Bohranzeige Brunnen – Wärmepumpe/ Kühlanlage ab 50kW
Bohrungen zur Errichtung von Förder- und Schluckbrunnen für Grundwasserwärmepumpen oder Kühlanlagen sind mindestens einen Monat vor dem geplantem Beginn der Bohrarbeiten anzuzeigen.
Werden die Bohrarbeiten zur Erstellung der Brunnen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bohranzeige mit vollständigen Unterlagen untersagt, darf mit dem Vorhaben entsprechend der eingereichten Planung begonnen werden.
Für den Betrieb der Grundwasserwärmepumpe oder Kühlanlage wird eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis benötigt.
Benötigte Unterlagen
Alle Unterlagen werden in 2-facher Ausfertigung benötigt.
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Übersichtslageplan M 1:25.000 mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan M 1:5.000 oder M 1:1.000 mit Eintragung der Brunnenstandorte
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Maximal vier Wochen
Aufgrund der Coronakrise kann die Bearbeitung derzeit länger als gewöhnlich dauern und die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein.
Rechtliche Grundlagen
§ 49 Wasserhaushaltgesetz (BayWG)
Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Referat für Klima- und Umweltschutz
SG Wasserrecht
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Landeshauptstadt München
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Bayerstraße 28a
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