Handeln und Makeln mit Abfällen
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln möchte, benötigt eine abfallrechtliche Erlaubnis.
Beschreibung
Um gewerbsmäßig oder als wirtschaftliches Unternehmen mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln zu können, wird eine abfallrechtliche Erlaubnis benötigt.
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Abfallanzeige - und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit und die Fachkunde der Antragstellenden und der mit der Händler- oder Maklertätigkeit beauftragten Personen.
Vor Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir dringend ein telefonisches Beratungsgespräch oder eine Kontaktaufnahme per E-Mail.
Benötigte Unterlagen
Aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage werden die Antragsformulare derzeit überarbeitet.
Antragssteller*innen können sich telefonisch oder per E-Mail an das Referat für Klima- und Umweltschutz wenden
Rechtliche Grundlagen
§ 53 bzw. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
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Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
Bayerstraße 28a
80335 München
Fax: +49 89 233-747690
Adresse
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