Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland
Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort automatisch mit der Geburt.
In Deutschland geborene Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen, von denen zum Zeitpunkt der Geburt:
- mindestens ein Elternteil seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland lebt
- und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis über die Freizügigkeit besitzt,
bekommen seit dem 1. Januar 2000 mit der Geburt sowohl die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern (Abstammungsprinzip) als auch die deutsche Staatsangehörigkeit (Geburtsortprinzip). Die ausländischen Eltern müssen für ihre Kinder keinen Antrag für die deutsche Staatsangehörigkeit stellen. Sie wird von dem für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesbeamten eingetragen, nachdem die Ausländerbehörde die Ausländerakten der Eltern überprüft hat. Das dauert etwa sechs bis acht Wochen. Sind die Voraussetzungen gegeben, bekommt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall erhalten Sie nach Rückmeldung der Ausländerbehörde eine schriftliche Benachrichtigung des Geburtenbüros.
Rechtliche Grundlagen
§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz