Beglaubigung von mehr als 20 Dokumenten

Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Dokument übereinstimmt.

Beschreibung

Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.

Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten.

Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:

  • Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt.
  • Abschriften von Katasterbücher und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.
  • Führerscheine. Die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde.
  • Waffenscheine, Jagdscheine und Fischereischeine. Die Beglaubigung erfolgt durch die Waffenbehörde.

Voraussetzungen

Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich vorbeikommen.

Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.

Besonders häufig beglaubigen wir zum Beispiel Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Arbeitszeugnisse, Approbationsurkunden und Promotionsurkunden.

Benötigte Unterlagen

  • Das Dokument im Original. (Falls Sie nur eine Kopie und kein Original besitzen, können wir mit der Beglaubigung lediglich die Übereinstimmung mit der uns vorgelegten Kopie bestätigen.)
  • Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden  - keine Teile oder bestimmte Seiten daraus.
  • Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung.
  • Bitte bringen Sie keine zusätzlichen, eigenen Kopien mit. Alle zum Beglaubigen erforderlichen Kopien erstellen wir ausschließlich selbst.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Beglaubigung pro Dokument (bis 6 Seiten): 5 Euro

Hat ein Dokument mehr als 6 Seiten, wird die Bearbeitungsgebühr bei der Vorsprache berechnet.

Beglaubigungen zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger (beispielsweise Rentenzwecke): gebührenfrei

Zahlungsarten

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Meldewesen, Kfz- und Fundangelegenheiten

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Meldewesen, Kfz- und Fundangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45371

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Raum: Service-Schalter

Nur nach Terminvereinbarung

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Vorhanden:Behindertenparkplätze

Anfahrt

Parkplätze vorhanden

Anfahrt mit MVV

Ähnliche Leistungen

Übermittlungssperre von Daten

Mit einer Übermittlungssperre können Sie die Weitergabe Ihrer Meldedaten ausschließen.

Urkundenbestellung

Sie können Personenstandsurkunden bei den Standesämtern online bestellen. Die Urkunden werden per Post zugesandt, auch ins Ausland.

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Meldebescheinigung

Auf Antrag erstellen wir schriftliche oder elektronische Meldebescheinigungen.

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Die Meldebehörde darf Dritten unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) erteilen.

Beglaubigung von Unterschriften

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