Annahme von Trinkgeld kann nur der Oberbürgermeister erlassen.
§ 4 Erlaubte Zuwendungen
Die Annahme der folgenden Zuwendungen ist auch ohne eine vorherige Zustimmung erlaubt:
- einmalige Sachzuwendung bis zu einem Wert von 25 Euro pro Kalenderjahr und zuwendender Person oder Personengruppe (→ mehrere Sachen, die gleichzeitig zugewendet werden, gelten als einheitliche Zuwendung;
(→ die Zuwendung eines Mitglieds einer Personengruppe wird dieser zugerechnet).
Gleiches gilt für Gutscheine und Freikarten bis zu einem Wert von 25 Euro.
Achtung: Die Annahme von Geld ist verboten. - übliche und angemessene Bewirtungen
a) durch die öffentliche Verwaltung einschließlich der städtischen Beteiligungsgesellschaften,
b) außerhalb der öffentlichen Verwaltung,
aa) wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient und eine vorherige Zustimmung (§ 5) nicht mehr einholbar ist (Spontaneinladung) oder
bb) wenn diese im Rahmen wiederkehrender Arbeitstreffen erfolgen,
c) als Begleitpersonen des Oberbürgermeisters, der weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister oder von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern bei Vertretung der Vorgenannten,
d) berufsmäßiger Stadtratsmitglieder bzw. von diesen an deren Stelle mit der Teilnahme beauftragten Personen, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient. - Teilnahme an Veranstaltungen
a) der öffentlichen Verwaltung einschließlich der städtischen Beteiligungsgesellschaften,
b) außerhalb der öffentlichen Verwaltung soweit es sich um Fort- bzw. Weiterbildungen handelt deren Notwendigkeit von der bzw. dem Vorgesetzten bejaht wurde,
c) als Begleitpersonen des Oberbürgermeisters, der weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister oder von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern bei Vertretung der Vorgenannten,
d) durch berufsmäßige Stadtratsmitglieder bzw. von diesen an deren Stelle mit der Teilnahme beauftragten Personen, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient. - Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten
a) durch die öffentliche Verwaltung einschließlich der städtischen Beteiligungsgesellschaften oder
b) durch die Mitnahme im Kfz innerhalb des Stadtgebiets München, wenn dies die Erfüllung dienstlicher Aufgaben erleichtert. - Zuwendungen von städtischen Beschäftigten zu üblichen Anlässen in angemessenem Umfang.
- Rabatte, die allen städtischen Beschäftigten, den Beschäftigten eines Referats /Eigenbetriebs oder einer städtischen Berufsgruppe eingeräumt werden.
- Gastgeschenke der öffentlichen Verwaltung; diese gehen unmittelbar in das Eigentum der Landeshauptstadt München über.
§ 5 Zustimmung
(1) ¹Zuwendungen, die nicht bereits gemäß § 4 erlaubt sind, dürfen angenommen werden, wenn vorher eine Zustimmung im Einzelfall erteilt wurde. ²Eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
(2) Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls die Annahme der Zuwendung
- die objektive Dienstausübung nicht beeinträchtigen kann bzw. eine Beeinflussungeines laufenden oder anstehenden Dienstgeschäfts auszuschließen ist und
- bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, vernünftigerweise kein Eindruck der Befangenheit bzw. Käuflichkeit entstehen kann.
(3) ¹Die Zustimmung muss elektronisch oder schriftlich beantragt werden. ²Hierfür ist das im Intranet bzw. bei den Geschäftsleitungen verfügbare Formular „Zustimmung zur Annahme einer Zuwendung“ zu verwenden. ³Gleichzeitig ist die bzw. der Vorgesetzte zu informieren.
(4) ¹Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist der Oberbürgermeister (Art. 37 BayGO in Verbindung mit § 22 Nr. 7 GeschO). ²Für Zuwendungen bis zu einem Wert von 1.500 Euro ist die Zuständigkeit in den Referaten und Eigenbetrieben auf die Referatsleitung bzw. die Werkleitung oder auf eine von dieser benannte Stelle delegiert. ³Bei Zuwendungen an berufsmäßige Stadtratsmitglieder oder die Werkleitung eines Eigenbetriebs ist stets der Oberbürgermeister zuständig.
(5) ¹Die Zustimmung ist elektronisch oder schriftlich zu erteilen. ²Bei Zuständigkeit des Oberbürgermeisters zeichnet die bzw. der Gesamtstädtische Antikorruptionsbeauftragte in elektronischer oder schriftlicher Form mit, in allen anderen Fällen die bzw. der örtliche Antikorruptionsbeauftragte.
6) Ablehnungen erfolgen ebenfalls elektronisch oder schriftlich.
§ 6 Zurückweisung von Zuwendungen
¹Ist die Annahme der Zuwendung nicht nach § 4 erlaubt und liegt auch keine Zustimmung nach § 5 vor, ist die Zuwendung zurückzuweisen. ²Spontane Zuwendungen im Sinn von § 4 Nr. 1 im Wert von über 25 Euro sind daher stets zurückzuweisen; eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen. ³Ist die Zurückweisung trotz größter Bemühungen unmöglich bzw. wurde die Zuwendung an die Dienststelle übersandt oder dort hinterlassen, ist wie folgt zu verfahren:
- Die Zuwendung ist in den Diensträumen zu verwahren.
- Ein schriftlicher Vermerk ist zu verfassen und zusammen mit der Zuwendung an die Antikorruptionsbeauftragte bzw. den Antikorruptionsbeauftragten unverzüglich weiterzugeben.
- Die Antikorruptionsbeauftragten veranlassen das Weitere (Rückgabe an zuwendende Person, Vernichtung verderblicher Waren und Information der zuwendenden Person, Strafanzeige über die Antikorruptionsstelle oder bei anonymen Zuwendungen Spende zugunsten gemeinnütziger Einrichtung).
§ 7 Information der Antikorruptionsbeauftragten
¹Entsteht der Eindruck, dass mit einer Zuwendung das dienstliche Handeln beeinflusst werden soll, ist die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte zu informieren. ²Eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht besteht nicht.
§ 8 Rechtsfolgen bei Verstoß
(1) ¹Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis haben. ²Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
(2) Führungskräfte müssen bereits dann mit strafrechtlichen sowie arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie Verstöße gegen diese Richtlinie geschehen lassen.
(3) Schäden, die der Landeshauptstadt München durch pflichtwidriges Handeln entstehen, sind zu ersetzen.
§ 9 Bekanntgabe
Diese Richtlinie wird den Beschäftigten anlässlich ihrer Einstellung und einmal jährlich zur Kenntnis gegeben. Die Kenntnisnahme ist durch die Beschäftigten durch Unterschrift oder in sonstiger nachweisbarer Form zu bestätigen.
§ 10 Inkrafttreten
¹Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. ²Gleichzeitig ist die Antikorruptionsrichtlinie in der Fassung vom 01. September 2015 aufgehoben.
München, den 19. September 2019
Dieter Reiter
Gesetzliche Grundlagen
Darauf basieren die Richtlinien zur Antikorruption
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Beamtenstatusgesetz
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1)1Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Strafgesetzbuch
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3Der Versuch ist strafbar.
(2) 1Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
Städtische Beschäftigte - Was sie dürfen und was sie nicht dürfen
Geld dürfen städtische Beschäftigte niemals annehmen.
Ebenso dürfen städtische Beschäftigte ohne vorherige Zustimmung keine Sachzuwendungen (Geschenke) annehmen, die einen Wert von 25 Euro übersteigen.
Ohne vorherige Zustimmung dürfen Sachzuwendungen (Geschenke) im Wert von bis zu 25 Euro einmal im Jahr pro Person oder Personengruppe angenommen werden.
Werden mehrere Geschenke gleichzeitig übergeben, müssen diese insgesamt abgelehnt werden, wenn der Gesamtwert 25 Euro überschreitet. In diesem Fall darf nicht nur ein Geschenk behalten werden. Ebenso wenig dürfen Geschenke mit einem Wert von mehr als 25 Euro auf mehrere Kollegen verteilt werden.
Sammelgeschenke, wie sie Lehrkräfte oft von den Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler erhalten, dürfen einmal pro Jahr angenommen werden. Ein Sammelgeschenk darf ebenfalls den Wert von 25 Euro nicht übersteigen.
Wenn ein einzelner aus einer Gruppe, zum Beispiel ein Schüler einer Klasse ein Geschenk macht, wird dies der Gruppe, also allen Schülerinnen und Schülern der Klasse zugerechnet. Das heißt, dass das Geschenk eines einzelnen Schülers oder seiner Eltern demnach die restliche Klasse für weitere Geschenke in diesem Jahr sperrt.
Hier gilt das Gleiche wie bei Sachzuwendungen (Geschenken). Gutscheine und Freikarten dürfen bis zu einem Wert von 25 Euro nur einmal pro Jahr und Person oder Personengruppe angenommen werden.
Ein Geschenk, das zugeschickt wird, darf behalten werden, wenn der Wert nicht über 25 Euro liegt und es sich um das erste Geschenk von der Person oder Personengruppe im Kalenderjahr handelt.
Ist das Geschenk mehr wert als 25 Euro, ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen und beides an die Antikorruptionsbeauftragte oder den Antikorruptionsbeauftragten weiterzugeben.
Einladungen der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel durch eine andere Gemeinde oder Behörde, dürfen in angemessenem Umfang angenommen werden. Dazu bedarf es keiner vorherigen Zustimmung.
Bei Einladungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel durch Unternehmen aus der freien Wirtschaft, muss vorab eine Zustimmung der Landeshauptstadt München eingeholt werden. Nur in zwei Fällen ist die Annahme angemessener Bewirtungen auch ohne vorherige Zustimmung zulässig:
- wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient und eine vorherige Zustimmung nicht mehr eingeholt werden kann (Spontaneinladung), oder
- wenn die Bewirtung im Rahmen von wiederkehrenden Arbeitstreffen, etwa durch Anbieten von Kaffee und Kuchen, erfolgt.
Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung dürfen ohne vorherige Zustimmung besucht werden.
An Fort- und Weiterbildungen ist die Teilnahme auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung gestattet, wenn die/der jeweilige Vorgesetzte das dienstliche Interesse hieran vorab bejaht hat.
In allen anderen Fällen bedarf es vorab einer Zustimmung.
Geschenke unter städtischen Beschäftigten zu üblichen Anlässen wie zum Beispiel Geburtstagen sind ohne vorherige Zustimmung erlaubt, wenn sie sich im angemessenen Umfang bewegen.
Eine Zuwendung kann grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahme gelten. Einzelheiten dazu sollten mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.