Zufahrtserlaubnis in die Fußgängerzone

Wenn Sie außerhalb der erlaubten Zeiten oder mit einem Fahrzeug über 7,5 Tonnen in eine Fußgängerzone einfahren wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Hinweise:

  • Wenn Sie eine Zufahrtserlaubnis für eine Baustelle beantragen möchten, benötigen Sie zuerst eine verkehrsrechtliche Erlaubnis des Mobilitätsreferats (siehe unten: „Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum“). Erst wenn diese vorliegt, können Sie eine Zufahrtserlaubnis beantragen.
  • Die Erlaubnis ist nur im Original gültig und muss im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt werden.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zum Be- und Entladen. Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt.
  • Der Aufenthalt des Fahrzeuges in Fußgängerzonen ist auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken. Für Anwohner*innen kann die Erlaubnis jeweils mit einer Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt werden. Für Anwohner*innen ist eine Verlängerung grundsätzlich möglich.

Für die erlaubten Lieferzeiten in den Altstadt-Fußgängerbereichen gibt es eine Übersicht (zum Download erhältlich). Diese gelten für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen.

Die Erlaubnis wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet erteilt, entweder zur Durchführung von Arbeiten (bei Baustellen, Veranstaltungen, Umzügen) oder für Anwohner zur häuslichen Versorgung oder für Fahrten von und zu Stellplätzen auf Privatgrund.

Benötigte Unterlagen

Vollständig ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

  • 10 Arbeitstage
Eine sofortige Mitnahme der Genehmigung ist nicht möglich.

Gebührenrahmen

Bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen:
Verwaltungsgebühr:

  • pro Erlaubnis: 22 Euro

zusätzliche Sondernutzungsgebühr:

  • 1 Tag: 42 Euro
  • 2 Tage: 84 Euro
  • 3 bis 7 Tage: 128 Euro
  • jede weitere angefangene Woche: 64 Euro

Bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen:
Verwaltungsgebühr:

  • 1 Tag: 15 Euro
  • 2 Tage bis 1 Monat: 30 Euro
  • 1 bis 12 Monate: 60 Euro
  • nur für Anwohner: 15 Euro (36 Monate gültig)

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsordnung (§ 46 Absatz 1 Ziffer 11 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Ziffer 5)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Art. 18 und  Art. 21)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektion Mitte

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektion Mitte

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-32403

Adresse

Tal 31
80331 München

Kontaktieren Sie uns schriftlich

Ähnliche Leistungen

Versteigerungsgewerbe – Erlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis.

Pfandleihergewerbe – Erlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig als Pfandleiher oder Pfandvermittler tätig ist, benötigt eine Erlaubnis.