Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz (FKG)
Wenn Sie die Sanierung in einem bestehenden Wohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.
Beschreibung
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden. Diese darf über den Lebenszyklus des Gebäudes (Betrachtungszeitraum 50 Jahre) einen Grenzwert für die Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter Nettoraumfläche und pro Jahr nicht überschreiten.
Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten von maximal 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Die förderfähigen Kosten definieren sich entsprechend 8.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude–Wohngebäude (BEG WG).
Werden gleichzeitig Fördermittel der Landeshauptstadt München nach dem FKG sowie nach Förderprogrammen anderer Fördergeber (z. B. Bund oder Freistaat Bayern) in Anspruch genommen, sind die Vorgaben dieser Förderprogramme zu beachten. Insbesondere gelten deren Bestimmungen zur Kumulierbarkeit der Fördermittel. Bitte wenden Sie sich bei Fragen bezüglich einer Kumulierungsmöglichkeit selbstständig an die zuständige Stelle beim jeweiligen Fördergeber.
Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, entnehmen Sie der Richtlinie.
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:
Im FKG gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
- Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen beispielsweise Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für den Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz:
- Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
- Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
- Der Einsatz von fossilen Brennstoffen (beispielsweise Heizöl, Erdgas, Kohle) oder gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder Wasserstoff führt zum Förderausschluss. Hinweis: Dies gilt nicht für den Strom elektrisch angetriebener Wärmepumpen und SWM-Fernwärme.
- Der Einbau von Fenster- und Türrahmen aus Tropenholz führt zum Förderausschluss.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
- Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
- GEG-Berechnung einschließlich Bauteilliste mit Flächen- und U-Wert-Berechnungen sowie einer Beschreibung des anlagentechnischen Systems
- Nachweis der Betriebsemissionen auf Basis der Energiebedarfs-Kennwerte des Bestandsgebäudes
- Berechnung beheizte Nettoraumfläche nach DIN 277
- Dokumentation der Ökobilanz des Bauwerks auf Basis einer Bauteilliste mit den sanierten Bauteilen der KG 300 und 400, die energetisch relevant sind.
- Nachhaltigkeitszertifikate Holz
- Gebäudepläne, auf deren Grundlage die Energiebedarfs-Berechnung erstellt wurde.
- Ausgefülltes Formblatt „ Erklärung Lebenszyklus-THG-Bilanz “
- Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für ein Effizienzhaus (Wohngebäude) des „Spitzenverband für Gebäudetechnik“ (VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V., www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
- Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten
- Alle vorhabenbezogenen, detaillierten Rechnungen
- Nachweise produktspezifischer Kennwerte
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Sanierung mit Lebenszyklus-THG-Bilanz.
Fragen & Antworten
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG.
Nein, für eine Förderung von „Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz“ müssen Sie keinen iSFP vorweisen. Nur wenn Sie Einzelmaßnahmen fördern lassen möchten (also in mehreren Schritten sanieren), dann ist das Vorliegen eines iSFP (der die FKG-Kriterien erfüllt) Fördervoraussetzung.
Eine parallele Antragstellung von „Klimagerechten Gebäudestandards“ (Kapitel 4) und BEG-gekoppelten „Sanierungsstandards“ (Kapitel 3) für das gleiche Gebäude ist möglich. Eine Verknüpfung der Förderanträge im Förderportal während der Antragstellung ist zwingend notwendig.
Nach Abschluss der Maßnahmen und Einreichung des Verwendungsnachweises obliegt es der antragstellenden Person, zu entscheiden, welcher der beiden Förderanträge berücksichtigt werden soll, und den nicht in Anspruch genommenen Antrag eigenständig über das Förderportal zurückzuziehen. Es gelten die jeweiligen Anforderungen und Bedingungen der Förderrichtlinie.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.