Mobiler Fahrradständer vor einem Geschäft

Wer einen mobilen Fahrradständer vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung

Wer einen mobilen Fahrradständer direkt vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu unter folgenden Voraussetzungen in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis:

  • An den bereitgestellten Fahrradständern müssen Dritte ihre Fahrräder abstellen können. Wenn Sie eigene Fahrräder für Vermietungen, Verkauf oder vor und nach einer Reparatur abstellen wollen, müssen Sie einen Antrag gemäß der Sondernutzungsrichtlinien stellen.
  • Auf dem Gehweg bleibt eine Breite von mindestens 1,60 Meter frei, im Einzelfall auch deutlich mehr (je nach Fußgängeraufkommen) und der Fahrradständer behindert nicht die Sicht.
  • Der Fahrradständer befindet sich unmittelbar vor Ihrem Geschäft an der Fassade.
  • Die Grundfläche ist kleiner als ein Quadratmeter.
  • Die Ausladung beträgt nicht mehr als einen Meter.
  • Die Höhe beträgt abhängig von der verkehrlichen Situation maximal 1,50 Meter.
  • Der Fahrradständer ist parallel zur Hauswand aufzustellen.
  • Einspurige Fahrräder müssen kipp- und wegrollsicher angeschlossen werden können.
  • Der Fahrradständer darf nicht fest mit dem Boden verbunden sein.
  • Werbung mit dem eigenen Namen, der eigenen Firmenbezeichnung oder der Anschrift der Geschäftsinhaberin/ des Geschäftsinhabers ist zulässig, wenn das Schild seitlich nicht über den Ständer hinausragt und bei einer maximalen Fläche von 0,5 Quadratmetern und nicht höher als 0,5 Meter ist.
  • Sonstige Werbung ist unzulässig.

Waagerecht an der Gebäudefassade angebrachte Anlehngeländer für Fahrräder bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis. Die Anbringung darf aber nur erfolgen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere freie Durchgangsbreiten, gewährleistet sind und keinerlei Werbung angebracht wird.

Sind gewisse Voraussetzungen nicht wie oben beschrieben erfüllt, prüfen wir im Einzelfall, ob eine Genehmigung möglich ist oder ob eine Aufstellung vollständig unterbleiben muss.

Wer einen mobilen Fahrradständer nicht an der Hauswand, sondern zur Straße hin aufstellen möchte, benötigt eine Erlaubnis.         

  • An den bereitgestellten Fahrradständern müssen Dritte ihre Fahrräder abstellen können. Wenn Sie eigene Fahrräder für Vermietungen, Verkauf oder vor und nach einer Reparatur abstellen wollen, müssen Sie einen Antrag gemäß der Sondernutzungsrichtlinien stellen.
  • Dabei beträgt der Sicherheitsabstand zum Randstein oder Radweg mindestens 0,40 Meter.
  • Auf dem Gehweg bleibt eine Breite von mindestens 1,60 Meter frei, im Einzelfall auch deutlich mehr (je nach Fußgängeraufkommen) und der Fahrradständer behindert nicht die Sicht.
  • Die Höhe beträgt abhängig von der verkehrlichen Situation maximal 1,50 Meter.
  • Der Fahrradständer darf nicht fest mit dem Boden verbunden sein.
  • Einspurige Fahrräder müssen kipp- und wegrollsicher angeschlossen werden können.
  • Werbung mit dem eigenen Namen, der eigenen Firmenbezeichnung oder der Anschrift der Geschäftsinhaberin/ des Geschäftsinhabers ist zulässig, wenn das Schild seitlich nicht über den Ständer hinausragt und bei einer maximalen Fläche von 0,5 Quadratmetern und nicht höher als 0,5 Meter ist. Pro angefangenem Quadratmeter Werbefläche werden - je nach Straßengruppe - Sondernutzungsgebühren zwischen 6,50 Euro und 30 Euro pro Jahr erhoben.
  • Sonstige Werbung ist unzulässig.

Das Stadtbild darf nicht beeinträchtigt werden. Bei denkmalgeschützten oder ensemblegeschützten Gebäuden muss die Untere Denkmalschutzbehörde zustimmen.
Über die Fahrradständer entscheidet der Bezirksausschuss, der für den betroffenen Stadtbezirk zuständig ist. Erst nach der Entscheidung des Stadtteilgremiums erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis oder Ablehnung durch die Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferates.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Plan über den genauen Aufstellort
  • Gewerbeanmeldung (in Kopie)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

In der Regel sechs bis acht Wochen (je nach Dauer der Entscheidung durch den Bezirksausschuss)

Gebührenrahmen

ab 30 Euro (Verwaltungsgebühr)

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsordnung
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Bundesfernstraßengesetz
Sondernutzungsrichtlinien
Sondernutzungsgebührensatzung

Fragen & Antworten

Eine Genehmigung ist nicht möglich, wenn der Stadtrat ein Fahrradabstellkonzept beschlossen hat und in unmittelbarer Nähe dezentrale Abstellanlagen für Fahrräder bereits (oder demnächst) zur Verfügung stehen.
Für fest installierte Fahrradabstellanlagen (ohne direkten Bezug zu einem Geschäft) ist das Baureferat Ihr Ansprechpartner (siehe Link unter „weitere Informationen“).

Ähnliche Leistungen

Warenauslagen vor Geschäften

Wer Warenauslagen vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.

Pflanzgefäß vor einem Geschäft

Wer Pflanzgefäße vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu unter Voraussetzungen keine Sondernutzungserlaubnis. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Sitzgelegenheiten vor Ladengeschäften und Hausfassaden

Wer vor Ladengeschäften und Hausfassaden Sitzgelegenheiten für Kund*innen aufstellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis.

Verkaufsständer für Tageszeitungen

Wer einen Verkaufsständer für Tageszeitungen oder andere Presseerzeugnisse aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.