Namensänderung

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt.

Beschreibung

Familienname
In der Praxis kommen folgende Fälle häufig vor (nicht abschließend):
Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen mit sich bringen;
Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae" oder "oe" , die zu erheblichen Behinderungen führen;
Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname keine neuen Schwierigkeiten mit sich bringen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder auszusprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Vorname
Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.
Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens. Wenn Ihr Name deutschem Recht unterliegt, können Sie seit dem 1.11.2018 die Reihenfolge Ihrer Vornamen im Standesamt ändern. Mit der Sortierung können Sie dafür sorgen, dass Ihr Rufname an die erste Stelle rückt. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Vorsprache bei einem der Münchner Standesämter einen Termin (Telefon 089/233-96060).

Künstlername (Pseudonym)
Bei Künstlernamen, Ordensnamen, Pseudonymen und sonstigen Beinamen, die willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar sind, handelt es sich zwar um keine echten Namen im Rechtssinn. Künstlernamen sind aber wie bürgerliche Namen Objekte des Namensschutzes.
Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht. Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform grundsätzlich genügt.
Künstler- und Ordensnamen können im Personalausweis und Reisepass eingetragen werden. Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an das zuständige Bürgerbüro (www.buergerbuero-muenchen.de oder Telefon 089/233-96000).
Gründe dafür, einen Künstlernamen durch eine behördliche Namensänderung zum Gegenstand des Rechts zu machen, werden selbst bei einer langjährigen Führung des Pseudonyms im Allgemeinen nicht vorliegen.

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Stadtgebiet München wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).

Verfahren
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, hören wir die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht und die zuständige Polizeidienststelle zu dem Vorhaben an. Sobald bei uns alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, können wir eine Entscheidung treffen.

Wenn wir Ihrem Antrag entsprechen können, stellen wir Ihnen über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiteren behördlichen Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus sollten Sie alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen Sie in regelmäßigem Kontakt stehen, von der Änderung informieren.

Sofern wir im Lauf des Verfahrens erkennen, dass Ihr Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, empfehlen wir Ihnen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen.
Wenn wir Ihren Antrag ablehnen müssen, stellen wir Ihnen einen rechtsmittelfähigen Bescheid förmlich zu. Gegen den Bescheid steht Ihnen ohne weiteres Widerspruchsverfahren der Verwaltungsrechtsweg zum Bayerischen Verwaltungsgericht in München zur Überprüfung unserer Entscheidung offen.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis
  • Personenstandsurkunden aus neuerer Zeit zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
  • Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
  • Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
  • ärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen (siehe Informationsblatt ärztliches Gutachten)

Nach Bedarf können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Bevor Sie einen gebührenpflichtigen Antrag einreichen, empfehlen wir Ihnen, sich zuerst unverbindlich zu Ihrem Anliegen beraten zu lassen. Bitte nutzen Sie dazu unser Kontaktformular. Die Namensänderungsbehörde wird sich dann bei Ihnen melden.

Gebührenrahmen

  • Änderung eines Familiennamens: 50 bis 1.500 Euro
  • Änderung eines Vornamens: 25 bis 500 Euro.

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde. In geeigneten Fällen kann die Bearbeitung des Namensänderungsantrags von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Gebühr für die Namensänderung werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die antragstellende Person sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person berücksichtigt. Im Regelfall liegt in München die Gebühr für die Familiennamensänderung in etwa in der Mitte, für die Vornamensänderung in der oberen Rahmenhälfte der oben genannten Beträge. Falls Sie eine Gebührenermäßigung beantragen wollen, müssen Sie Nachweise über Ihre Einkommensverhältnisse vorlegen.

Rechtliche Grundlagen

siehe unter „Links & Downloads“

Ähnliche Leistungen

Kirchenaustrittsbescheinigung

Wenn Sie bereits aus der Kirche ausgetreten sind und dies gegenüber einer Behörde beweisen müssen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt.

Wohnsitz anmelden oder ummelden

Wenn Sie nach München ziehen, müssen Sie sich so schnell wie möglich anmelden – auch bei einer Ummeldung innerhalb der Stadt. Der Gesetzgeber sieht 14 Tage vor.

Personendaten ändern

Nach einer Heirat, Scheidung oder Namensänderung im Ausland haben sich Ihre Personendaten geändert. Dies müssen Sie ins Melderegister eintragen lassen.

Adressänderung Personalausweis, Reisepass, eAT

Wenn Sie innerhalb Münchens umziehen, nach München zuziehen oder Ihre Adresse umbenannt wurde, sollten Sie die Adresse auf Ihren Ausweisdokumenten ändern lassen.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Sie möchten die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern? Dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Kirchenaustritt erklären

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Zweitwohnungsteuer

Wenn Sie oder Familienangehörige neben Ihrer Hauptwohnung weitere Wohnungen in München nutzen, müssen Sie Zweitwohnungsteuern zahlen.

Namensänderung im Führerschein

Nach einer Namensänderung empfehlen wir den Austausch des Führerscheins (besonders bei Reisen ins Ausland), er ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Wohnsitz-Anmeldung mit Änderung der Fahrzeugpapiere

Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich so schnell wie möglich anmelden/ ummelden. Der Gesetzgeber sieht 14 Tage vor. Wer ein Fahrzeug besitzt, muss dieses auch ummelden.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen.