Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitgeber, die eine Genehmigung zur Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen brauchen, müssen dies beantragen.
Nach dem Feiertagsgesetz sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen, verboten.
Gewerbetreibende müssten daher zusätzlich bei der Gewerbebehörde des Kreisverwaltungsreferats eine Ausnahme von diesem Verbot beantragen. In der Praxis wird diese Ausnahme jedoch nur sehr selten gewährt, weil die dazu nötigen Voraussetzungen meist fehlen.
Benötigte Unterlagen
Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld telefonisch zu erkundigen, um zu klären, ob Sie die Voraussetzungen für einen solchen Antrag überhaupt erfüllen.
Rechtliche Grundlagen
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
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