Kurzzeitkennzeichen beantragen

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind. Sie gelten maximal sechs Tage.

Beschreibung

In München erhalten Sie das Kurzzeitkennzeichen ausschließlich an der Eichstätter Straße 2.

Hat das Fahrzeug keine gültige HU oder Sicherheitsprüfung, darf nur zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist oder in einem angrenzenden Bezirk gefahren werden. Bei bestandener HU ist eine Fahrt im gesamten Bundesgebiet möglich.

Voraussetzungen

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie wahlweise bei der Zulassungsbehörde des Ortes beantragen, an dem

  • Sie mit Hauptwohnsitz wohnen, oder
  • sich das Fahrzeug aktuell befindet. Als Nachweis benötigen Sie entweder eine Bestätigung des Fahrzeughändlers oder einen Kaufvertrag.

Der Prüfbericht über die letzte gültige Hauptuntersuchung ist - soweit vorhanden - im Original vorzulegen.

Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein.

Benötigte Unterlagen

  • Es ist immer der Originalausweis vorzulegen.
  • Vollmacht des Antragstellenden im Original, bei Nicht-EU-Angehörigen zusätzlich Nennung eines Empfangsberechtigten. Bei Vorlage dieser Vollmacht reicht bei in München gemeldeten Personen eine Kopie des Ausweises des Antragstellenden.
  • Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder
    Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
  • Bei Neufahrzeugen muss das Original-COC vorgelegt werden.
  • Bei der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ist eine Kopie ausreichend.
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung im Original (sofern vorhanden)
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

ab 13,10 Euro zuzüglich Kennzeichenschilder

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Grundsätzlich dürfen Sie nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Kurzzeitkennzeichen fahren.

Dabei müssen Sie folgendes beachten:

  • Sie haben eine gültige Hauptuntersuchung für Ihr Fahrzeug, dann dürfen Sie bis zum Ablauf der Kurzzeitkennzeichen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland fahren.
  • Haben Sie keine gültige Hauptuntersuchung, dürfen Sie nur zur Erlangung der Hauptuntersuchung zu der Prüforganisation fahren, die in dem Zulassungsbezirk oder angrenzenden Zulassungsbezirk liegt, in dem Ihr Fahrzeug steht. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt im gesamten Bundesgebiet Deutschlands möglich. 

Ist das Kurzzeitkennzeichen noch gültig und Sie möchten Ihr Fahrzeug auf normale Kennzeichen zulassen, so müssen Sie die Kurzzeitkennzeichen zur Zulassung mitbringen.

Termin vereinbaren

Fahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis dürfen mit Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Diese Fahrten dürfen nur in dem Zulassungsbezirk oder angrenzenden Zulassungsbezirk vorgenommen werden, der für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist.

Das Kennzeichen gehört dem Eigentümer, er kann es entsorgen oder behalten.

Rechtliche Grundlagen

Fahrzeugzulassungsverordnung

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II
Bürgerangelegenheiten
Kraftfahrzeugzulassungs- und
Fahrerlaubnisbehörde

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II
Bürgerangelegenheiten
Kraftfahrzeugzulassungs- und
Fahrerlaubnisbehörde

Eichstätter Straße 2
80686 München

Adresse

Eichstätter Straße 2
80686 München

Nur nach Terminvereinbarung

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