Erklärung zur Angabe des Geschlechts und zu Vornamen
Sie haben eine Variante der Geschlechtsentwicklung? Dann können Sie wählen, wie ihr Geschlecht künftig angegeben werden soll. Sie können auch ihren Vornamen bestimmen.
- Wenn Ihre Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt
- Wenn 1 nicht zutrifft, das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt
- Wenn auch 2 nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen
- Wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben
- Wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin
Ihre Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie wird wirksam sobald das zuständige Standesamt diese entgegennimmt.
Voraussetzungen
Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben. Allerdings braucht es dazu die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Benötigte Unterlagen
- Deutscher Reisepass oder Personalausweis oder
- Ausweis für Staatenlose oder heimatlose Ausländer oder
- Ausweis für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge
- Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
- Nachweis des Sorgerechts im Falle einer Zustimmungserklärung
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Gebührenrahmen
Beurkunden einer Zustimmungserklärung: 30 Euro
Mehrere Erklärungen in einer Beurkundung: 60 Euro
Rechtliche Grundlagen
Fragen & Antworten
Unter diesem Begriff werden Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, die Genitalien (Geschlechtsorgane) oder die Gonaden (Keim- beziehungsweise Geschlechtsdrüsen), nicht übereinstimmen. Die betroffene Person weist also körperliche Merkmale beider Geschlechter auf.
Diese Menschen wurden „im falschen Körper geboren“. Körperlich sind sie eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen, fühlen sich aber dem anderen Geschlecht zugehörig. Für diesen Personenkreis ist die Erklärung nach § 45 b PStG nicht zulässig. Sie können eine Änderung Ihres Geschlechts und der Vornamen im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz beantragen.