Heilpraktikererlaubnis für Ärzt*innen ohne Approbation

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde als Ärztin*Arzt ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Unter die Ausübung der Heilkunde fällt dabei prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Um eine Tätigkeit als Heilpraktiker*in aufzunehmen, müssen Sie folgendes Verfahren durchlaufen:
  1. Antragstellung
  2. Sie reichen Ihren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis bei uns ein. Wir prüfen Ihre Unterlagen und laden Sie zur sogenannten Differenzprüfung ein.
  3. Differenzprüfung
  4. Die Differenzprüfung ist ein ca. dreißigminütiges Gespräch mit einer*einem Ärzt*in vom Gesundheitsamt. Den Prüfungstermin vereinbaren Sie individuell im Rahmen unserer Öffnungszeiten. Im Gespräch werden Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der Kenntnisse rechtlicher Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde überprüft. Zudem müssen Sie zeigen, dass Sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen.
  5. Ergebnisbescheid
  6. Das Ergebnis wird im Anschluss an die Differenzprüfung bekannt gegeben. Haben Sie bestanden, erhalten Sie etwa zwei Wochen nach der Prüfung den Erlaubnisbescheid. Haben Sie nicht bestanden, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
  7. Niederlassung
  8. Die tatsächliche selbständige Berufsausübung beziehungsweise Praxiseröffnung müssen Sie dem Gesundheitsamt (meldestelle-ihm.gsr@muenchen.de) spätestens am Tag der Eröffnung beziehungsweise Aufnahme der Tätigkeit melden. Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit ausländischen Bildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen wird eine gutachterliche Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn eingeholt.

Voraussetzungen

  • Sie sind mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet München gemeldet oder lassen sich erstmalig als Heilpraktiker*in im Stadtgebiet München nieder.
  • Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet.
  • Sie haben mindestens den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte bestanden oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf (in der Regel Medizinstudium) in Deutschland oder im Ausland abgelegt.
  • Gegen Sie liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor.
  • Sie sind gesundheitlich zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet.
  • Sie haben erfolgreich an einer mündlichen „Differenzprüfung“ teilgenommen.

Benötigte Unterlagen

Sie müssen Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail oder postalisch bei uns einreichen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht möglich. Falsche Angaben können die Versagung oder, sollten sie sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, den Widerruf der zuvor erteilten Erlaubnis zur Folge haben.


Die folgenden Unterlagen sind als PDF-Datei oder in Kopie einzureichen:

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis: Beantragen Sie frühestens 3 Monate vor Ihrer Antragstellung auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beim Kreisverwaltungsreferat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „BO“). Das Führungszeugnis wird dann automatisch an uns übermittelt. Legen Sie Ihrem Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis die Quittung, die Ihnen das Kreisverwaltungsreferat ausstellt, bei.
  • Ärztliches Attest: Aus dem Attest muss hervorgehen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet sind. Die Untersuchung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
  • Erklärung über gerichtliche Strafverfahren (Vordruck)
  • Erklärung über erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit in München: Wenn Ihr amtlicher Wohnsitz nicht im Stadtgebiet München liegt, legen Sie Ihren Mietvertrag, Anstellungsvertrag oder andere Dokumente bei, die Ihre heilkundliche Tätigkeit in München nachweisen.
  • Bestätigung über die Richtigkeit eingereichter Dokumente (Vordruck)

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Die Kosten in Höhe von 402,49 Euro für die Heilpraktikererlaubnis setzen sich wie folgt zusammen:

  • Bearbeitungs- und Bescheidgebühr: 200 Euro
  • Gebühr für die Kenntnisüberprüfung: 200 Euro
  • Gebühr für Postzustellungsauftrag: 2,49 Euro
  • Schmuckurkunde (optional): 30 Euro

Sollten Sie Ihren Antrag zurückziehen, berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Heilpraktikergesetz (HeilprG)
  • Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV1)
  • Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis

Landeshauptstadt München

Gesundheitsreferat
Geschäftsbereich Recht und Kreisverwaltungsaufgaben
SG Infektionsschutz-Heilkunde-Gefahrenabwehr

Post

Landeshauptstadt München
Gesundheitsreferat
Geschäftsbereich Recht und Kreisverwaltungsaufgaben
SG Infektionsschutz-Heilkunde-Gefahrenabwehr

Schwanthalerstraße 69
80336 München

Fax: +49 89 233-66953

Adresse

Schwanthalerstraße 69
80336 München

Erreichbarkeit:

Montag bis Donnerstag

09.00 bis 11.30 Uhr
13.00 bis 15.00 Uhr

Ähnliche Leistungen

Anmeldung von nichtärztlichen Heilberufen

Angehörige gesetzlich geregelter Heilberufe haben eine selbstständige Berufsausübung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Konzession für eine Privatklinik beantragen

Betreiber*innen von gewerbsmäßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen, privaten Krankenanstalten (Privatkliniken), benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis.

Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Podologie

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Podologie ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ohne Approbation benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Allgemeine Heilpraktikererlaubnis

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Personenbeförderungsschein für Krankenwagen

Wer gewerblich Krankenwagen fahren will, benötigt zusätzlich zum Führerschein eine besondere Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Rettungsdienstrechtliche Genehmigung beantragen

Wer im Rettungsdienstbereich, Notfallrettung, Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholungen mit Krankenwagen betreibt, benötigt eine Genehmigung.

Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Heilpraktikererlaubnis für Psycholog*innen

Zur Ausübung der Heilkunde als Diplom-Psycholog*in oder Absolvent*in M.Sc. (Psychologie) benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.